Chronik

Krank im Sommerurlaub: Was passiert mit den Urlaubstagen? ÖGB klärt auf

Die Sommer-Urlaubswelle hat begonnen und viele Arbeitnehmer:innen nehmen sich eine wohlverdiente Pause. Doch was passiert, wenn man während des Urlaubs erkrankt? Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) klärt wichtige arbeitsrechtliche Fragen in Bezug auf Krankheit im Sommerurlaub.

Laut ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko sollten Arbeitnehmer:innen, die krank werden, zum Arzt oder zur Ärztin gehen. Es ist wichtig, nicht nur eine Behandlung zu erhalten, sondern auch eine Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese Bestätigung muss umgehend vorgelegt werden, wenn man wieder arbeitsfähig ist, um die Urlaubstage zu erhalten.

Wenn man während des Urlaubs erkrankt und der Krankenstand länger als drei Kalendertage dauert, werden keine Urlaubstage abgezogen. Die kranken Tage werden wieder auf das Urlaubskonto zurückgebucht. Allerdings gilt das nur, wenn die Krankheit mehr als drei Tage andauert, betont Trinko.

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Ein Beispiel: Wenn ein Arbeitnehmer während eines zweiwöchigen Urlaubs von Freitag bis einschließlich Montag erkrankt, entspricht dies einer Krankheit von vier Kalendertagen. In diesem Fall werden die normalerweise arbeitsfreien Tage (bei einer Fünf-Tage-Woche Montag bis Freitag) nicht als Urlaubstage gewertet.

Wichtig zu beachten ist, dass Krankenstandstage nicht automatisch ans Ende des Urlaubs angehängt werden können. Der Urlaub endet nicht später als das ursprünglich vereinbarte Datum, erklärt Trinko.

Für den Fall, dass man im Ausland erkrankt und länger als drei Tage krank ist, muss man neben dem ärztlichen Zeugnis auch eine behördliche Bestätigung vorlegen. Diese Bestätigung kann beispielsweise von einer österreichischen Behörde im Urlaubsland ausgestellt werden, wenn das ärztliche Zeugnis von einem zugelassenen Arzt stammt. Es besteht auch die Möglichkeit, dass man die Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus nachweist, dann ist die behördliche Bestätigung nicht erforderlich.

Ob die Kosten für eine ärztliche Behandlung im Ausland von der Sozialversicherung übernommen werden, hängt vom jeweiligen Urlaubsland ab. Es ist ratsam, sich vorher bei der österreichischen Sozialversicherung darüber zu informieren. Eine Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) ist in jedem Fall erforderlich und muss auf der Rückseite der E-Card vollständig ausgefüllt und gültig sein.

Der ÖGB steht Arbeitnehmer:innen zur Seite, um arbeitsrechtliche Fragen zu klären und Unsicherheiten zu beseitigen. In einem Artikel von www.ots.at sind weitere Informationen zu diesem Thema zu finden.

Quelle/Referenz
ots.at

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