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Heute ist der 7.06.2025

Datum: 7.06.2025 - Source 1 (https://www.vienna.at/orf-stiftungsrat-nach-wahl-komplett/9457391):
- Der ORF-Stiftungsrat ist nun vollständig mit der Wahl von neun Stiftungsräten aus dem ORF-Publikumsrat.
- Die konstituierende Sitzung und Wahl eines neuen Vorsitzenden finden am 17. Juni 2025 statt.
- Der Stiftungsrat wurde nach einer Gesetzesänderung neu konstituiert, die auf ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs reagierte.
- Die Einflussnahme der Bundesregierung bei der Bestellung der ORF-Gremien wurde kritisiert.
- Regierungsvertreter im Stiftungsrat wurden von neun auf sechs reduziert.
- Die Anzahl der Vertreter aus dem ORF-Publikumsrat wurde von sechs auf neun erhöht.
- Funktionen im Stiftungsrat wurden öffentlich ausgeschrieben und erforderten eine fachliche Qualifikation.
- Der ORF-Stiftungsrat hat insgesamt 35 weisungsfreie, ehrenamtliche Mitglieder.
- Mitglieder werden von Regierung (6), Parlamentsparteien (6), Bundesländern (9), ORF-Publikumsrat (9) und ORF-Zentralbetriebsrat (5) entsandt.
- Mitglieder dürfen keine Politiker sein oder für eine Partei tätig sein.
- Die ÖVP hatte in der vorherigen Periode eine Mehrheit, die nun nicht mehr besteht.
- Über zehn Stiftungsrätinnen und -räte stehen der ÖVP bzw. der SPÖ nahe, wobei die SPÖ-Gruppe gewachsen ist.
- FPÖ und NEOS entsenden jeweils drei nahestehende Personen, die Grünen nur eine.
- Der Stiftungsrat bestellt alle fünf Jahre den ORF-Generaldirektor, das nächste Mal im Sommer 2026.
- Der ORF-Generaldirektor hat dem Stiftungsrat wie ein Vorstand dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft zu berichten.
- Die Funktionsperiode des Stiftungsrats beträgt vier Jahre.
- Mitglieder des ORF-Stiftungsrats:
- Leonhard Dobusch
- Philip Ginthör
- Astrid Salmhofer
- Gregor Schütze
- Ruth Strondl
- Christina Wilfinger
- Hildegard Aichberger (Grüne)
- Ewald Aschauer (ÖVP)
- Markus Boesch (NEOS)
- Heinz Lederer (SPÖ)
- Christoph Urtz (FPÖ)
- Peter Westenthaler (FPÖ)
- Ulrike Domany-Funtan (Salzburg)
- Alfred Geismayr (Vorarlberg)
- Michael Götzhaber (Kärnten)
- Katharina Hofer (Oberösterreich)
- Norbert Kettner (Wien)
- Christian Kolonovits (Burgenland)
- Stefan Kröll (Tirol)
- Helmut Miernicki (Niederösterreich)
- Thomas Prantner (Steiermark)
- Michael Cesar
- Gerald Erler
- Florian Gass
- Christiana Jankovics
- Harald Kratzer
- Gertrude Aubauer
- Andreas Kratschmar
- Rudolf Kolbe
- Siegfried Meryn
- Herbert Rupp
- Andrea Schellner
- Bernhard Wiesinger
- Alexander Zach
- Gabriele Zgubic-Engleder

Source 2 (https://www.vfgh.gv.at/medien/ORF_Gesetz_Gremien.php):
- Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat Bestimmungen des ORF-Gesetzes zur Bestellung und Zusammensetzung des Stiftungsrats und Publikumsrats für verfassungswidrig erklärt.
- Die Bestimmungen verstoßen gegen das Gebot der Unabhängigkeit und pluralistischen Zusammensetzung gemäß Art I Abs 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG Rundfunk).

**Stiftungsrat:**
- Die Bundesregierung nominiert neun Mitglieder des Stiftungsrats, der Publikumsrat nur sechs.
- Dies verstößt gegen das Pluralismusgebot des Rundfunk-BVG.
- Verfassungsrechtlich unbedenklich sind die Nominierungen von neun Mitgliedern durch die Bundesländer und sechs Mitglieder auf Vorschlag der im Nationalrat vertretenen Parteien sowie fünf Mitglieder durch den Zentralbetriebsrat des ORF.
- Mitglieder des Stiftungsrats werden für vier Jahre bestellt und können vorzeitig abberufen werden, was gegen das Unabhängigkeitsgebot verstößt.
- Vorzeitige Abberufung der sechs Parteienvertreter und fünf Belegschaftsvertreter im Stiftungsrat ist unbedenklich.

**Publikumsrat:**
- Der Bundeskanzler (aktuell die Medienministerin) bestellt 17 Mitglieder, während 13 Mitglieder von anderen festgelegten Stellen nominiert werden.
- Dies verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Gebote der Unabhängigkeit und pluralistischen Zusammensetzung.
- Die 17 Mitglieder sollen 14 gesellschaftliche Gruppen repräsentieren, jedoch regelt das ORF-Gesetz nicht genau, wie viele Mitglieder von welchen Gruppen zu bestellen sind.

