Heute ist der 8.06.2025
Datum: 8.06.2025 - Source 1 (https://www.vol.at/waren-nur-unterwegs-und-sind-nie-angekommen-jetzt-reagiert-condor-auf-das-flug-fiasko-einer-harderin/9449540):
- Jacqueline aus Hard plante mit Freunden einen Flug nach Kreta zum 30. Geburtstag einer Freundin.
- Der Flug endete nach zwei Tagen in Zürich, ohne dass die Gruppe ihr Ziel erreichte.
- Condor verwies auf "extreme Wetterbedingungen mit starkem Wind" am Flughafen Heraklion.
- Flug DE1234 von Zürich nach Heraklion hatte 137 Passagiere und sechs Besatzungsmitglieder an Bord.
- Der Flug musste mehrmals umgeleitet werden, einschließlich eines Zwischenstopps über Nacht in Thessaloniki.
- Aufgrund hohen Verkehrsaufkommens in Athen war es nicht möglich, Gepäck dort auszuladen.
- Condor entschuldigte sich bei den betroffenen Passagieren für die Unannehmlichkeiten.
- Die Sicherheit der Reisenden und der Besatzung habe oberste Priorität.
- Passagiere werden gebeten, sich für Erstattungs- und Umbuchungsoptionen direkt an den Kundenservice zu wenden.
Source 2 (https://www.flugrecht.de/flugverspaetungen/fluggesellschaften/Condor/):
- Condor ist eine führende Ferienfluggesellschaft mit über 7 Millionen Kunden pro Jahr und rund 80 Zielen weltweit.
- Sitz und Heimatflughafen von Condor sind in Frankfurt am Main.
- Condor gehört zur Thomas Cook Group.
- EU-Fluggastrechteverordnung regelt Entschädigungen bei Flugverspätungen und -ausfällen.
- Anspruch auf Entschädigung bei Flugverspätung von mindestens drei Stunden.
- Bei Flugausfall kann bereits eine Verspätung von zwei Stunden zu einer Entschädigung führen.
- Entschädigungsbeträge:
- Kurzstrecke (bis 1.500 km): 250 Euro
- Mittelstrecke (bis 3.500 km): 400 Euro
- Langstrecke (über 3.500 km): 600 Euro
- Maximal 400 Euro für Flüge, die die EU nicht verlassen.
- Ab einer Verspätung von zwei Stunden sind Fluggesellschaften verpflichtet, Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Getränke, Telefonate) anzubieten.
- Gilt für Flüge innerhalb der EU und für Flüge, die in der EU landen, wenn die Airline ihren Sitz in der EU hat.
- Bei einer Wartezeit von mehr als fünf Stunden kann der Passagier von der Reise zurücktreten und hat Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten oder alternative Beförderung.
- Fluggastrechte verjähren nach drei Jahren (zum Jahresende).
- Unterstützung bei der Geltendmachung von Ansprüchen über eine Verspätungstabelle und Kontaktaufnahme mit Condor.
- Informationen zur Flugverspätungs-Entschädigung sind verfügbar.
Source 3 (https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/reise-mobilitaet/unterwegs-sein/faq-zu-fluggastrechten-alles-wichtige-rund-ums-thema-39125):
- Die Fluggastrechteverordnung regelt Ansprüche von Fluggästen bei Flugverspätungen, Annullierungen und Überbuchungen.
- Ansprüche bestehen, wenn der Startflughafen in der EU oder bestimmten Ländern liegt oder der Zielflughafen und die Fluggesellschaft in der EU sind.
- Mögliche Ansprüche:
- Ersatzbeförderung oder Flugpreiserstattung
- Ausgleichszahlung (pauschale Entschädigung)
- Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Hotelkosten)
- Schadenersatz für zusätzliche Kosten durch Flugprobleme.
- Bei außergewöhnlichen Umständen (z.B. schlechtes Wetter, Streiks) besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung, aber auf Unterstützungsleistungen.
- Außergewöhnliche Umstände müssen von der Airline nachgewiesen werden.
- Fluggäste können sich an Schlichtungsstellen wenden, wenn sie Zweifel an der Begründung der Airline haben.
- Technische Defekte gelten nicht als außergewöhnliche Umstände.
- Bei Pauschalreisen können Ansprüche gegen die Fluggesellschaft oder den Reiseveranstalter geltend gemacht werden.
- Bei Buchungen über Online-Portale ist die Airline der Vertragspartner, nicht das Portal.
- Ausgleichszahlungen variieren je nach Flugstrecke und Verspätung (zwischen 250 und 600 Euro).
- Airlines können Ausgleichszahlungen halbieren, wenn die Verspätung am Zielort innerhalb bestimmter Grenzen liegt.
- Betreuungsleistungen sind bei langen Wartezeiten Pflicht, auch bei außergewöhnlichen Umständen.
- Fluggäste haben Anspruch auf Flugpreiserstattung bei Annullierung oder Überbuchung.
- Ansprüche verjähren nach drei Jahren.
- Schadenersatz ist möglich, wenn zusätzliche Kosten durch Flugprobleme entstehen.
- Belege sind erforderlich, um Ansprüche geltend zu machen.
- Bei Verspätungen haben Fluggäste Anspruch auf Betreuungsleistungen und möglicherweise Ausgleichszahlungen.
- Bei verpassten Anschlussflügen können Ansprüche bestehen, wenn die Flüge als einheitlicher Flug gebucht wurden.
- Annullierte Flüge bieten die Wahl zwischen Erstattung des Flugpreises oder Ersatzbeförderung.
- Vorverlegungen von Flügen gelten als Annullierungen.
- Überbuchungen erfordern Ersatzflüge oder Erstattung des Flugpreises.
- Umbuchungen gelten als Nichtbeförderung, Ansprüche bestehen.
- Änderungen des Zielflughafens erfordern Transferorganisation durch die Airline.
- Selbstverschuldete Flugversäumnisse führen zu Erstattungsansprüchen für Steuern und Gebühren.
- Bei Selbststornierungen sind Rücktrittsbedingungen entscheidend.
- Mehrere Flüge können als Gesamtstrecke betrachtet werden, wenn sie zusammen gebucht sind.
- Ansprüche müssen an die ausführende Airline gerichtet werden.
- Bei Zugverspätungen, die einen Flug verpassen, haftet der Reiseveranstalter nur unter bestimmten Bedingungen.
- Gepäckschäden müssen nachgewiesen werden, Haftungshöchstgrenze liegt bei etwa 1.425 Euro.
- Verspätungen von Gepäck können ebenfalls zu Ansprüchen führen.
- Codesharing ermöglicht Ansprüche gegen die ausführende Airline.
- Ansprüche können auch für Mitreisende geltend gemacht werden.
- Bei Ablehnung von Forderungen durch die Airline kann eine Schlichtungsstelle kontaktiert werden.
- Verspätungen an Sicherheitskontrollen sind nicht in der Verantwortung der Airline.