In Mecklenburg-Vorpommern hat ein Mandant versucht, einen Wärmeliefervertrag mit einem umstrittenen lokalen Anbieter abzuschließen. Die Überprüfung des Vertrages ergab gravierende Mängel: Die Preisanpassungsregelung entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen der AVBFernwärmeV. Trotz mehrmaliger Aufforderung zur Vorlage eines rechtsgültigen Vertrages weigerte sich der Fernwärmeversorger, was die Anwälte des Mandanten dazu veranlasste, die Landeskartellbehörde einzuschalten. Doch hier stieß man auf taube Ohren, wie in dem Artikel von Recht Energisch berichtet wird. Die Behörde vertröstete die Anwälte mit der Suche nach einer gütlichen Lösung und zögerte die Einleitung eines Missbrauchsverfahrens hinaus.
Die Untätigkeit der Kartellbehörde
Monate später kam die desillusionierte Mitteilung aus der Landeskartellbehörde: Ein Verfahren würde nicht eingeleitet und der Mandant müsse den Zivilrechtsweg beschreiten. Die Behörde berief sich dabei auf § 54 Abs. 1 GWB, der es erlaubt, gegen marktbeherrschende Unternehmen bei wettbewerbswidrigem Verhalten vorzugehen. Doch die Behörde zeigte kein Interesse an einer verlässlichen Marktaufsicht, was Experten für besorgniserregend halten. Laut stmwi.bayern.de zeichnet sich die Landeskartellbehörde durch ihre Verantwortung für die Durchsetzung des Kartellverbotes aus, hat jedoch anscheinend in diesem Fall versagt, die Wettbewerbsbedingungen zu prüfen und gegebenenfalls durchzugreifen.
Der Fall wirft ein Licht auf die Herausforderungen und Nachlässigkeiten innerhalb der Missbrauchsaufsicht. Der betroffene Fernwärmeversorger, als marktbeherrschendes Unternehmen eingestuft, hätte gezwungen werden können, preisliche und vertragliche Fairness zu gewähren. Das Versäumnis der Landeskartellbehörde könnte weitreichende Folgen für alle Verbraucher haben, die auf transparente Kostenstrukturen angewiesen sind.
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