**Fristen und Regelungen:**
- Die verfassungswidrigen Bestimmungen treten am 31. März 2025 außer Kraft.
- Der Gesetzgeber hat bis dahin Zeit, eine Neuregelung zu treffen.
- Die Funktionsperiode des Stiftungsrats und Publikumsrats dauert bis zur ersten Sitzung des neu bestellten Gremiums.
- Stiftungs- und Publikumsrat sind beschlussfähig, auch wenn nicht alle Mitglieder bestellt sind.

**Erwägungen des VfGH:**
- Der Gesetzgeber muss sicherstellen, dass die Bestellung und Zusammensetzung des ORF Stiftungs- und Publikumsrats keinen einseitigen Einfluss staatlicher Organe zulässt.
- Es muss gewährleistet sein, dass unterschiedliche Interessen und Sichtweisen in die Willensbildung einfließen.

**Gründe für die Aufhebung der Bestimmungen:**
- **Stiftungsrat:**
- Übermäßiger Einfluss der Bundesregierung durch die Nominierung von neun Mitgliedern.
- Vorzeitige Abberufungsmöglichkeiten widersprechen dem Unabhängigkeitsgebot.
- Mangelnder Pluralismus in der Zusammensetzung des Stiftungsrats.

- **Publikumsrat:**
- Übermäßiger Einfluss des Bundeskanzlers durch die Bestellung von 17 Mitgliedern.
- Zu großer Spielraum des Bundeskanzlers bei der Auswahl der Mitglieder und der Verteilung auf gesellschaftliche Gruppen.

Source 3 (https://www.bpb.de/themen/medien-journalismus/medienpolitik/172237/unabhaengigkeit-und-staatsferne-nur-ein-mythos/):
- Rundfunkunabhängigkeit ist wichtig für die Umsetzung von Meinungsbildung, demokratischer Öffentlichkeit und öffentlichem Auftrag.
- Unabhängigkeit erfordert Auseinandersetzung mit institutionellen und inhaltlichen Abhängigkeiten.
- Der Beitrag bietet einen Überblick über die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland.
- Unabhängigkeit wird im Kontext der Kommunikationsfreiheiten des Grundgesetzes und der Demokratietheorie betrachtet.
- Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus führten zur Etablierung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland.
- Öffentlich-rechtlicher Rundfunk wurde nach britischem Vorbild (BBC) aufgebaut, um staatliche Instrumentalisierung zu vermeiden.
- Jedes Bundesland hat eine eigene Rundfunkanstalt, deren Unabhängigkeit von politischen und wirtschaftlichen Interessen gesichert werden soll.
- Verfassungsrechtliche Kommunikationsfreiheiten sind zentral für die Rundfunkordnung, insbesondere Art. 5 Abs. 1 GG.
- Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts haben die Entwicklung des Rundfunksystems geprägt.
- Rundfunkfreiheit wird als dienende Freiheit verstanden, die zur freien Meinungsbildung beiträgt.
- Der Rundfunk hat eine besondere Rolle im Prozess der öffentlichen Meinungsbildung.
- Der Betrieb des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird als öffentliche Aufgabe betrachtet, die vom Staat zu schützen ist.
- Rundfunkanstalten sind durch Landesrundfunkgesetze geregelt, die die Zusammensetzung der Rundfunkgremien festlegen.
- Rundfunk- und Fernsehräte überwachen die Erfüllung des Programmauftrags, genehmigen Haushalte und wählen Intendanten.
- Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfolgt durch den Rundfunkstaatsvertrag und die KEF, die den Finanzbedarf überprüft.
- Gebührenfestsetzungsverfahren sind staatsunabhängig, um politischen Einfluss auf das Programm zu vermeiden.
- Unabhängige Medien sind entscheidend für die demokratische Meinungsbildung.
- Politische oder wirtschaftliche Einflussnahme kann die objektive Berichterstattung gefährden.
- Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten müssen die Grundsätze der Objektivität, Unparteilichkeit und Meinungsvielfalt beachten.
- Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat auch in der Online-Welt eine wichtige Rolle.
- Es gab Fälle politischer Einflussnahme auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, z.B. im ZDF und bei ARD-Anstalten.
- Fallbeispiel: Hans Michael Strepp versuchte 2012, die Berichterstattung des ZDF über einen SPD-Parteitag zu beeinflussen.
- Fallbeispiel: Jan Böhmermanns Schmähgedicht über den türkischen Präsidenten führte zu politischem Druck auf den Rundfunk.
- Fallbeispiel: Nikolaus Brender wurde 2010 nicht wieder als Chefredakteur des ZDF bestätigt, was rechtliche Diskussionen auslöste.
- Umfragen zeigen, dass Journalisten Druck von Politikern erfahren haben.
- Die Zusammensetzung der Rundfunkgremien spiegelt die Gesellschaft wider, ist aber auch von politischem Einfluss betroffen.
- Der ZDF-Staatsvertrag wurde 2014 für verfassungswidrig erklärt, was zu einer Reform führte, die den Einfluss politischer Akteure begrenzt.
- Öffentlich-rechtlicher Rundfunk in Deutschland hat eine einzigartige Stellung in Europa, ist jedoch nicht frei von Einflussnahme.
- Unabhängigkeit des Rundfunks ist ein notwendiges Ziel für die Demokratie, das kontinuierlich verfolgt werden muss.

Ursprung:

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Link: https://www.vienna.at/orf-stiftungsrat-nach-wahl-komplett/9457391

URL ohne Link:

https://www.vienna.at/orf-stiftungsrat-nach-wahl-komplett/9457391

Erstellt am: 2025-06-05 15:18:50

Autor:

Vienna AT