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E-Patientenakte startet: Das müssen Sie bis 15. Januar wissen!

Am 15. Januar 2025 wird die Elektronische Patientenakte (ePA) in Deutschland eingeführt. Ziel ist es, allen 73 Millionen gesetzlich Krankenversicherten die Möglichkeit zu geben, eine ePA zu erhalten. Die Einführung beginnt in den Modellregionen Hamburg und Franken, gefolgt von einer bundesweiten Ausweitung ab Mitte Februar. Die Patienten sollen permanent Zugang zu ihren medizinischen Daten haben, während rund 200.000 Leistungserbringer wie Krankenhäuser, Arztpraxen, Apotheker und Pflegeheime besser vernetzt werden sollen.

Ärzte können über die ePA umfassende Informationen zu Vorerkrankungen und bisherigen Untersuchungen ihrer Patienten einsehen, darunter Röntgenbilder und Arztbriefe. Um den Datenschutz zu gewährleisten, müssen Patienten aktiv festlegen, für welchen Zeitraum sie ihre Daten freigeben möchten. Dennoch äußern einige Ärzte Bedenken hinsichtlich der Automatisierung und des Informationsmangels im Zusammenhang mit der ePA.

Wichtige Aspekte der Elektronischen Patientenakte

Zu den wichtigsten Punkten gehört, dass einige Daten, wie Laborwerte, frühestens 2026 verfügbar sein werden. Datenschutz und Sicherheit der ePA sind weitere Themen, die kontrovers diskutiert werden. Der Zugriff auf die ePA erfolgt über die als sicher geltende Telematikinfrastruktur. Es ist zu beachten, dass ohne die Einwilligung der Patienten keine Daten gespeichert oder gelesen werden können. Sicherheitsexperten warnen zudem vor möglichen Hacker-Angriffen und haben Sicherheitsmängel identifiziert.

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Die Krankenkassen werden die ePA automatisch für ihre Versicherten einrichten, jedoch haben Betroffene das Recht, innerhalb von sechs Wochen zu widersprechen. Ärzte fordern zudem Verbesserungen und politische Lösungen für bestehende Probleme im Zusammenhang mit der ePA, wie schwaebische.de berichten.

Zusätzlich gibt es keine spezielle gesetzliche Altersbeschränkung für die Nutzung der elektronischen Patientenakte. Allgemeine rechtliche Regelungen zur gesetzlichen Vertretung von Minderjährigen, insbesondere die Elterliche Sorge, bleiben gültig. Minderjährige ab 15 Jahren haben einen eigenen Anspruch auf Sozialleistungen und dürfen eigenständig Vertragsärzte oder Krankenhäuser aufsuchen. Für das Einstellen personenbezogener Daten in die ePA sowie das Erteilen von Zugriffsrechten müssen jedoch die gesetzlichen Vertreter zustimmen. Einwilligungsfähige Minderjährige können die Einwilligung zur Datenverarbeitung auch ohne Zustimmung ihrer Eltern erteilen. Spätestens mit 15 Jahren sollte der Minderjährige in der Lage sein, die ePA selbstständig zu nutzen, wie das Bundesgesundheitsministerium berichtet.


- Übermittelt durch West-Ost-Medien

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Hamburg, Deutschland
Beste Referenz
schwaebische.de
Weitere Quellen
bundesgesundheitsministerium.de

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