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Heute ist der 7.06.2025

Datum: 7.06.2025 - Source 1 (https://www.oe24.at/oesterreich/chronik/das-ist-unfair-oesterreichische-grossfamilie-verdient-nur-halb-so-viel-wie-syrer-in-sozialhilfe/636093702):
- Eine syrische Familie mit sieben Kindern in Wien erhält 9.000 Euro monatlich durch Mindestsicherung und Zuschläge.
- Die österreichische Familie Rami mit sieben Kindern verdient trotz Vollzeitarbeit nur 4.500 Euro netto.
- Carina und Günther Rami arbeiten gemeinsam 80 Wochenstunden als Lehrer.
- Ihr Einkommen reicht nicht an die Leistungen der syrischen Familie heran, die auch Mietbeihilfe (995 Euro) und Kinderzuschläge (312 Euro pro Kind) erhält.
- Carina Rami äußert Unverständnis über die Unterschiede zwischen Sozialhilfe und Erwerbsarbeit.
- Sie betont, dass es nicht um eine Benachteiligung von Migrantenfamilien geht, sondern um Gerechtigkeit für arbeitende Familien.
- Rami kritisiert die Regierung und fordert eine gerechtere Verteilung der Sozialleistungen.
- Sie warnt, dass der Anreiz, arbeiten zu gehen, verloren gehen könnte, wenn Sozialhilfe höher ist als das Einkommen aus Erwerbsarbeit.
- Die steirische Landesregierung plant, ein strengeres Modell für Sozialleistungen zu entwickeln.
- Wien will die Mindestsicherung evaluieren.

Source 2 (https://www.buerger-geld.org/news/buergergeld/buergergeld-vs-grundsicherung-vs-sozialhilfe-wichtige-unterschiede-erklaert/):
- Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Sozialhilfe sind zentrale Elemente des deutschen Sozialsystems.
- Diese Leistungen richten sich an unterschiedliche Zielgruppen und setzen Bedürftigkeit voraus.
- Zielgruppen:
- Bürgergeld: Erwerbsfähige und deren Angehörige
- Grundsicherung: Ältere und dauerhaft Erwerbsgeminderte
- Sozialhilfe: Menschen in besonderen Lebenslagen
- Bürgergeld setzt Erwerbsfähigkeit voraus; Anspruch besteht nur, wenn man täglich mindestens drei Stunden arbeiten kann oder in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Angehörigen lebt.
- Fehlt die Erwerbsfähigkeit, besteht Anspruch auf Sozialhilfe, geregelt im SGB XII.
- Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn eine Erkrankung oder Behinderung voraussichtlich länger als sechs Monate andauert.
- Arten der Sozialhilfe im SGB XII:
- Hilfe zum Lebensunterhalt (HzU)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfen zur Gesundheit
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
- Hilfen zur Pflege
- Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
- Hilfe zum Lebensunterhalt wird an Personen gezahlt, die keinen Anspruch auf Bürgergeld oder Grundsicherung haben.
- Bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit (z.B. nach Unfall oder langwieriger Erkrankung) kann Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt bestehen.
- Grundsicherung im Alter wird an Rentner gezahlt, deren Altersrente nicht ausreicht, oder an dauerhaft erwerbsgeminderte Personen.
- Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung muss bei der zuständigen Gemeinde (Sozialamt oder Grundsicherungsamt) gestellt werden.
- Zusammenfassung:
- Bürgergeld erfordert Erwerbsfähigkeit.
- Grundsicherung wird bei Erreichen der Altersgrenze (67 Jahre) oder andauernder Erwerbsminderung gezahlt.
- Hilfe zum Lebensunterhalt wird in Fällen vorübergehender Erwerbsminderung gezahlt.
- Alle Sozialleistungen setzen Hilfebedürftigkeit voraus (Mangel an Einkommen und Vermögen).

Source 3 (https://www.sozialministerium.gv.at/Themen/Soziales/Sozialhilfe-und-Mindestsicherung/Leistungen.html):
- Einführung eines neuen Leistungsrechts durch das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz.
- Anstelle von Mindeststandards werden Höchstsätze (Maximalbeträge) für Sozialhilfe festgelegt.
- Unterschiedliche Systematik für die Bemessung der Leistungen für Paare in den Bundesländern.
- In Tirol, ohne Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, beträgt die Mindestsicherung für Paare rund 1.814 Euro, während es in anderen Ländern rund 1.693 Euro beträgt.
- Maximalbetrag für Alleinlebende und Alleinerziehende im Jahr 2025: rund 1.209 Euro.
- Maximalbetrag für Paare: rund 1.693 Euro, ausgezahlt in 12 Raten jährlich.
- Verfassungsgerichtshof hob degressiv gestaffelte Höchstsätze für minderjährige Kinder auf, Bundesländer können eigene Leistungshöhen festlegen.
- Zuschlag für Alleinerziehende je nach Kinderzahl: zwischen rund 145 Euro (1. Kind) und rund 36 Euro (ab 4. Kind) pro Monat und Kind.
- Verpflichtender Zuschlag für Menschen mit Behinderung im Jahr 2025: rund 218 Euro, sofern keine gleichwertigen Leistungen bestehen.
- Deckelungsbestimmung: Summe der Geldleistungen in einer Haushaltsgemeinschaft darf 175% des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten (2025: rund 2.116 Euro).
- Mindestbetrag für monatliche Geldleistung pro Person: bis zu 242 Euro (20% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes).
- Besondere Personengruppen, wie Menschen mit Behinderung, können von der Begrenzung ausgenommen werden.
- Zusätzliche Leistungen zur Deckung der Wohnkosten in bestimmten Bundesländern (z.B. Wien, Vorarlberg, Tirol, Salzburg).
- Wohnkostenpauschale: Sozialhilfeleistung kann um 30% erhöht werden, um höhere Wohnkosten abzudecken.
- Beispiel: Basisleistung für Alleinlebende kann auf rund 1.572 Euro erhöht werden.
- Härtefallklausel ermöglicht zusätzliche Sachleistungen im Einzelfall.
- Verfassungsgerichtshof hob Sachleistungszwang im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz auf; höhere Wohnleistungen können als Geldleistung ausgezahlt werden.
- Bezieher von Sozialhilfe ohne Krankenversicherungsschutz werden zur Krankenversicherung angemeldet.
- Keine Vorgaben zum Kostenersatz im neuen Sozialhilfe-Grundsatzgesetz; Länder sind frei in der Handhabung.
- Keine Verpflichtung zum Kostenersatz für bestimmte Personengruppen (z.B. ehemalige Leistungsempfänger, Eltern für volljährige Kinder).
- Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.
- Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2025.

Ursprung:

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Erstellt am: 2025-06-04 18:34:07

Autor:

OE24