Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten haben sich durch ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geändert. Dabei wurde klargestellt, dass Angehörige von subsidiär Schutzberechtigten in der Regel keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten. Diese Entscheidung betrifft insbesondere Fälle, in denen die Unmöglichkeit der Ausreise bereits vor der Einreise in Deutschland bestand.
Im konkreten Fall entschlossen sich eine Frau und ihre drei Kinder, die in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden, im März 2019 nach Deutschland zu reisen. Ihre Asylanträge wurden abgelehnt, woraufhin sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragten. Sie beriefen sich auf den syrischen Ehemann der Frau, der in Deutschland lebt und subsidiären Schutz erhielt. Der Landkreis, zuständig für ihren Antrag, wies jedoch auf die rechtlichen Möglichkeiten zur Ausreise hin und lehnte diesen ab.
Begründung der Entscheidung
Das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße und anschließend das Oberverwaltungsgericht Koblenz entschieden, dass sich die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise nicht auf die familiären Bindungen stützt. Laut § 36a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist geregelt, dass der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten eine abschließende Regelung darstellt und alternative Wege, wie etwa die Erteilung nach § 25 Abs. 5 AufenthG, nicht zulässig sind.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Einschätzung und wies die Revision der Frau und ihrer Kinder als unbegründet zurück. Die oben angesprochene Regelung, § 36a AufenthG, erlaubt nur unter bestimmten humanitären Gründen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und stellt eine rationierte Vergabe von Visa sicher, um die Aufnahme- und Integrationssysteme nicht zu überlasten. Diese Vorgabe unterstreicht das Ziel des Gesetzgebers, eine geregelte und begrenzte Zusammenführung von Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter zu fördern.
Folglich bleibt § 25 Abs. 5 AufenthG, der eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund unverschuldeter rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise vorsieht, nur unter besonderen nachträglichen Umständen anwendbar – was in diesem speziellen Fall laut den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht gegeben war.
Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf zahlreiche Flüchtlingsfamilien, die auf eine Zusammenführung mit ihren Angehörigen hoffen. Vor allem Frauen und Kinder, die aktuell ohne rechtliche Perspektive in Deutschland leben, sind hiervon betroffen.
Das Urteil fiel am 26. September 2024 und ist unter dem Aktenzeichen 1 C 11.23 dokumentiert.