Ein Schadensfall, der viele Autofahrer betrifft, hat in den letzten Wochen für Aufsehen gesorgt. Es geht um die sogenannte Nutzungsausfallentschädigung, die für die Zeit gezahlt wird, in der ein Fahrzeug nach einem Unfall in der Werkstatt ist. In einem entscheidenden Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg wurde nun klargestellt, dass auch für längere Reparaturzeiten eine Entschädigung fällig ist.
Nach einem Unfall hat der Geschädigte Anspruch auf eine Zahlung, wenn sein Fahrzeug wegen eines Unfalls nicht genutzt werden kann. In dem konkreten Fall, auf den der ADAC hinweist, dauerte die Reparatur unglaubliche 148 Tage. Dies war jedoch nicht ohne Kontroversen, denn der Versicherer weigerte sich zunächst, die Entschädigung zu zahlen, da er der Meinung war, der Geschädigte habe seinen Mietwagen freiwillig zurückgegeben und somit seinen Nutzungswillen aufgegeben.
Der Rechtsstreit
Der unter dem Aktenzeichen 1 U 173/22 geführte Prozess klärte schließlich, dass die Versicherung trotz der Rückgabe des Mietwagens zur Zahlung verpflichtet ist. Der betroffene Autofahrer war in einen Unfall verwickelt, welchem er keine Schuld trug. Die Haftung der Versicherung war unbestritten. Der Versicherer argumentierte jedoch, dass die Bereitschaft zur Nutzung nicht gegeben sei, weil der Geschädigte das Mietwagenangebot abgelehnt hatte.
Doch die Umstände waren komplizierter. Der Geschädigte brachte vor, dass er den Mietwagen zurückgab, weil er von der Mietwagenfirma unter Druck gesetzt wurde. Er hatte auch keine Möglichkeit, einen geeigneten Ersatz zu finden, da das Fahrzeug keine Anhängerkupplung hatte, die er dringend benötigte. Außerdem war er während der Reparaturzeit auf Fahrzeuge von Verwandten angewiesen.
Urteil und Auswirkungen
Das Oberlandesgericht entschied, dass der Kläger ausreichend nachweisen konnte, dass er während der Reparaturzeit in der Tat auf ein Fahrzeug angewiesen war und daher auch einen klaren Nutzungswillen hatte. Der Umstand, dass er den Mietwagen zurückgab, minderte nicht seine Ansprüche. Stattdessen verpflichtete das Gericht die Versicherung zur Begleichung des Nutzungsausfalls für die gesamte Zeit der Reparatur.
Dieses Urteil hat weitreichende Bedeutung, da es den Rahmen für künftige Fälle solcher Art deutlich absteckt. Nun steht fest, dass die Rückgabe eines Mietwagens nicht automatisch bedeutet, dass das Recht auf Entschädigung verwirkt ist. Versicherte können darauf zählen, auch dann eine Nutzungsausfallentschädigung zu erhalten, wenn ihre Fahrzeuge längere Zeit in der Werkstatt bleiben müssen. Dies gibt nicht nur den Geschädigten mehr Sicherheit, sondern stellt auch klar, dass die Verpflichtungen der Versicherungen ernst genommen werden müssen.
– NAG