Der Journalist und Aktivist Arne Semsrott hat kürzlich eine Verwarnung des Landgerichts Berlin erhalten, nachdem er Gerichtsdokumente veröffentlicht hatte. Laut dem Urteil vom 18. Oktober 2024, das auf § 353d Nr. 3 StGB basiert, wurde Semsrott zwar schuldig gesprochen, jedoch blieb das Gericht in diesem speziellen Fall bei einer Verwarnung mit Strafvorbehalt. Dies bedeutet, dass er im Falle einer weiteren Straftat innerhalb eines Jahres mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro rechnen muss, während die Staatsanwaltschaft ursprünglich eine Strafe von 2.000 Euro beantragt hatte.
Semsrott hatte zugegeben, Informationen zu einem laufenden Ermittlungsverfahren gegen die Gruppe „Letzte Generation“ veröffentlicht zu haben. Er betrachtet die Grundlage für das Verbot, nämlich § 353d Nr. 3 StGB, als verfassungswidrig. Mit der Absicht, dieses Gesetz beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anzugreifen, sieht er sich gezwungen, durch die Instanzen zu gehen. Ein Freispruch wäre in diesem Fall von Nachteil gewesen, da er somit keine Möglichkeit gehabt hätte, den Fall weiter zu verfolgen.
Der Weg zum Bundesverfassungsgericht
Der Aktivist hatte sich schon vor Prozessbeginn strikt gegen das Gesetz ausgesprochen, da es seiner Meinung nach in der heutigen Zeit nicht mehr gerechtfertigt ist. Er ist der Überzeugung, dass das Verbot der Veröffentlichung von Originalmaterialien aus Strafverfahren Journalisten in ihrer Arbeit behindert und die Pressefreiheit einschränkt. Seine Rechtsvertreter von der Organisation Gesellschaft für Freiheitsrechte unterstützen diese Auffassung und haben sich seiner Sache angenommen.
Im Anschluss an die Verwarnung hat Semsrott angekündigt, Revision gegen die Entscheidung einzulegen. Sollte der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil bestätigen, plant er, eine Verfassungsbeschwerde einzureichen, um in Karlsruhe die Verfassungsmäßigkeit des Paragraphen zu klären. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob sein Vorhaben tatsächlich in der ihm gewünschten Form umgesetzt werden kann.
Die Debatte um die Pressefreiheit und das Verbot der Veröffentlichung von Ermittlungsdokumenten wird auch von weiteren Akteuren angestoßen. Der Deutsche Journalistenverband hat einen Reformaufruf an die Bundesregierung gerichtet. Mariana Friedrich, stellvertretende DJV-Bundesvorsitzende, betont, dass der Gesetzgeber dringend dazu aufgefordert ist, § 353d Nr. 3 StGB zu überarbeiten. Ihrer Meinung nach kriminalisiert dieser Paragraph Journalistinnen und Journalisten und trägt nicht zur transparenten Berichterstattung bei.
Die Forderung nach einer Gesetzesänderung unterstreicht die Relevanz des Themas, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Ermittlungsverfahren, die oft von öffentlichem Interesse sind. Sie argumentiert, dass Pressefreiheit nicht nur ein Recht, sondern auch eine gesellschaftliche Pflicht ist, um informiert zu bleiben und die Öffentlichkeit transparent aufzuklären.
In Anbetracht der sich entwickelnden Situation um Arne Semsrott und die zukünftige Handhabung der Pressefreiheit in Deutschland bleibt abzuwarten, welche Schritte rechtlich folgen werden. Der Fall bietet brisantes Diskussionsmaterial über das Spannungsfeld zwischen Recht auf Information und dem Schutz von Ermittlungsvorgängen.
Für detaillierte Informationen über den Fall und den anhaltenden Rechtsstreit, siehe den Bericht auf rsw.beck.de.