Im Herzen von Nordrhein-Westfalen bringt ein wegweisendes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster erhebliche Veränderungen für die Feuerwehrleute in Mülheim. Es wurde festgestellt, dass diese während ihres Bereitschaftsdienstes Anspruch auf finanzielle Entschädigung haben. Dies betrifft insbesondere Zeiten, in denen die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten wird.
Am vergangenen Freitag verkündete das Gericht, dass das Urteil, welches bereits am 30. September gefällt wurde, nun offiziell den beteiligten Parteien bekannt gegeben wurde. Im Kern besagt die Entscheidung, dass die Feuerwehrleute in Mülheim für ihre Alarmbereitschaftszeiten eine Entschädigung erhalten müssen, die über die maximalen Arbeitsstunden hinausgeht.
Alarmbereitschaft und ihre Anforderungen
Die Feuerwehrleute in Mülheim müssen im Falle eines Alarms schnell reagieren können, was bedeutet, dass sie sich innerhalb eines festgelegten Radius von 12 Kilometern um die Schloßbrücke aufhalten müssen. Bei einem Alarm haben sie eine maximale Reaktionszeit von nur 90 Sekunden, um mit ihrem Dienstfahrzeug auszurücken. Diese strengen Vorgaben führen zu erheblichen Einschränkungen in der Freizeitgestaltung der Feuerwehrleute.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte zuvor die Klagen auf Entschädigung abgewiesen, da es die Alarmbereitschaft nicht als Arbeitszeit im Sinne des europäischen Rechts einstufte. Diese Einschätzung wurde jedoch vom Oberverwaltungsgericht in Münster über den Haufen geworfen. Das Gericht erklärte, dass die Alarmbereitschaft stark einschränkt, wie die Feuerwehrleute ihre Zeit während des Dienstes gestalten können, was zu der Entscheidung führte, diese Stunden als Teil der Arbeitszeit zu werten.
Gleichzeitig deutet das Gericht an, dass die Mülheimer Stadtverwaltung in der Vergangenheit nicht in der Lage war, den betroffenen Feuerwehrleuten stattdessen einen Freizeitausgleich anzubieten. Daher sind sie nun verpflichtet, eine finanzielle Entschädigung basierend auf den Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu zahlen.
Die rechtlichen Auseinandersetzungen könnten hiermit noch nicht abgeschlossen sein. Das OVG hat zwar die Revision nicht zugelassen, doch die Stadt Mülheim hat die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde einzureichen. Dies bedeutet, dass das Bundesverwaltungsgericht über die weitere Vorgehensweise entscheiden könnte.
Die Implikationen dieses Urteils sind weitreichend und stellen die Stadtverwaltung vor neue finanzielle Herausforderungen. Die Entscheidung sorgt nicht nur für erhöhte Kosten, sondern steht auch im Mittelpunkt von Diskussionen über die Arbeitsbedingungen von Feuerwehrleuten, die rund um die Uhr für die Sicherheit der Bürger bereitstehen.
Mehr Details zu diesem Thema finden sich in einem ausführlichen Bericht auf www.waz.de.
Diese Entscheidung könnte auch Vorbildcharakter für andere Städte haben, in denen Feuerwehrleute ähnliche Bedingungen erleben, und weitere rechtliche Auseinandersetzungen nach sich ziehen. Während die betroffenen Dienstherren nun mit den finanziellen Folgen umgehen müssen, ist auch eine breitere öffentliche Diskussion darüber zu erwarten, wie die Arbeitsbedingungen für Feuerwehrleute bundesweit gestaltet werden sollten.
Die rechtlichen Aktenzeichen dieser Verfahren sind OVG: 6 A 856/23 und OVG: 6 A 857/23, mit den ursprünglichen Instanzen am Verwaltungsgericht Düsseldorf.