Ein schockierender Vorfall erschütterte Schongau: Ein 47-Jähriger wurde wegen sexuellen Missbrauchs ohne Körperkontakt vor Gericht gestellt. Der Fall kam ans Licht, als ein 11-Jähriger auf seinem Roller an der Garage des Angeklagten vorbeifuhr und ihn dabei in einer äußerst unangemessenen Situation beobachtete. Der Junge berichtete, dass der Mann „an seinem Unterteil herumspielte“ und dabei Blickkontakt mit ihm hielt. Diese verstörende Begegnung fand im April statt, als der Junge mit einem Freund in der Altstadt Eis essen war.
Die Schilderungen des Kindes waren klar und unmissverständlich: Der Angeklagte hatte offenbar onaniert. Der Junge, der die Szene im Vorbeifahren sah, erinnerte sich, dass er danach oft an den Vorfall denken musste, auch wenn er keine seelischen Schäden davongetragen hatte. Die Jugendrichterin stellte fest, dass die kurze Begegnung für den Jungen einen bleibenden Eindruck hinterlassen hatte. Der Angeklagte selbst weigerte sich, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Ermittlungen und Beweise
Die Polizei nahm die Aussagen des Jungen ernst und stellte schnell fest, dass es sich nicht um ein Missverständnis handelte. Bei der Befragung gab der Junge an, dass der Penis des Mannes „steif und groß“ gewesen sei. Ein Polizist war überrascht von den detaillierten Kenntnissen des Kindes über Sexualität. Bei einer Wohnungsdurchsuchung des Angeklagten fanden die Beamten zudem kinder- und jugendpornografische Dateien. Der Mann war bereits vorbestraft und hatte sich in Therapie begeben, doch die Taten konnten nicht verhindert werden.
Die Staatsanwältin forderte eine Haftstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, da der Angeklagte trotz Therapie rückfällig geworden war. Der Verteidiger argumentierte, dass der Junge zufällig vorbeigekommen sei und der Angeklagte ihn nicht direkt in seine Handlungen einbezogen habe. Dennoch entschied das Gericht, dass die Umstände und die Vorgeschichte des Angeklagten eine Bewährungsstrafe ausschlossen. Letztlich wurde eine Vollzugsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt, da keine mildernden Umstände vorlagen.