In einem kürzlich ergangenen Urteil hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden, dass die Bewertung eines Rechtsanwalts als „nicht besonders fähig“ im Rahmen der Meinungsfreiheit fällt. Die betroffene Kanzlei sah sich durch eine negative Google-Bewertung mit nur einem Stern provoziert, die als potenziell schädlich für ihre Reputation empfunden wurde. Diese Einstufung wurde jedoch nicht akzeptiert. Das Gericht bestätigte, dass ein solcher Kommentar keine Schmähkritik darstellt und somit legal ist.
Der Hintergrund dieser Auseinandersetzung liegt in einem Dienstleistungsverhältnis zwischen einem Mandanten und einem der Anwälte aus der Kanzlei. Der Mandant hatte diesen aufgrund eines Verkehrsunfalls konsultiert und um außergerichtliche Vertretung gebeten. Da er jedoch die notwendigen Vorschüsse für ein gerichtliches Verfahren nicht zahlte, kam es letztlich nicht zu einer Klage. Dies führte zur negativen Bewertung, in der sich der Mandant über seine Erfahrungen äußerst unzufrieden äußerte.
Das Urteil des OLG Bamberg
Die Kanzlei war mit der negativen Rezension nicht einverstanden und ging vor Gericht, um die Bewertung löschen zu lassen. Sie argumentierte, dass die Bewertung in ihr Persönlichkeitsrecht eingreife und nicht mehr durch die Meinungsfreiheit gedeckt sei, sondern vielmehr eine Beleidigung darstelle. Aus ihrer Sicht war die Äußerung des Mandanten eine klare Abwertung, die darauf abzielte, den Anwalt zu diffamieren. Sie wiesen darauf hin, dass die Rezension eine Art Schmähkritik darstelle und einen „Angriff auf die Menschenwürde“ darstelle.
Das OLG Bamberg hielt jedoch an der Auffassung des Landgerichts Hof fest und stellte klar, dass die Online-Bewertung eine zulässige Meinungsäußerung sei. Die Richter betonten, dass es sich bei der Kritik um persönliche Eindrücke des Mandanten handele und nicht um eine Tatsachenbehauptung, die zu einem rechtlichen Eingreifen führen könnte. Die Tatsache, dass ein Mandatsverhältnis zwischen den Parteien bestand, stand im Raum, wurde jedoch nicht angefochten.
Das Gericht stellte fest, dass eine Schmähkritik in diesem Fall weit hergeholt ist. Die Bewertung hätte den Anwalt oder die Kanzlei nicht herabwürdigen wollen, was bedeutet, dass die Bewertung nicht als beleidigend eingestuft werden kann. Stattdessen war der Fokus der Entscheidung darauf gerichtet, die Meinungsfreiheit des Mandanten zu schützen, die in diesem Fall schwerer wog als das Persönlichkeitsrecht der Kanzlei.
Die Entscheidung des OLG Bamberg steht im Einklang mit dem Prinzip, dass Verbraucher in der Lage sein sollten, ihre Meinungen über Dienstleistungen zu äußern, ohne Angst vor rechtlichen Konsequenzen haben zu müssen. Dies ist ein wichtiger Aspekt im Kontext der Nutzerbewertungen im Internet, da sie oft eine entscheidende Rolle für die Reputation von Dienstleistern spielen.
Zusammenfassend zeigt dieses Urteil die Abwägung zwischen Meinungsäußerung und Persönlichkeitsrecht und legt damit einen weiteren Grundstein im rechtlichen Rahmen für Bewertungen im Internet. Auch wenn eine negative Rezension emotional relevant sein kann, hat das Gericht klargestellt, dass kritische Meinungen im Sinne der Freiheit des Individuums geschützt werden müssen.
Der Fall verdeutlicht, wie wichtig es ist, dass sowohl Dienstleister als auch Verbraucher ihre Rechte und Pflichten im digitalen Raum verstehen. Solche Urteile haben den Sinn, klarzustellen, dass Meinungen, auch wenn sie negativ sind, respektiert werden müssen, solange sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bleiben.
Für weiterführende Informationen zu diesem Urteil ist der Artikel auf www.lto.de zu finden.