Das Klimapaket der Bundesregierung zielt darauf ab, die Erderwärmung zu bekämpfen, indem das Heizen mit fossilen Energieträgern wie Gas und Öl mit einem CO2-Preis belegt wird. Diese Maßnahme soll Anreize schaffen, um umweltfreundlichere Heiztechnologien und Sanierungen zu fördern. Seit 2023 müssen die CO2-Kosten bei Mietwohnungen, die mit Öl oder Gas beheizt werden, zwischen Mietern und Vermietern aufgeteilt werden, was für viele neue Herausforderungen sorgt.
Christian Handwerk, ein Energieexperte der Verbraucherzentrale NRW, betont, dass bei Etagenheizungen Vermieter:innen einen Anteil an den CO2-Kosten in Rechnung gestellt werden können. Besonders bei Zentralheizungen empfiehlt es sich, die Abrechnungen genau zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Kosten korrekt bilanziert wurden.
Details zur Kostenaufteilung
Die CO2-Kosten gelten für alle Mietwohnungen, die mit Heizöl, Erdgas oder Fernwärme beheizt werden, jedoch nicht für Wohnungen mit nur zwei Parteien, wenn der Vermieter in einer der Wohnungen selbst wohnt. Hier können individuelle Vereinbarungen getroffen werden. Ein wichtiger Aspekt ist der Abrechnungszeitraum, der mit der Heizkostenabrechnung übereinstimmen muss. Das Recht auf Kostenaufteilung besteht nur, wenn der Abrechnungszeitraum am oder nach dem 1. Januar 2023 begonnen hat.
Um die Kosten korrekt zu berechnen, sind verschiedene Angaben nötig. Dazu gehören die Treibhausgas-Emissionen der Energielieferung sowie die gesamten CO2-Kosten. Diese Informationen müssen die Energieversorger in ihren Rechnungen ausweisen. Zudem brauchen Mieter:innen die Wohnfläche, die im Mietvertrag auffindbar ist oder selbst gemessen werden kann.
Mieter mit einer eigenen Etagenheizung können die Berechnung ihrer CO2-Kostenanteile anhand ihrer Brennstoffrechnungen durchführen. Die gesamten CO2-Kosten für den Abrechnungszeitraum müssen dabei auf die Wohnfläche umgelegt werden, um den individuellen Anteil pro Quadratmeter zu ermitteln. Auch bei Zentralheizungen sind Vermieter:innen verpflichtet, die Anteile korrekt zu berechnen und den Mieter:innen ihren Anteil zurückzugeben.
Sonderfälle und rechtliche Rahmenbedingungen
In speziellen Fällen kann die Kostenberechnung anders ausfallen. Wenn Erdgas nicht nur zum Heizen, sondern auch zum Kochen verwendet wird, sollte der Vermieter-Kostenanteil um fünf Prozent reduziert werden. Zudem gibt es Regelungen für Gebäude mit Denkmalschutz, die energetische Verbesserungen erschweren – hier darf der Vermieteranteil sogar auf die Hälfte gesenkt werden. Falls sowohl Denkmalschutz als auch kommunale Nutzungspflichten für Fernwärme bestehen, kann der Vermieter gar nicht an den CO2-Kosten beteiligt werden.
Falls die Kostenberechnung nicht korrekt vorliegt, sind Vermieter:innen verpflichtet, den Anteil an den CO2-Kosten in der Heizkostenabrechnung auszuweisen und entsprechend abzuziehen. Geschieht dies nicht, können Mieter:innen die Heizkosten um drei Prozent kürzen. Für weitere Informationen stehen zahlreiche Ressourcen zur Verfügung, die eine detaillierte Übersicht über die CO2-Kosten und deren Berechnung bieten.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die neue Regelung zur CO2-Kostenaufteilung sowohl für Mieter:innen als auch für Vermieter:innen komplexe Auswirkungen hat. Es ist wichtig, die Abrechnungen genau zu prüfen und im Zweifelsfall rechtzeitig rechtlich beraten zu lassen, um mögliche Streitigkeiten zu vermeiden. Das gesamte Thema wird weiterhin von Organisationen wie der Verbraucherzentrale NRW begleitet, die wertvolle Informationen bereitstellt, um die neuen Regelungen verständlich zu machen.
Weitere Informationen zur Berechnung des CO2-Preises beim Heizen finden sich hier.