Ein Radfahrer sorgte am Sonntagabend in Deutschland für Aufsehen, als er von einer Polizeistreife gestoppt wurde. Gegen 20:20 Uhr fiel den Beamten der 45-Jährige auf, weil er in schlangenlinienartigem Fahrverhalten die gesamte Fahrbahn nutzte. Diese Beobachtung war der entscheidende Grund, warum die Polizisten ihn anhielten.
Bei der Kontrolle bedeutete der Geruch von Alkohol, dass der Verdacht auf eine Trunkenheitsfahrt nicht unbegründet war. Ein Atemalkoholtest bestätigte dies: Der Mann wies einen Wert von 2,23 Promille auf. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs gilt bereits ein Wert von 1,6 Promille als völlig fahruntüchtig. Entsprechende rechtliche Folgen sind beim Überschreiten dieser Grenze unvermeidlich. So sieht der Bußgeldkatalog automatisch drei Punkte in Flensburg, eine Geldstrafe sowie die Verpflichtung zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) vor.
Regulierungen bei Alkoholkonsum auf dem Rad
Weniger bekannt ist, dass auch beim Radfahren bereits ab 0,3 Promille eine Anzeige droht, sofern man erwischt wird. Diese Vorschrift soll dafür sorgen, dass auch die Sicherheit auf zwei Rädern gewährleistet bleibt. In diesem speziellen Fall führt das hohe Alkohollevel des Radfahrers dazu, dass nicht nur eine delikative Anzeige wegen Trunkenheit im Straßenverkehr gegen ihn erstattet wird, sondern auch die Möglichkeit einer weiteren rechtlichen Auseinandersetzung im Raum steht, die erhebliche Folgen nach sich ziehen kann.
Die Polizei zeigt sich bei solchen Vorfällen rigoros, da die öffentliche Sicherheit und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer an erster Stelle stehen. Das Vorgehen der Beamten hält an, um mögliche Gefahren für andere zu minimieren und um deutlich zu machen, dass Alkoholkonsum im Straßenverkehr, gleichgültig ob zu Fuß, im Auto oder auf dem Rad, erhebliche Risiken birgt.
Weitere Informationen zu rechtlichen Aspekten und möglichen Strafen für Radfahrer unter Alkoholeinfluss können in einem Bericht auf www.nordkurier.de nachgelesen werden.
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