Die Situation in Rothemann hat sich für die Kunden eines Nahkauf-Marktes abrupt geändert. Stefan Reith, der Betreiber des kleinen Supermarktes, erhielt von der Verwaltung des Landkreises Fulda einen Bescheid, der ihm die Sonntagsöffnung untersagt. Das Verbot beruht auf Verstößen gegen das Hessische Ladenöffnungsgesetz, welches den Verkauf an Sonn- und Feiertagen regelt. Diese Maßnahme tritt sofort in Kraft und sollte eine Strafe von bis zu 2500 Euro nach sich ziehen, sollte er gegen die neuen Auflagen verstoßen.
Stefan Reith war sichtlich betroffen, als er den Brief öffnete, der seine Pläne für den Sonntag durchkreuzte. Sein Markt, der sich an der stark frequentierten B27 befindet, bot nicht nur Brötchen an, sondern auch eine Vielzahl anderer Lebensmittel für die Kunden. Die plötzliche Schließung am Sonntag könnte für den Betreiber gravierende Folgen haben, vor allem da er seit fast 40 Jahren in der Region tätig ist und auf diesen Umsatz angewiesen war.
Reaktion auf das Verbot
Die Schließung am Sonntag bringt Reith in eine prekäre Lage. Er erklärt, dass der Umsatz an diesem Tag für die Existenz seines Marktes von großer Bedeutung sei. Zudem beschäftigt er elf Mitarbeiter, deren Arbeitsplätze ebenfalls betroffen sein könnten. „Um als Nahversorger überleben zu können, habe ich mir immer Nischen gesucht, die mir halfen, wirtschaftlich stabil zu bleiben“, äußert Reith. Das positives Feedback seiner Kunden, die an den Sonntagen gerne seine Backwaren kauften, sei ein großer Antrieb gewesen.
Die Situation wurde kritischer, nachdem eine Kontrolle des Gewerbeprüfdienstes im August durchgeführt wurde. Bei dieser Prüfung wurde festgestellt, dass an einem Sonntag nicht nur Backwaren, sondern auch andere Waren verkauft wurden. Der Verkauf in dieser Form war, trotz der jahrelangen Praxis, rechtlich nicht legitim. Reith ist enttäuscht von der rechtlichen Auslegung und fragt sich, weshalb es 20 Jahre lang geduldet wurde.
Die Dorfgemeinschaft, repräsentiert durch den Ortsvorsteher Oskar Kanne, sieht die Sonntagsöffnung ebenfalls als wichtig für die lokale Wirtschaft. „Es wäre für Rothemann eine große Unterstützung, wenn wir wieder auf ein derartiges Angebot zurückgreifen könnten. Zumindest die Backwaren wären von Bedeutung“, sagt er. Es gibt jedoch eine klare Überzeugung, dass die Lösung im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben stehen muss.
Reith sieht bis auf Weiteres keine Möglichkeit, den Betrieb sonntags aufrechtzuerhalten. Laut dem Bescheid des Landkreises wäre eine Öffnung an Sonntagen nur legitim, wenn die Backwarentheke den Hauptbestandteil des Ladens ausmache. Da jedoch alle anderen Produkte auch erhältlich sind, bleibt ihm nur die Verweigerung. Die neuen gesetzlichen Vorschriften für vollautomatisierte Supermärkte, die unter 120 Quadratmetern Verkaufsfläche arbeiten dürfen, an Sonntagen zu öffnen, zeigen die Unterschiede in der Gesetzgebung. Dies könnte den kleinen, familiengeführten Betrieben wie Reiths Nahkauf schaden.
In den Augen von Reith wird die aktuelle Regelung seiner Existenzgrundlage nicht gerecht, insbesondere in einer Zeit, in der der Fachhandel ohnehin mit vielen Herausforderungen konfrontiert ist. Die Schließung seines Marktes am Sonntag könnte nicht nur zu finanziellen Einbußen führen, sondern möglicherweise auch die Zukunft des gesamten Unternehmens gefährden. Wie sich die Situation weiterentwickeln wird, bleibt abzuwarten, jedoch ist die jury in der Region, ähnlich wie Reith, sehr wohl auf eine Rückkehr der Sonntagsöffnungen aus.
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