Heute ist der 8.06.2025
Datum: 8.06.2025 - Source 1 (https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20250604_OTS0189/fpoe-poella-und-nr-kainz-ruecktritt-von-oevp-buergermeister-muss-selbstverstaendlich-sein):
- Bürgermeister von Pölla (Zwettl), Günther Kröpfl, wurde wegen eines Bauvorhabens angeklagt.
- FPÖ Pölla, vertreten durch Klubsprecher Franz Wögenstein, kritisiert Kröpfls Vorgehen als rechtswidrig.
- FPÖ Pölla hat mit mehreren Aufsichtsbeschwerden gegen Kröpfl gearbeitet.
- Kröpfl wurde am Landesgericht Krems zu 12 Monaten Haft verurteilt (nicht rechtskräftig).
- FPÖ Pölla fordert den Rücktritt von Kröpfl mit Unterstützung aller fünf Gemeinde-Mandataren.
- Alois Kainz, FPÖ Bezirk Zwettl Obmann, unterstützt die Rücktrittsforderung und bezeichnet sie als selbsterklärend.
Source 2 (https://www.noen.at/zwettl/poella-ein-jahr-bedingt-fuer-buergermeister-in-amtsmissbrauchs-prozess-476372179):
- Bürgermeister von Pölla, Günther Kröpfl, erhielt am Landesgericht Krems ein Jahr bedingte Haft.
- Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit einem Bauverfahren.
- Urteil ist nicht rechtskräftig; Kröpfl hat die Vorwürfe bestritten.
- Staatsanwältin betonte, dass Kröpfl „wahrheitswidrig Anzeige erstattet und Bescheide bewusst wahrheitswidrig begründet“ habe.
- Causa wurde von einem FPÖ-Gemeinderat angestoßen und betrifft ein Bauvorhaben eines Gemeindebewohners.
- Geplante Bauarbeiten: Umwandlung einer Garage in Fremdenzimmer, Errichtung von drei Pferdeboxen, Steinschlichtung und Geländeanschüttung.
- Bürgermeister erteilte am 20. August 2020 die Bewilligung für das Vorhaben.
- Im Sommer 2023 waren die Geländeanschüttung und eine teilweise errichtete Steinmauer bereits durchgeführt.
- Am 30. August 2023 erließ Kröpfl einen Abbruchbescheid, da keine Bewilligung für die Bautätigkeiten vorlag.
- Keine Möglichkeit zur Stellungnahme für den Bauherren; Kröpfl argumentierte, dass ein konsensloser Bau kein Gespräch vorsehe.
- Bescheide wurden aufgehoben; Abrissbescheid und Baustopp wurden am 26. September 2023 mit Berufungsvorentscheidungen wieder aufgehoben.
- Staatsanwaltschaft argumentierte, dass Kröpfl von der baubehördlichen Bewilligung wusste.
- Verteidigung führte an, dass die errichtete Schalsteinmauer von der bewilligten Steinschlichtung abweiche, was zur Erlöschung der Baubewilligung führe.
- Kröpfl bezeichnete die Vorwürfe als „Wortklaubereien“ und wies auf Widersprüche in seinen Aussagen hin.
- Prozess wurde von anderen Bürgermeistern aus umliegenden Gemeinden verfolgt.
- Steinmauer steht weiterhin; keine weiteren Schritte seitens der Kommune.
- Anhängige Amtshaftungsklage gegen die Gemeinde.
- Richterin berücksichtigte mildernd den ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und die lange Zeit seit der Tat.
- Keine Erschwerungsgründe festgestellt.
- Urteil hat Signalwirkung, dass Amtsmissbrauch nicht geduldet wird.
- Bedingte Haftstrafe führt nicht zu Amtsverlust.
- Verteidigung bat um drei Tage Bedenkzeit; Staatsanwältin verzichtete auf Rechtsmittel.
Source 3 (https://kommunal.at/amtsmissbrauchsverfahren-gegen-einen-buergermeister):
- Bürgermeister ist als Baubehörde erster Instanz für Hoheitsakte wie Bewilligungen von Bauvorhaben oder Abbruchverfahren zuständig.
- Er ist verpflichtet, Verwaltungsübertretungen in seinem Vollzugsbereich an die Verwaltungsstrafbehörde (Bezirkshauptmannschaft) anzuzeigen.
- Im konkreten Fall wurden Schwarzbauten bei der Baubehörde angezeigt.
- Die Baubehörde erteilte keinen Abbruchsauftrag und erstattete keine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde.
- Der Bürgermeister veranlasste die Umwidmung des betroffenen Grundstücks, die nach über zwei Jahren abgeschlossen wurde.
- Danach folgte das Bewilligungsverfahren.
- Nach Abschluss dieser Schritte erfolgte eine Anzeige, und die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen den Bürgermeister wegen Amtsmissbrauch.
- Der OGH stellte klar, dass Missbrauch einer Verfahrensvorschrift Amtsmissbrauch begründet, wenn er wissentlich und mit Schädigungsvorsatz erfolgt.
- Es geht um die ordnungsgemäße Führung des Verfahrens, insbesondere des Bauverfahrens durch Erteilung des Abbruchsbescheides.
- Nachträgliche Sanierbarkeit von Verfahrensstößen (Schwarzbau) ist irrelevant.
- Die Baubehörde ist verpflichtet, das gesetzmäßige Verfahren ordnungsgemäß durchzuführen, auch wenn eine nachträgliche Umwidmung und Baubewilligung möglich sind.
- Amtsmissbräuchliches Verhalten liegt im Unterlassen der ordnungsgemäßen Führung des Abbruchsverfahrens.
- Verpflichtung zur Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft bleibt bestehen, unabhängig von Sanierungsmöglichkeiten.
- Das Urteil im konkreten Fall ist noch nicht rechtskräftig.