Nach einem Unfall ist ein Fahrzeug oft länger in der Reparatur, als viele Autofahrer es sich wünschen. Die Frage, die sich in solchen Fällen stellt, ist: Was geschieht mit der Nutzung des Fahrzeugs, während es in der Werkstatt steht? In Deutschland gibt es einen rechtlichen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Diese dient dazu, die Zeit zu decken, in der das Auto nicht genutzt werden kann. Alternativ können die Kosten für einen Mietwagen durch die Versicherung abgedeckt werden.
In einem bedeutenden Urteil hat das Oberlandesgericht Oldenburg klargestellt, dass die Versicherung auch für längere Ausfallzeiten, konkret für 148 Tage, die Nutzungsausfallentschädigung zahlen muss. Selbst wenn der Autofahrer sich zwischenzeitlich einen Mietwagen vom Versicherer hat stellen lassen, aber diesen freiwillig zurückgibt, bleibt der Anspruch bestehen (Az.: 1 U 173/22).
Der spezifische Gerichtfall
Im konkreten Fall wurde ein Autofahrer unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Es stand fest, dass die Versicherung die Haftung zu 100 Prozent übernehmen muss. Trotzdem weigerte sie sich, den Nutzungsausfall für die 148 Tage zu zahlen. Die Begründung der Versicherung war, dass sie bereits die Kosten für den Mietwagen zugesagt hatten. Da der Geschädigte diesen jedoch zurückgab, war nach ihrer Auffassung der nötige Nutzungswille nicht mehr gegeben. Dies führte dazu, dass der Fall vor Gericht landete.
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied zugunsten des Klägers. Er erläuterte, warum er den Mietwagen zurückgegeben hatte. Der Vermieter des Fahrzeugs hatte ihn mehrfach, auch während der Arbeitszeit, kontaktiert und gedrängt, wann er das Auto zurückgeben würde. Zudem hatte der Mietwagen nicht die notwendige Anhängerkupplung, die der Kläger für seine Zwecke benötigte. Daher war er gezwungen, sich immer wieder fremde Fahrzeuge innerhalb der Familie auszuleihen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Nachdem der Kläger eine rechtliche Beratung in Anspruch genommen hatte, erfuhr er, dass er anstelle des Mietwagens auch eine pauschale Entschädigung für den Nutzungsausfall verlangen könne. Daraufhin gab er das Mietfahrzeug zurück. Er konnte dem Gericht überzeugend darlegen, dass er weiterhin auf ein Auto angewiesen war und fleißig alternative Fahrzeuge aus dem Familienkreis organisiert hatte.
Das Gericht stellte auch fest, dass der Kläger den Reparaturauftrag sofort nach der Freigabe des Fahrzeugs in Auftrag gab. Dies wies darauf hin, dass der Kläger tatsächlich einen Nutzungswillen hatte. Aufgrund dieser Tatsachen ist der Versicherer verpflichtet, den vollständigen Nutzungsausfall zu zahlen, da die Rückgabe eines Mietwagens, der durch die Versicherung finanziert wurde, dem Nutzungswillen nicht entgegensteht.
Diese Entscheidung stellt einen wichtigen Präzedenzfall dar, der die Rechte von Autofahrern stärken könnte, die in einen Unfall verwickelt sind und auf eine Entschädigung angewiesen sind, während ihr Fahrzeug repariert wird. Es zeigt auch die Anwältlichkeit der Ansprüche, die Autofahrer geltend machen können, ohne sich von den Bedingungen der Versicherung unter Druck setzen zu lassen.
– NAG