Nach einem Verkehrsunfall ist es für Fahrzeugbesitzer oft eine unangenehme Situation: Das Auto ist kaputt, und man fragt sich, wie lange die Reparatur dauert und ob es eine Entschädigung gibt. Viele wissen nicht, dass ihnen unter bestimmten Bedingungen eine Nutzungsausfallentschädigung zusteht. Diese Entschädigung kann die Zeit abdecken, in der das Fahrzeug in der Werkstatt ist und somit nicht gefahren werden kann. Alternativ können die Kosten für ein Ersatzfahrzeug vom Versicherer übernommen werden.
In einem jüngst veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg, auf das der ADAC aufmerksam gemacht hat, wurde jedoch klargestellt: Der Versicherer ist verpflichtet, Nutzungsausfallentschädigungen auch dann zu zahlen, wenn die Reparatur des Fahrzeugs länger als 148 Tage dauert. Dies gilt selbst in einem Fall, in dem der Fahrer sich zunächst einen Mietwagen vom Versicherer geleistet hat, diesen jedoch freiwillig zurückgegeben hat. (Az.: 1 U 173/22)
Einblick in den speziellen Fall
In dem behandelten Fall wurde ein Autofahrer ohne eigenes Verschulden in einen Unfall verwickelt. Es war unbestritten, dass die Versicherung die vollständige Haftung für den Schadensfall übernehmen muss. Dennoch weigerte sich die Versicherung, für die 148 Tage, in denen das Fahrzeug in der Werkstatt war, eine Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen.
Die gegnerische Argumentation war, dass die Versicherung bereits die Kosten für den Mietwagen übernommen hatte. Der Geschädigte gab jedoch an, dass er das Mietfahrzeug freiwillig zurückgegeben hatte und somit kein Nachweis über den notwendigen „Nutzungswillen“ gegeben sei. Daraufhin wurde der Fall vor Gericht gebracht.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Das Oldenburger Gericht entschied zugunsten des Klägers. Der Autofahrer führte überzeugend aus, weshalb er den Mietwagen zurückgegeben hatte. Er berichtete, dass er vom Vermieter mehrfach – auch während seiner Arbeitszeit – angerufen wurde, um die Rückgabe des Fahrzeugs zu drängen. Da der Mietwagen zudem nicht über eine Anhängerkupplung verfügte, die er benötigte, war er gezwungen, sich häufig Fahrzeuge von Angehörigen auszuleihen.
Nachdem er sich anwaltlich beraten ließ und erfuhr, dass er stattdessen eine pauschale Entschädigung für den Nutzungsausfall fordern könne, entschloss er sich zur Rückgabe des Mietwagens. Der Kläger konnte nachweisen, dass er weiterhin auf ein Fahrzeug angewiesen war und sich auch aus dem Familienkreis entsprechende Fahrzeuge lieh.
Zudem erteilte er prompt den Reparaturauftrag, nachdem das Fahrzeug zur Verfügung stand. Dies belegte eindeutig, dass der Kläger einen echten Nutzungswillen hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Rückgabe eines vom Versicherer finanzierten Mietwagens dem Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht entgegenstand. Daher war die Versicherung verpflichtet, den vollen Nutzungsausfall zu zahlen.
– NAG