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Urteil aus Lübeck: Wildpinkeln in der Ostsee ist erlaubt!

Wilde Zeiten an der Ostsee: Ein Urteil des Amtsgerichts Lübeck befreit Nachtschwärmer von Bußgeldern fürs Wildpinkeln – denn in der Dunkelheit, fernab von neugierigen Blicken, hat jeder das Recht auf private Erleichterung!

Das Thema Wildpinkeln wird oft mit einer Mischung aus Belästigung und Ordnungswidrigkeit in Verbindung gebracht. Doch ein kürzlich ergangenes Urteil des Amtsgerichts Lübeck zeigt, dass es auch Ausnahmen gibt, in denen das Urinieren in der Öffentlichkeit rechtlich toleriert wird. Laut der Gesetzgebung in vielen Städten, wie beispielsweise Heilbronn, wird dies im Normalfall als Ordnungswidrigkeit geahndet, was mit einer Geldstrafe von bis zu 70 Euro verbunden sein kann.

In einer Welt, wo es manchmal an öffentlichen Toiletten mangelt, stehen viele Menschen vor der Wahl: bis zur höchsten Not warten oder das Bedürfnis im Freien stillen. In einer besonders gelagerten Situation entschied jedoch das Amtsgericht Lübeck, dass der nächtliche Gang in die Ostsee keine Ordnungswidrigkeit darstellt. Dies betrifft einen Vorfall aus dem Sommer 2022, als ein Mann im Dunkeln am Strand urinierte.

Das Urteil des Amtsgerichts Lübeck

Im konkreten Fall bemängelte das Ordnungsamt das Verhalten des Mannes und stellte eine Geldstrafe von 60 Euro wegen „Belästigung der Allgemeinheit durch eine grob ungehörige Handlung“ aus. Doch der Mann weigerte sich, die Strafe zu zahlen, was zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führte. Die Richter des Amtsgerichts konnten jedoch kein Fehlverhalten erkennen. Laut dem richterlichen Urteil war der Mann im Dunkeln nur schemenhaft zu erkennen, und es fühlte sich offenbar niemand belästigt.

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Die Richter argumentierten weiter, dass der Mann in dieser Situation an einem Ort, wo es keine anderen Rückzugsmöglichkeiten gab, sein Bedürfnis stillen wollte. Am Strand, wo die Sichtverhältnisse eingeschränkt sind, sei es schwierig, auf anstößige Weise anderen Menschen zu begegnen.

Poetische Argumentation des Gerichts

In ihrer Urteilsbegründung schrieben die Richter fast poetisch: „Der Mensch hat unter den Weiten des Himmelszeltes nicht mindere Rechte als das Reh im Wald, der Hase auf dem Feld oder die Robbe im Spülsaum der Ostsee.“ Dieser Satz bringt die Essenz des Urteils gut zum Ausdruck. Der Mensch hat auch im öffentlichen Raum ein Recht auf körperliche Bedürfnisse, besonders wenn es um Kategorien wie Notdurft geht, wo keine angemessene Alternative vorhanden ist.

Das Urteil regt zum Nachdenken über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Wildpinkelns an und die Ausnahmesituationen, in denen es vielleicht nicht als strafbares Verhalten angesehen wird. Während das allgemeine Verständnis von Anstand und öffentlichen Verhaltensweisen weiter Wärme gennmmen kann, beleuchtet dieses Urteil die Notwendigkeit, diesen Aspekt menschlichen Verhaltens von einer pragmatischen Seite zu betrachten. Siehe die aktuellen Berichterstattung auf www.echo24.de.

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