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Heute ist der 8.06.2025

Datum: 8.06.2025 - Source 1 (https://www.oe24.at/oesterreich/chronik/vater-36-drohte-ehefrau-und-kindern-mit-dem-tod/635945188):
- Ein 36-Jähriger soll am Montagmorgen seine Frau und die beiden gemeinsamen Kinder über die Gegensprechanlage mit dem Umbringen bedroht haben.
- Zuvor wurde ein Betretungs- und Annäherungsverbot sowie ein vorläufiges Waffenverbot gegen ihn ausgesprochen.
- Der Mann kehrte dennoch zur Wohnung in Wien-Landstraße zurück, läutete mehrmals und drohte der Familie.
- Er wurde vorläufig festgenommen.
- Nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft wurde er auf freien Fuß gesetzt.
- Der 36-Jährige, der staatenlos ist, wurde wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung und fortgesetzter Gewaltausübung angezeigt.

Source 2 (https://www.oesterreich.gv.at/themen/notfaelle_unfaelle_und_kriminalitaet/gewalt_in_der_familie/5/Seite.299420.html):
- Die Polizei kann ein Betretungsverbot für eine Gefährderin/einen Gefährder aussprechen, das das Betreten der Wohnung der gefährdeten Person und einen Umkreis von 100 m umfasst.
- Ein Annäherungsverbot an die gefährdete Person im Umkreis von 100 m ist ebenfalls Teil des Betretungsverbots.
- Seit 1. Januar 2022 gilt ein vorläufiges Waffenverbot für die Gefährderin/den Gefährder, unabhängig vom Besitz von Waffen oder waffenrechtlichen Urkunden.
- Das Bezirksgericht kann anordnen, dass die Gefährderin/der Gefährder die Wohnung verlässt.
- Bei gefährdeten unmündigen Minderjährigen (unter 14 Jahren) muss die Polizei relevante Personen und den örtlichen Kinder- und Jugendhilfeträger über das Verbot informieren.
- Ein sofortiges Betretungs- und Annäherungsverbot setzt voraus, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht.
- Geschützt sind alle in der Wohnung lebenden Personen, unabhängig von Verwandtschafts- und Besitzverhältnissen.
- Die Polizei kann der Gefährderin/dem Gefährder alle Schlüssel zur Wohnung abnehmen, jedoch muss die Gelegenheit gegeben werden, dringend benötigte persönliche Gegenstände mitzunehmen.
- Das Betretungs- und Annäherungsverbot ist auf zwei Wochen befristet.
- Bei Antrag auf einstweilige Verfügung durch die gefährdete Person kann das Verbot auf bis zu vier Wochen verlängert werden.
- Bei Missachtung des Verbots wird empfohlen, die Polizei unter 133 oder 112 zu verständigen.
- Die Polizei kann die Gefährderin/den Gefährder bei wiederholter Missachtung festnehmen.
- Die Gefährderin/der Gefährder muss innerhalb von fünf Tagen nach Anordnung des Verbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention kontaktieren und einen Termin für eine mindestens sechs Stunden dauernde Beratung vereinbaren.
- Die Beratung muss innerhalb von 14 Tagen nach Kontaktaufnahme stattfinden.
- Bei Nichteinhaltung kann eine Verwaltungsstrafe von bis zu 5.000 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen verhängt werden.
- Rechtsgrundlage: § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG).
- Letzte Aktualisierung: 30. April 2025.
- Verantwortlich für den Inhalt: Bundesministerium für Inneres.

Source 3 (https://www.gewaltinfo.at/recht/gewaltschutz/betretungs-und-anneherungsverbot.html):
- Die Polizei kann einer Person, von der Gewalt droht, das Betreten einer Wohnung für 2 Wochen verbieten.
- Das Verbot umfasst die Wohnung und einen Umkreis von 100 Metern (Betretungsverbot).
- Es gilt ein Annäherungsverbot an die gefährdete Person im Umkreis von 100 Metern.
- Voraussetzung für das Verbot ist ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit.
- Eine „gefahrenträchtige Situation“ liegt vor, wenn ein gefährlicher Angriff wahrscheinlich erscheint.
- Die gefährdende Person kann jeder Mensch sein, der eine Gefahr darstellt, auch wenn sie nicht zurechnungsfähig ist.
- Es ist kein verwandtschaftliches oder sonstiges Beziehungsverhältnis erforderlich.
- Stalking kann ebenfalls zu einem Betretungs- und Annäherungsverbot führen.
- Als Wohnung gilt jeder abgeschlossene räumliche Bereich, der Wohnzwecken dient (z.B. Spitäler, Frauenhäuser, Hotelzimmer).
- Ein gefährlicher Angriff außerhalb der Wohnung kann ebenfalls ein Verbot rechtfertigen.
- Der Schutzbereich umfasst die Wohnung der gefährdeten Person und einen Umkreis von 100 Metern.
- Das Verbot endet 2 Wochen nach Anordnung, kann aber bis zu 4 Wochen verlängert werden, wenn ein Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt wird.
- Die gefährdende Person muss innerhalb von 5 Tagen eine Beratungsstelle für Gewaltprävention kontaktieren und an der Beratung teilnehmen.
- Die Beratung muss innerhalb von 14 Tagen nach Kontaktaufnahme stattfinden.
- Der Verein „NEUSTART“ bietet Unterstützung für die Gewaltpräventionsberatung an.
- Bei Nichterfüllung der Beratungsanforderungen kann die Sicherheitsbehörde Maßnahmen ergreifen.

Ursprung:

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Link: https://www.oe24.at/oesterreich/chronik/vater-36-drohte-ehefrau-und-kindern-mit-dem-tod/635945188

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Erstellt am: 2025-06-03 14:29:05

Autor:

OE24