Heute ist der 7.06.2025
Datum: 7.06.2025 - Source 1 (https://www.5min.at/5202506041049/haftbefehl-serieneinbrecher-nach-oesterreich-ausgeliefert/):
- Veröffentlicht am 4. Juni 2025.
- Ein 35-jähriger albanischer Staatsbürger wurde am 3. Juni 2025 in Deutschland festgenommen.
- Festnahme erfolgte aufgrund eines weiteren Wohnhauseinbruchs.
- Der Verdächtige wurde nach Österreich ausgeliefert.
- Festnahme am Flughafen Wien Schwechat.
- Verdacht auf mindestens vier Wohnhauseinbrüche in Oberösterreich und Niederösterreich zwischen November 2023 und Februar 2024.
- Taten konnten durch Ermittlungen der oberösterreichischen Kriminalbeamten dem Verdächtigen zugeordnet werden.
- Europäischer Haftbefehl wurde bei der Staatsanwaltschaft Linz erwirkt.
- Der Verdächtige gestand bei seiner Vernehmung alle Einbrüche.
- Nach der Vernehmung wurde er in die Justizanstalt Linz eingeliefert.
Source 2 (https://e-justice.europa.eu/topics/court-procedures/criminal-cases/judicial-cooperation/european-arrest-warrant_de):
- Der Europäische Haftbefehl (EuHb) ermöglicht es einer Justizbehörde eines EU-Landes, um die Festnahme und Übergabe einer Person in einem anderen EU-Land zu ersuchen.
- Ziel ist die Strafverfolgung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe.
- Das Verfahren basiert auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen und gilt in allen EU-Ländern.
- Der Kontakt zwischen den beteiligten Justizbehörden erfolgt direkt.
- Verfahrensrechte der Verdächtigen müssen beachtet werden, z. B. Recht auf Information, Rechtsanwalt, Dolmetscher und Prozesskostenhilfe.
- Strenge Fristen:
- Entscheidung über die Vollstreckung des Haftbefehls innerhalb von 60 Tagen nach Festnahme.
- Bei Zustimmung der Person zur Übergabe muss innerhalb von 10 Tagen entschieden werden.
- Übergabe muss spätestens 10 Tage nach der endgültigen Entscheidung erfolgen.
- Bei 32 Straftatbeständen ist keine Überprüfung der beiderseitigen Strafbarkeit erforderlich, wenn die Tat im ausstellenden Land mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bedroht ist.
- Entscheidungen werden von Justizbehörden ohne politische Einflüsse getroffen.
- EU-Länder können die Übergabe eigener Staatsangehöriger nicht ablehnen, es sei denn, sie übernehmen selbst die Vollstreckung.
- Garantien können verlangt werden, z. B. Recht auf Überprüfung der Haft bei lebenslanger Freiheitsstrafe.
- Übergabe kann nur aus zwingenden oder fakultativen Gründen abgelehnt werden.
- Zwingende Gründe: frühere Verurteilung wegen derselben Straftat, Minderjährigkeit, Amnestie.
- Fakultative Gründe: keine beiderseitige Strafbarkeit, örtliche Zuständigkeit, laufendes Strafverfahren, Verjährung.
- Die Europäische Kommission hat ein Handbuch zur Ausstellung und Vollstreckung des EuHb herausgegeben.
- Statistiken zur Verwendung des EuHb:
- 2018: 17.471 ausgestellte, 6.976 vollstreckte.
- 2019: 20.226 ausgestellte, 5.665 vollstreckte.
- 2020: 15.938 ausgestellte, 4.397 vollstreckte.
- 2021: 14.789 ausgestellte, 5.144 vollstreckte.
- 2022: 13.335 ausgestellte, 4.540 vollstreckte.
- Forschungsprojekt InAbsentiEAW untersucht Probleme bei der Ausstellung und Vollstreckung von EuHb in Abwesenheitsverfahren.
- Unterschiede bei Haftbedingungen in den EU-Staaten können das Vertrauen und die Verwendung des EuHb beeinträchtigen.
- Seit 2016 wurden in fast 300 Fällen die Vollstreckung eines EuHb wegen Verletzungsgefahr der Grundrechte verzögert oder abgelehnt.
- Am 8. Dezember 2022 verabschiedete die Kommission eine Empfehlung zu Verfahrensrechten und Haftbedingungen.
Source 3 (https://de.m.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ischer_Haftbefehl):
- Der Europäische Haftbefehl (EuHB) ist ein Instrument zur EU-weiten Durchsetzung nationaler Haftbefehle, basierend auf einem Rahmenbeschluss vom 13. Juni 2002.
- Er vereinfacht und verkürzt die Auslieferung von Straftätern, da das ersuchte Land die Rechtmäßigkeit des Haftbefehls nicht nachprüfen darf.
- Der Haftbefehl wird nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung weitgehend automatisch anerkannt.
- EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ihre eigenen Staatsbürger auszuliefern, können jedoch die Vollstreckung der Strafen selbst vornehmen.
- Der Rahmenbeschluss nennt 32 Straftatbestände, bei denen die Auslieferung auch dann erfolgen muss, wenn die Tat im ausliefernden Staat nicht strafbar ist.
- Zu den genannten Straftaten gehören unter anderem: Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel, Korruption, Geldwäsche, Cyberkriminalität, und schwere Körperverletzung.
- Der Rat für Justiz und Inneres verabschiedete den Rahmenbeschluss auf Vorschlag der Europäischen Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments.
- Der Europäische Gerichtshof entschied, dass ein europäischer Haftbefehl nicht vollstreckt werden muss, wenn kein faires Verfahren zu erwarten ist.
- Eine zweistufige Prüfung ist erforderlich, um systemische Mängel in der Justiz des überstellenden Staates festzustellen.
- Der EuHB soll einen „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ schaffen und die internationale Kooperation in Strafsachen verstärken.
- Die Umsetzung des EuHB in die nationalen Rechtssysteme der EU-Mitgliedstaaten sollte bis zum 31. Dezember 2003 erfolgen.
- Das 2004 in Deutschland verabschiedete Gesetz über den Europäischen Haftbefehl (EuHbG) wurde 2005 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt.
- Der Bundestag und Bundesrat erarbeiteten ein neues Gesetz, das 2006 in Kraft trat.
- Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass EU-Recht nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes gemessen werden kann, solange die Übertragung von Hoheitsrechten zulässig ist.
- Im Februar 2019 stellte der irische High Court dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Rechtmäßigkeit zweier Europäischer Haftbefehle.
- Der EuGH entschied, dass ein Europäischer Haftbefehl von einer Justizbehörde ausgestellt werden muss, die nicht zur Exekutive gehört.
- Im Februar 2021 leitete die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein.
- In Österreich entscheidet ein Gericht über die Erlassung eines Europäischen Haftbefehls, jedoch sind Staatsanwälte weisungsgebunden, was die Erlassung nach EU-Recht unzulässig macht.