Heute ist der 13.12.2025
Datum: 13.12.2025 - Source 1 (https://exxpress.at/news/20-monate-fuer-arzt-nach-missglueckter-schoenheits-op-in-wien/):
- Der Angeklagte ist ein Georgier, der sich bei seiner ersten Einvernahme bei der Polizei umfassend geständig zeigte.
- Er bezeichnete die Tat als „den größten Fehler meines Lebens“ während des Prozesses.
- Die Anwälte des Angeklagten, Philipp Wolm und Gerhard Jarosch, verneinten eine Absicht hinter der Tat, die von der Staatsanwaltschaft angeklagt wurde.
- Das Opfer habe sich freiwillig dem Eingriff unterzogen, im Gegensatz zu anderen Fällen, wie dem des ehemaligen SK-Rapid-Spielers Guido Burgstaller.
- Ein Sachverständiger bestätigte, dass die Operation korrekt durchgeführt wurde, jedoch das Setting in der Wohnung für einen solchen Eingriff ungeeignet war.
- Hätte der Angeklagte die Operation mit einem Assistenten durchgeführt, wären die Komplikationen vermeidbar gewesen.
- Es lag keine rechtlich gültige Einwilligung der 58-jährigen Frau für den Eingriff vor.
- Der Schöffensenat unter Vorsitz von Markus Müller verurteilte den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung zu einer Haftstrafe von 20 Monaten, davon 16 Monate bedingt.
- In der Urteilsbegründung wurde festgestellt, dass der Angeklagte keine Absicht hatte, die Frau zu verletzen, und sein reumütiges Geständnis sowie sein unbescholtener Lebenswandel flossen in das Urteil ein.
- Der Angeklagte saß bereits vier Monate in Untersuchungshaft und kann die Justizanstalt in rund einer Woche vorerst verlassen.
- Die Staatsanwaltschaft gab keine Erklärung ab, daher ist das Urteil nicht rechtskräftig.
Source 2 (https://strafrecht-online.org/problemfelder/bt/223/obj-tb/heileingriff/):
- Thema: Ärztliche Heileingriffe und deren rechtliche Einordnung im Kontext der Körperverletzung.
- Problemaufriss: Diskussion über die Erfüllung der Tatbestände der §§ 223 ff. StGB bei ärztlichen Eingriffen.
- **Ansicht 1: Rechtfertigungslösung**
- Ständige Rechtsprechung präferiert diese Lösung.
- Jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit erfüllt objektiv den Tatbestand der Körperverletzung.
- Eingriffe können durch ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung des Patienten von der Strafbarkeit ausgeschlossen werden.
- Eingriffe dürfen nicht eigenmächtig und unter Verletzung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfolgen.
- Ärzte könnten sich nach §§ 223, 226, 227 strafbar machen.
- Ärztliche Instrumente gelten nicht als gefährliche Werkzeuge gemäß § 224 I Nr. 2.
- **Kritik an Ansicht 1:**
- Gelungene Heileingriffe sollten nicht mit gewalttätigen Handlungen gleichgesetzt werden.
- **Ansicht 2: Tatbestandslösung**
- Literatur bevorzugt diese Lösung in verschiedenen Varianten.
- Indizierte und kunstgerecht ausgeführte Heileingriffe sollen nicht den Tatbestand einer Körperverletzung erfüllen, auch wenn gegen den Willen des Patienten durchgeführt.
- Unterscheidung zwischen erfolgreichen und nicht erfolgreichen Eingriffen sowie kunstgerecht durchgeführten und nicht durchgeführten Eingriffen wird vereinzelt vorgenommen.
- **Kritik an Ansicht 2:**
- Gefahr der partiellen Entmündigung des Patienten.
- Eigenmächtige, medizinisch indizierte Behandlungen könnten ohne Aufklärungsgespräche strafrechtlich zulässig sein.
- Selbstbestimmungsrecht des Patienten wird durch die Rechtfertigungslösung besser geschützt.
Source 3 (https://www.strafrechtsblogger.de/wann-liegt-bei-einem-aerztlichem-heileingriff-eine-koerperverletzung-vor/2021/04/):
- Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 26. Mai 2020 (Az. 2 StR 434/19) über die Frage, ob ein ärztlicher Heileingriff den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt.
- Der Fall betraf einen Angeklagten, der als examinierte Pflegekraft in einem Altenpflegeheim tätig war.
- Der Angeklagte verabreichte einem 63-jährigen Patienten mit Lungenkrebs 10 mg Morphin, obwohl ärztlich nur 5 mg verordnet waren.
- Der Patient litt unter starken Schmerzen, konnte kaum schlucken und kommunizierte nur eingeschränkt.
- Der Angeklagte fragte weder den Patienten noch dessen gesetzlichen Betreuer nach der Zustimmung zur höheren Dosis.
- Die Injektion führte zur Schmerzlinderung, beeinträchtigte jedoch die Atmung des Patienten.
- Das Landgericht Darmstadt verurteilte den Angeklagten wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB.
- Das Landgericht stellte fest, dass keine wirksame Einwilligung des Patienten vorlag und die Verabreichung nicht der ärztlichen Anordnung entsprach.
- Der BGH stellte fest, dass ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit auch in heilender Absicht als Körperverletzung gewertet werden kann.
- Eine Einwilligung ist nur in fachgerechte ärztliche Heilbehandlungen möglich, nicht in eigenmächtige Maßnahmen von Pflegekräften.
- Der BGH kritisierte, dass das Landgericht die Prüfung einer mutmaßlichen Einwilligung des Patienten unterlassen hatte.
- Der BGH betonte, dass auch Nichtärzte in Ausnahmefällen medizinische Maßnahmen zur Leidensminderung durchführen können, wenn diese den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechen.
- Im Fall eines unheilbar kranken Patienten, der kurz vor dem Tod steht, kann eine solche Ausnahmesituation vorliegen.
- Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer.