Heute ist der 8.06.2025
Datum: 8.06.2025 - Source 1 (https://exxpress.at/news/jetzt-prueft-der-presserat-eastwood-vs-kurier-geht-in-die-naechste-runde/):
- Der österreichische Presserat wird ein Interview mit Clint Eastwood im „Kurier” prüfen.
- Eastwood bezeichnete das Interview als „frei erfunden”.
- Presserat-Geschäftsführer Alexander Warzilek bestätigte den Eingang mehrerer Meldungen zu diesem Thema.
- Die Bewertung des Falls hängt davon ab, ob der Eindruck eines aktuellen Interviews erweckt wurde.
- Punkt 2 des Ehrenkodex für die österreichische Presse ist relevant, der sich mit Genauigkeit und Korrektheit in der Recherche und Wiedergabe von Nachrichten befasst.
- Ein erfundenes Interview wäre ein klarer Ethikverstoß.
- Journalistin Elisabeth Sereda erklärte, dass alle Aussagen von Eastwood tatsächlich getätigt wurden.
- Das Interview wurde aus einem „Best-of” vergangener Gespräche mit Eastwood erstellt.
- Sereda und der „Kurier” haben das Interview nicht als exklusiv oder neu verkauft.
- Der Eindruck eines aktuellen Interviews entstand offenbar bei mehreren Medien, die Zitate aufgriffen.
- Warzilek sagte, dass ein solcher Fall beim Presserat bisher nicht behandelt wurde.
- Der Fall ist dem Senat 3 des Presserats zugeteilt.
- Eine Entscheidung wird aufgrund der bevorstehenden Sommerpause nicht vor September erwartet.
Source 2 (https://www.presserat.at/show_content.php?hid=2):
- Der Österreichische Presserat hat einen Ehrenkodex für die österreichische Presse aufgestellt.
- Der Ehrenkodex enthält Regeln zur Wahrung der journalistischen Berufsethik.
- Journalismus erfordert Freiheit und Verantwortung; Medienverantwortliche tragen besondere Verantwortung.
- Der Presserat ist eine Plattform für die Wahrheitsfindung und Korrektheit in der Pressefreiheit.
- Der Ehrenkodex gilt für alle redaktionell verantwortlichen Personen in Zeitungen.
- Zeitungen, die den Ehrenkodex einhalten, müssen Erkenntnisse des Presserates, die gegen sie gerichtet sind, veröffentlichen.
**Grundsätze des Ehrenkodex:**
1. **Freiheit**
- Berichterstattung und Kommentare sind Teil der Pressefreiheit.
- Die Freiheit wird durch den Ehrenkodex selbst beschränkt.
2. **Genauigkeit**
- Gewissenhafte Recherche und Korrektheit sind Pflicht.
- Zitate müssen den Wortlaut wiedergeben; anonyme Zitate sind zu vermeiden.
- Beschuldigungen erfordern eine Stellungnahme der Betroffenen.
- Falsche Sachverhalte sind umgehend richtigzustellen.
3. **Unterscheidbarkeit**
- Leser müssen zwischen Tatsachenberichten, Fremdmeinungen und Kommentaren unterscheiden können.
- Fremdmeinungen sollten auf ihre Stichhaltigkeit überprüft werden.
4. **Einflussnahmen**
- Einflussnahmen von Außenstehenden auf redaktionelle Inhalte sind unzulässig.
- Geschenke oder Vorteile, die die journalistische Darstellung beeinflussen könnten, sind nicht erlaubt.
5. **Persönlichkeitsschutz**
- Jeder hat Anspruch auf Würde und Persönlichkeitsschutz.
- Identität gefährdeter Personen darf nicht veröffentlicht werden.
6. **Intimsphäre**
- Die Intimsphäre ist grundsätzlich geschützt, insbesondere bei Kindern.
- Berichte über Jugendliche sollen deren Wiedereingliederung nicht erschweren.
7. **Schutz vor Pauschalverunglimpfungen und Diskriminierung**
- Pauschalverdächtigungen sind zu vermeiden.
- Diskriminierung aus verschiedenen Gründen ist unzulässig.
8. **Materialbeschaffung**
- Unlautere Methoden zur Beschaffung von Informationen sind nicht erlaubt.
