In einem entscheidenden Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) wurde Lufthansa von besonderen Konditionen für Zubringerflüge bei Condor befreit, die in Frankfurt gelten sollten. Nach der Entscheidung, die am 3. Dezember erging, kann Lufthansa auf die sogenannten Special Pro-Rate Agreements (SPA) verzichten, die Condor vorteilhafte Zugangsberechtigungen für Zubringerflüge gewährten. Condor hatte auf diese Konditionen gepocht, da bis zu 30 Prozent der Passagiere auf internationalen Flügen auf Lufthansa-Zubringer angewiesen sind. Das Urteil sorgt für große Unruhe bei Condor, die nun unter Druck steht, ihre Geschäftsbeziehungen mit Lufthansa bis zum 24. Dezember 2024 zu klären oder das Ende der Zubringerverträge hinzunehmen, wie aero.de berichtete.
Neue Herausforderungen für Condor
Das Bundeskartellamt hatte Condor in der Vergangenheit einen Rechtsanspruch auf die Zubringerflüge zuerkannt. Dies änderte sich jedoch, nachdem der BGH die Beschwerden des Amts zurückwies. Diese Kehrtwende könnte gravierende Folgen für die ohnehin angespannten Beziehungen zwischen den beiden Airlines haben. Lufthansa sieht sich zudem in einem zunehmend direkten Wettbewerb mit Condor, da sie mit ihrer Tochtergesellschaft Eurowings Discover eigene Langstreckenflüge offeriert. Dies führte zu Befürchtungen, dass sich die Wettbewerbsbedingungen im Markt weiter zuspitzen könnten, wie das Bundeskartellamt erklärte.
Die Zukunft für Condor ist nun ungewiss. Der Ferienflieger plant, im Jahr 2025 gewisse Routen unabhängiger von Lufthansa zu gestalten, hat jedoch bereits angekündigt, neue Inlandsverbindungen zu den harten Konkurrenzbedingungen aufzubauen. Die Verhandlungen bis zur gesetzten Frist am 24. Dezember 2024 werden zeigen, ob Condor weiterhin auf die Zubringerflüge von Lufthansa angewiesen sein kann oder ob sich die Fluggesellschaft auf eigene Inlands- und Langstrecken konzentrieren muss, was nicht ohne weiteres möglich ist. Der Druck, schnelle Entscheidungen zu treffen, steigt kontinuierlich und könnte das Unternehmen in eine kritische Lage bringen.
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