Heute ist der 8.06.2025
Datum: 8.06.2025 - Source 1 (https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20250604_OTS0113/gruene-kaiser-und-stocker-betreiben-gefaehrliches-spiel-mit-grundrechten):
- Olga Voglauer, Nationalratsabgeordnete und Landessprecherin der Grünen Kärnten, warnt vor einer Diskussion über die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).
- Sie kritisiert Landeshauptmann Peter Kaiser, der die Gültigkeit der EMRK infrage stellt.
- Voglauer bezeichnet Kaisers Aussagen als alarmierend und als Kniefall vor rechtspopulistischen Kräften.
- Sie betont, dass der Schutzrahmen der EMRK in Zeiten autoritärer Tendenzen in Europa gestärkt werden muss.
- Voglauer erklärt, dass die EMRK kein anpassbares Instrument ist und ein Schutzschild für die Würde und Rechte aller Menschen darstellt.
- Sie widerspricht Kaisers Einschätzung, dass die EMRK starr und überholt sei, und verweist auf die laufende Anpassung durch Rechtsprechung.
- Voglauer kritisiert die Unschärfe von Kaisers Aussagen und warnt vor einem gefährlichen politischen Manöver.
- Agnes Prammer, Menschenrechtssprecherin der Grünen, äußert ebenfalls Kritik an den Entwicklungen und bezeichnet sie als besorgniserregend.
- Prammer betont, dass Menschenrechte das Fundament der Demokratie sind und unverhandelbar bleiben müssen.
- Beide Abgeordnete fordern ein klares Bekenntnis von ÖVP, SPÖ und NEOS zur EMRK.
Source 2 (https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsschutz/europarat/europaeische-menschenrechtskonvention):
- Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist das zentrale Instrument zum Schutz der Menschenrechte in Europa.
- Unterzeichnet am 4. November 1950 von 13 Mitgliedstaaten des Europarates, einschließlich Deutschland.
- Die EMRK trat 1953 in Kraft und gilt für über 700 Millionen Menschen in 46 Staaten.
- Sie garantiert bürgerliche und politische Menschenrechte, darunter:
- Verbot von Folter und Sklaverei
- Recht auf Freiheit
- Recht auf Privat- und Familienleben
- Recht auf ein faires Gerichtsverfahren
- Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit
- Das erste Zusatzprotokoll von 1952 schützt:
- Eigentum
- Recht auf Bildung
- Recht auf freie Wahlen
- Weitere Fakultativprotokolle betreffen:
- Abschaffung der Todesstrafe
- Freizügigkeit
- Verbot von Kollektivausweisungen
- Verfahrensrechtliche Schutzvorschriften bei Ausweisungen
- Umfassendes Diskriminierungsverbot
- Die Einhaltung der EMRK wird durch unabhängige Gremien kontrolliert:
- Zunächst durch die Europäische Kommission für Menschenrechte und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
- Seit 1998 allein durch den EGMR als ständigen Gerichtshof.
Source 3 (https://www.bpb.de/themen/menschenrechte/menschenrechtskonvention/44132/protokoll-nr-4/):
- Protokoll Nr. 11 wurde am 16. September 1963 in Straßburg unterzeichnet.
- Unterzeichner sind Deutschland, Liechtenstein, Österreich und die Schweiz, Mitglieder des Europarats.
- Ziel: Kollektive Gewährleistung gewisser Rechte und Freiheiten, die in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950) und im ersten Zusatzprotokoll (1952) nicht enthalten sind.
**Artikel des Protokolls:**
1. **Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden:** Freiheit darf nicht allein wegen Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen entzogen werden.
2. **Freizügigkeit:**
- Recht auf freie Bewegung und Wohnsitzwahl für rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhaltende Personen.
- Recht, jedes Land, einschließlich des eigenen, zu verlassen.
- Einschränkungen nur gesetzlich und notwendig für nationale Sicherheit, öffentliche Ordnung, Verhütung von Straftaten, Gesundheit, Moral oder Schutz der Rechte anderer.
3. **Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger:**
- Keine Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet des eigenen Staates.
- Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des eigenen Staates darf nicht entzogen werden.
4. **Verbot der Kollektivausweisung von ausländischen Personen:** Kollektivausweisungen sind unzulässig.
5. **Räumlicher Geltungsbereich:**
- Hohe Vertragsparteien können Erklärungen über die Anwendung des Protokolls auf bestimmte Hoheitsgebiete abgeben.
- Erklärungen können jederzeit geändert oder beendet werden.
6. **Verhältnis zur Konvention:** Artikel 1 bis 5 gelten als Zusatzartikel zur Konvention.
7. **Unterzeichnung und Ratifikation:**
- Protokoll zur Unterzeichnung für Europaratsmitglieder verfügbar.
- Tritt nach Hinterlegung von fünf Ratifikationsurkunden in Kraft.
- Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
- Protokoll in englischer und französischer Sprache, beide Fassungen sind verbindlich.
- Urschrift wird im Archiv des Europarats hinterlegt, beglaubigte Abschriften werden an alle Unterzeichnerstaaten übermittelt.