Heute ist der 7.06.2025
Datum: 7.06.2025 - Source 1 (https://www.krone.at/3803316):
- Eine 80-jährige Pensionistin aus Niederösterreich, Maria M., hat seit ihrem Umzug im November 2023 Probleme mit einer hohen Stromrechnung.
- Ihre Jahresabrechnung im März 2024 zeigt einen Verbrauch von über 7500 kWh und Kosten von über 3000 Euro.
- Ein Elektriker stellte fest, dass der Stromzähler nicht nur die Wohnung von Frau M. misst, sondern auch den Außenbereich und die Garagen.
- Der Stromversorger EVN und der Vermieter sehen sich nicht in der Pflicht, das Problem zu lösen.
- EVN erklärt, dass der Zähler im Besitz von Frau M. ist, weshalb sie für die hohen Kosten verantwortlich ist.
- Eine Ratenzahlung konnte durch die Intervention von Marias Nichte, Eva K., erreicht werden.
- Die Mietervereinigung Österreichs empfiehlt, eine Klage auf Schadenersatz einzureichen, da Frau M. zu viel an den Stromanbieter gezahlt hat.
- Es gibt eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers (Vermieter).
- Tipps zur Vermeidung solcher Situationen: Geräte vom Netz trennen und Zählerstand kontrollieren, Stromverbrauch von Musterhaushalten vergleichen, Elektriker konsultieren.
- Eva K. plant, rechtlichen Rat einzuholen, um ihre Tante bei einer Klage zu unterstützen.
Source 2 (https://www.rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de/streit-um-die-stromrechnung-wer-traegt-die-beweislast-fuer-den-verbrauch/):
Weitere Informationen finden Sie auf https://www.rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de/streit-um-die-stromrechnung-wer-traegt-die-beweislast-fuer-den-verbrauch/
Source 3 (https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-urteil-viii-zr316-13-stromverbrauch-haftung-vermieter):
- BGH-Urteil am 02.07.2014 (Az. VIII ZR 316/13) entschieden, dass Vermieter nicht für die Stromrechnung ihrer Mieter aufkommen müssen.
- Dies gilt auch, wenn Mieter keinen schriftlichen Vertrag mit dem Stromanbieter haben, aber Strom verbrauchen.
- Urteil hat praktische Bedeutung, da solche Fälle häufig vorkommen.
- Fallbeschreibung: Pächter (Sohn des Eigentümers) hatte Pachtvertrag, der die Stromkostenregelung enthielt, aber keinen schriftlichen Strombelieferungsvertrag.
- Pächter verbrauchte Strom, was zu Kosten von rund 33.000 Euro über drei Jahre führte.
- Energieversorger schickte Rechnungen zunächst an die Voreigentümerin, die nicht mehr zuständig war.
- Aktueller Eigentümer verweigerte Zahlung und verwies auf den Pächter.
- BGH entschied, dass durch die Nutzung des Stroms ein konkludenter Vertrag zwischen Energieversorger und demjenigen zustande kommt, der Zugriff auf den Versorgungsanschluss hat.
- BGH stellte fest, dass nicht die Eigentümerstellung, sondern die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend sind.
- Mieter oder Pächter, die den Strom nutzen, schließen den Vertrag mit dem Energieversorger ab.
- BGH hielt es für unerheblich, dass der Eigentümer vor der Überlassung des Grundstücks selbst Strom verbraucht hat.
- Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Vermieter, die sich nicht um schriftliche Verträge kümmern müssen.
- Eigentümer sollten jedoch Vertragsbeendigung anzeigen, um Haftung für vom Mieter verbrauchte Energie zu vermeiden.
- BGH berät auch über einen weiteren Fall (Az. VIII ZR 313/13) bezüglich Gasrechnungen eines Ex-Partners, über den noch entschieden wird.