Potsdam. Ein aufsehenerregendes Urteil sorgt für Diskussionen in der Arbeitswelt! Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass die Einnahme von Medikamenten, wie zum Beispiel Tabletten gegen Epilepsie, meist als persönliche Angelegenheit gilt und damit nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Ein solcher Fall ereignete sich, als eine Näherin aus Brandenburg während ihrer Frühschicht, die um 6 Uhr begann, ihre Medikamente im Auto vergaß und nach diesen suchte, nachdem sie um 9:30 Uhr realisierte, dass sie diese nicht bei sich hatte.
Die Frau wollte ihre vergessenen Tabletten holen, aber auf dem Rückweg von ihrem Auto stürzte sie und brach sich das rechte Handgelenk. Die Berufsgenossenschaft weigerte sich, eine Entschädigung als Arbeitsunfall zu gewähren, was das Gericht nun bestätigte. Laut dem LSG gehöre die Einnahme von Medikamenten nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten. Für einen Versicherungsschutz müsste ein „überwiegendes betriebliches Interesse“ vorliegen. Das ist hier nicht der Fall – die Klägerin hätte die Schicht laut Arztangaben bis 11 Uhr auch ohne die Tabletteneinnahme fortführen können.
Medikamente und Arbeitsfähigkeit
Das Gericht stellte klar, dass es kein zwingendes Erfordernis für die Einnahme der Medikamente gab, um die Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Bei lediglich hypothetischen Sorgen über mögliche gesundheitliche Risiken sei die Tabletteneinnahme eher im privaten Interesse und damit im nicht versicherten Bereich angesiedelt. Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen, jedoch ist es der Klägerin vorbehalten, Beschwerde beim Bundessozialgericht in Kassel einzulegen – ein Fall, der die Grenzen zwischen Arbeit und persönlichem Bereich neu definiert!
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Az.: L 21 U 40/21
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