In Wilhelmshaven wurde ein 41-jähriger Autofahrer am frühen Sonntagmorgen nach einem misslungenen Fluchtversuch von der Polizei gestoppt. Der Mann, dessen Fahrweise teils waghalsig in Schlangenlinien verlief, konnte sich nicht länger im Auto halten und versuchte auf den Beinen zu entkommen. Die Beamten hatten ihn jedoch schnell eingeholt und zur Wache gebracht, um eine Blutprobe durchzuführen. [NWZonline berichtete, dass] der Autofahrer offensichtlich stark alkoholisiert war, da er nicht einmal in der Lage war, einen Atemalkoholtest durchzuführen.
Die rechtlichen Grundlagen für solche Kontrollen sind klar definiert: Der Polizei ist es gemäß §81a StPO erlaubt, körperliche Untersuchungen bei Verdacht auf Trunkenheit am Steuer anzuordnen. [Juraforum erläuterte], dass eine Atemalkoholkontrolle im Prinzip eine aktive Mitwirkung des Beschuldigten erfordert, was bedeutet, dass er diese auch verweigern kann. Sollte dies der Fall sein, können die Beamten eine Blutprobe anordnen, sofern Gefahr im Verzug besteht oder eine richterliche Anordnung eingeholt werden kann. In diesem Fall war die Situation möglicherweise so klar, dass die Polizei keine Zeit verloren hat und sofort Maßnahmen ergriffen hat. Der Wert eines anderen Autofahrers an einer Grenzstraße wurde mit 1,1 Promille gemessen, was zeigt, dass die Polizei auch an anderen Stellen wachsam ist.
Der Vorfall wirft Fragen zur Handlungsvollmacht der Polizei auf, insbesondere bei der Durchführung von Alkoholtests. Wie [Juraforum erklärte], sind die rechtlichen Rahmenbedingungen so gestaltet, dass eine umfassende Aufklärung des Beschuldigten vor einer Blutentnahme erfolgen muss, wobei jede Einwilligung nur gültig ist, wenn der Betroffene über die möglichen Folgen aufgeklärt wurde. Somit bleibt die Vorgehensweise der Polizei in Wilhelmshaven im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Es ist ein eindringliches Beispiel dafür, wie wichtig es ist, beim Autofahren stets die Kontrolle zu behalten.