In einem bemerkenswerten Fall entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass ein Angeklagter, der in der irrigen Annahme gehandelt hatte, über Insiderinformationen zu verfügen, dennoch nicht von der Einziehung der Erlöse aus seinen Geschäften ausgeschlossen werden kann. Dies zeigt, wie streng die rechtlichen Rahmenbedingungen für Insiderhandel sind, selbst wenn die Absicht nicht auf betrügerischer Grundlage beruhte.
Der Angeklagte, ein Mitarbeiter der Deutsche Börse AG, wird beschuldigt, in 154 Fällen Insidergeschäfte getätigt zu haben. Angeblich erlangte er vor der Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen Kenntnis, die er dann unrechtmäßig zu seinem Vorteil nutzen wollte. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, Aktien und Derivate über das Depot seiner Ehefrau gekauft und diese dann nach der Veröffentlichung der Nachrichten verkauft zu haben. Interessant ist, dass in etwa einem Drittel dieser Fälle tatsächlich Insiderinformationen zugrunde lagen, was die Situation komplizierter macht.
Rechtlicher Rahmen der Einziehung
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte bereits Maßnahmen ergriffen, um die Einziehung der Erlöse aus diesen Transaktionen zu sichern. Es wies darauf hin, dass den Geschäften ein Vermögen von knapp 1,3 Millionen Euro zugrunde liegt, was den Wert der verkauften Finanzinstrumente zum Zeitpunkt des Verkaufs widerspiegelt. Der Angeklagte legte gegen diesen Arrest Beschwerde ein, jedoch wies das Oberlandesgericht dies zurück.
Der Richter stellte fest, dass starker Verdacht auf Insidergeschäfte basierend auf den eigenen Aussagen des Angeklagten und einer schnellen Überprüfung durch die BaFin besteht. Dies zeigt, dass die Überprüfung solcher Vorfälle ernst genommen werden kann und dass auch vermeintlich geringfügige Verstöße gegen das Wertpapiergesetz erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
Ein entscheidender Punkt, den das Gericht anmerkte, ist die Definition der Tatbestände für die Einziehung. Es reicht bereits die Versuchsabsicht, um als Grundlage für rechtliche Schritte zu dienen. In diesem Fall konnten sowohl vollendete als auch versuchte Insidergeschäfte in die Bewertung einfließen. Das Gericht stellte klar, dass der Gewinn, den der Angeklagte aus seinen Geschäften erzielt hat, der Einziehung unterliegt, selbst wenn einige Käufe auf falscher Annahme basierten.
Die Tatsache, dass die rechtlichen Konsequenzen auch auf den Versuch eines Insiderhandels ausgeweitet werden, ist ein wichtiges Signal. Potenzielle Täter könnten dadurch abgeschreckt werden, sich in der Grauzone des Loi-Insiderhandels zu bewegen, selbst wenn sie glauben, sich im rechtlichen Rahmen zu befinden.
In diesem Fall unterliegt der Erlös aus den Verkäufen der Einziehung, da die Papiere nicht mehr im Besitz des Angeklagten sind. Die Gesetzgebung sieht vor, dass keine Abzüge für tatsächlich getätigte Aufwendungen erlauben sind, was bedeutet, dass der gesamte Gewinn aus den Geschäften einbehalten werden kann. Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass Täter die Erlöse schmälern, um den rechtlichen Konsequenzen zu entgehen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25. Juli 2024 – 7 Ws 253/23
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