Das Verwaltungsgericht Gießen hat kürzlich einen Eilantrag gegen das Verbot der Einzelhaltung eines Kongo-Graupapageis durch den Landkreis Gießen abgelehnt. In einem Gerichtsbeschluss vom 6. Dezember 2024 wurde entschieden, dass die Antragstellerin verpflichtet ist, den Papagei für mindestens 14 Tage in eine Vogelhaltungseinrichtung zu übergeben, um einen Vergesellschaftungsversuch durchzuführen. Die Behörden begründeten ihre Anordnung mit der Aussage, dass die über 30-jährige Einzelhaltung des Vogels nicht artspezifisch sei und eine angemessene Sozialisation erfordere, die durch menschliche Gesellschaft oder andere Tiere nicht erfüllt werden könne, wie rechtundpolitik.com berichtete.
Das Gericht stellte fest, dass ausreichend Beweise vorliegen, die darauf hindeuten, dass eine Einzelhaltung nicht artgerecht ist. Es wurde darauf hingewiesen, dass es bisher keinen Vergesellschaftungsversuch mit einem Artgenossen gegeben habe. Das Veterinäramt hatte zudem festgestellt, dass die gesundheitlichen Risiken für die Antragstellerin geringer sind als das Bedürfnis des Papageis nach einer artgerechten Unterbringung. Die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof angefochten werden, was in verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de erwähnt wurde.
Die Antragstellerin argumentierte, dass frühere Vergesellschaftungsversuche gescheitert seien und für den Vogel keine Symptome einer tierschutzwidrigen Haltung vorlägen. Diese Punkte fanden jedoch nicht ausreichend Gehör im gerichtlichen Verfahren, das sich auf die fachlichen Einschätzungen von Veterinären und Gutachten stützte. Ein erfolgreich durchgeführter Vergesellschaftungsversuch könnte möglicherweise eine künftige Paarhaltung im häuslichen Umfeld der Antragstellerin ermöglichen, andernfalls kann der Papagei als Einzeltier zurückgeführt werden.
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