In einem überraschenden Rechtsstreit über die Eigentumsverhältnisse eines Fohlens nach einem Embryotransfer hat das Oberlandesgericht in Aurich entschieden, dass das Fohlen rechtlich der neuen Besitzerin der Leihstute gehört. Dies war das Ergebnis einer komplexen Auseinandersetzung, die nach einem gescheiterten Embryotransfer begann.
Der Fall betrifft einen Mann aus dem Münsterland, der seine Stute durch künstliche Befruchtung befruchten ließ. Da seine Stute das Fohlen nicht tragen sollte, wurde der Embryo in eine Leihstute einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) übertragen. Ein späterer Untersuchungstermin ergab jedoch, dass die Leihstute nicht tragend war, was den Kläger dazu veranlasste, diese an ihren Eigentümer zurückzugeben. Der Eigentümer verkaufte die Leihstute an eine Frau aus Ostriesland, die schließlich entdeckte, dass die Stute offenbar trächtig war. Die Überraschung war groß, als das Fohlen schließlich geboren wurde und der Kläger, der die genetische Abstammung anfocht, dessen Rückgabe forderte.
Urteil des Landgerichts Aurich
Das Landgericht Aurich entschied in erster Instanz, dass das Fohlen mit der Leihstute verbunden ist und somit in den Besitz der neuen Eigentümerin übergehe. Das Gericht begründete dies damit, dass das Fohlen juristisch als „Erzeugnis“ der gebärenden Stute zu betrachten sei. Damit hatte die Frau, die die Leihstute erwarb, rechtlich auch das Recht an dem neugeborenen Fohlen erlangt.
Der Kläger gab sich jedoch mit dieser Entscheidung nicht zufrieden und legte Berufung ein. Daraufhin befasste sich der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts mit dem Fall und wies die Berufung des Klägers als unbegründet zurück. Das Gericht stellte klar, dass der Embryo durch die Einpflanzung in die Leihstute untrennbar mit dieser verbunden ist. Damit übertrug sich beim Verkauf der Leihstute auch das Eigentum an dem Embryo und dem später geborenen Fohlen auf die neue Besitzerin.
Rechtslage und Auswirkungen
Der Fall wirft wichtige Fragen zur rechtlichen Auffassung von Embryotransfer und Eigenschaftsübergang auf. Das Oberlandesgericht erklärte, dass der Kläger zwar zu Beginn Eigentümer des Embryos gewesen sei, jedoch durch die Einnistung des Embryos in die Leihstute sein Eigentum an diesem verloren habe. Der Embryo werde durch den Prozess der Einnistung zu einem „wesentlichen Bestandteil“ der Leihstute, wodurch die Rechte des ursprünglichen Eigentümers erlöschen.
Zusammenfassend hat dieses Urteil nicht nur die unmittelbaren Eigentumsverhältnisse des Fohlens geklärt, sondern auch bestehende Lücken im rechtlichen Umgang mit den komplexen Fragen rund um Embryotransfer und Tierzucht aufgezeigt. Die Entscheidung hat somit das Potenzial, weitreichende Auswirkungen auf zukünftige Fälle in der Pferdezucht zu haben.
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