- Zustimmung für die Verwendung von Privatfotos ist erforderlich.
9. **Redaktionelle Spezialbereiche**
- Reiseberichte sollen soziale und politische Rahmenbedingungen berücksichtigen.
- Berichte sollen nachvollziehbaren Kriterien folgen.
10. **Öffentliches Interesse**
- Schutzwürdige Interessen müssen gegen das öffentliche Interesse abgewogen werden.
- Öffentliches Interesse besteht bei Aufklärung schwerer Verbrechen.
11. **Interessen von Medienmitarbeitern**
- Private und geschäftliche Interessen dürfen redaktionelle Inhalte nicht beeinflussen.
12. **Suizidberichterstattung**
- Berichterstattung über Suizide erfordert große Zurückhaltung und Abwägung des öffentlichen Interesses.
Source 3 (https://www.presserat.de/pressekodex.html):
- Die Presse respektiert das Privatleben und die informationelle Selbstbestimmung des Menschen.
- Öffentliches Interesse kann identifizierende Berichterstattung rechtfertigen, wenn es die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegt.
- Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung.
- Anonymisierung muss wirksam sein, wenn erforderlich.
- Richtlinie 8.1 – Kriminalberichterstattung:
- Öffentliches Interesse an Informationen über Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren.
- Namen, Fotos und identifizierende Angaben dürfen nur veröffentlicht werden, wenn das öffentliche Interesse die schutzwürdigen Interessen überwiegt.
- Berücksichtigte Faktoren: Intensität des Tatverdachts, Schwere des Vorwurfs, Verfahrensstand, Bekanntheitsgrad des Verdächtigen, früheres Verhalten, Intensität der Öffentlichkeitsarbeit.
- Überwiegendes öffentliches Interesse bei außergewöhnlich schweren Straftaten, Widersprüchen zwischen Amt und Tat, prominenten Personen, öffentlichen Taten und Fahndungsersuchen.
- Bei Schuldunfähigkeit des Verdächtigen soll auf identifizierende Berichterstattung verzichtet werden.
- Bei Berichterstattung über zurückliegende Verfahren soll in der Regel auf Namensnennung und Fotoveröffentlichung verzichtet werden.
- Identifizierende Berichterstattung über Personen der Rechtspflege ist in der Regel zulässig.
- Namensnennung und Fotoveröffentlichung von Zeugen sind in der Regel unzulässig.
- Richtlinie 8.2 – Opferschutz:
- Identität von Opfern ist besonders zu schützen.
- Veröffentlichung von Namen und Fotos nur mit Zustimmung des Opfers oder bei öffentlichen Personen.
- Richtlinie 8.3 – Kinder und Jugendliche:
- Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre dürfen in der Regel nicht identifizierbar sein.
- Richtlinie 8.4 – Familienangehörige und Dritte:
- Namensnennung und Fotoveröffentlichung von nicht betroffenen Familienangehörigen sind in der Regel unzulässig.
- Richtlinie 8.5 – Vermisste:
- Namen und Fotos von Vermissten dürfen nur in Absprache mit Behörden veröffentlicht werden.
- Richtlinie 8.6 – Erkrankungen:
- Berichterstattung über körperliche und psychische Erkrankungen erfordert in der Regel Zustimmung des Betroffenen.
- Richtlinie 8.7 – Selbsttötung:
- Zurückhaltung bei Berichterstattung über Selbsttötung, insbesondere bei Nennung von Namen und Veröffentlichung von Fotos.
- Richtlinie 8.8 – Aufenthaltsort:
- Privater Wohnsitz und Aufenthaltsorte genießen besonderen Schutz.
- Richtlinie 8.9 – Jubiläumsdaten:
- Vor Veröffentlichung von Jubiläumsdaten muss Zustimmung der Betroffenen eingeholt werden.
- Richtlinie 8.10 – Auskunft:
- Betroffene haben Anspruch auf Auskunft über gespeicherte Daten, mit bestimmten Ausnahmen.
- Richtlinie 8.11 – Opposition und Flucht:
- Berichterstattung über oppositionelle Bewegungen in gefährlichen Ländern erfordert Sensibilität, um Identifizierung und Verfolgung zu vermeiden.