In einer entscheidenden rechtlichen Auseinandersetzung hat das Oberlandesgericht Hamm am 8. Oktober festgestellt, dass Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern für Faltenglättungsbehandlungen mit Hyaluronsäure rechtlich unzulässig ist. Dieses Urteil basiert auf dem Heilmittelwerbegesetz, welches ein striktes Werbeverbot für derartige Eingriffe außerhalb des medizinischen Fachkreises vorsieht.
Der Fall dreht sich um ein Unternehmen aus Recklinghausen, das seine Faltenglättungsangebote über soziale Medien und das Internet vermarktet hat. Dabei wurden zahlreiche Vergleichsbilder vor und nach den Behandlungen veröffentlicht, die Patienten nach der Anwendung von Hyaluronsäure an Gesichtspartien wie Nase, Lippen und Kinn zeigten. Dies alarmierte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, die einen Klageantrag auf Unterlassung stellte und damit ihre Ansicht untermauerte, dass diese Werbung gegen geltendes Recht verstößt.
Das Urteil und seine Folgen
Das Oberlandesgericht stimmte der Argumentation der Verbraucherzentrale zu und erläuterte, dass das Unterspritzen mit Hyaluronsäure als ein „operatives plastisch-chirurgisches Verfahren“ betrachtet werden kann. Das Gericht befand, dass der Eingriff, bei dem ein medizinisches Produkt in den Körper eingebracht wird, nicht nur kosmetischer Natur ist. Das Ziel des Werbeverbots ist es, Verbraucher vor den gesundheitlichen Risiken solcher Eingriffe zu schützen und sie nicht leichtfertig abzuschrecken.
Trotz des Urteils argumentierte das betroffene Unternehmen, dass der Filler-Einsatz aufgrund von Hyaluronsäure nicht als plastisch-chirurgischer Eingriff zu werten sei. Dennoch entschied das Gericht, dass bereits die Form der Gestaltveränderung und der medizinische Eingriff an sich ausreichend sind, um das Werbeverbot zu rechtfertigen.
Hinzu kommt, dass das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen hat, da es sich um eine Rechtsfrage handelt, die höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Das Unternehmen hat mittlerweile die Revision beim BGH in Karlsruhe eingelegt. Die Fallnummer bei Oberlandesgericht Hamm lautet 4 UKI 2/24, während die Revision beim BGH unter I ZR 170/24 registriert ist.
Die Entscheidung hat potenziell weitreichende Auswirkungen auf die Schönheits- und Wellnessbranche, da sie die Regeln für die Werbung mit kosmetischen Behandlungen neu definiert und klarstellt, dass bestimmte medizinisch nicht notwendige Eingriffe nicht durch die Verwendung von Bildmaterial zur Eigenwerbung unterstützt werden dürfen. Dies könnte zu einer Änderung der Marketingstrategien vieler Unternehmen führen, die in diesem Bereich tätig sind.
Für weitere Informationen zu diesem rechtlichen Urteil und seinen Implikationen, siehe den Artikel auf www.aerztezeitung.de.
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