Kleine Zeitung

Heute ist der 7.06.2025

Datum: 7.06.2025 - Source 1 (https://www.kleinezeitung.at/service/newsticker/chronik/19756612/sean-combs-in-wien-vorerst-nicht-strafrechtlich-verfolgt):
- Die Moderatorin hatte im Februar einen 55-jährigen Künstler wegen eines behaupteten Übergriffs angezeigt.
- Die Wiener Anklagebehörde stellte fest, dass der Vergewaltigungsvorwurf nach österreichischem Recht verjährt ist.
- Combs kann in einem Inlandsverfahren nicht mehr belangt werden.
- Ein New Yorker Prozess gegen den Rapper läuft seit Mitte Mai, in dem schwere Sexualverbrechen inkriminiert sind.
- Die Verhandlung soll sechs bis acht Wochen dauern.
- Sollten Schuldsprüche wegen Vergewaltigung oder anderen Missbrauchsdelikten ergehen, könnte die Staatsanwaltschaft Wien die Verjährung prüfen.
- Die Verjährungsfrist für Vergewaltigung von Erwachsenen beträgt in Österreich grundsätzlich zehn Jahre, in besonders schweren Fällen bis zu 20 Jahre.
- Die Staatsanwaltschaft Wien hat das Verfahren nach § 192 StPO unter Vorbehalt einer späteren Verfolgung eingestellt.
- Bei einer Verurteilung Combs in den USA wird die Rechtslage von der Staatsanwaltschaft Wien neu geprüft.

Source 2 (https://www.sexuellegewalt.at/informieren/rechtliche-informationen/):
- Informationen zu Sexualstraftaten, Strafverfahren und Opferrechten
- Wichtige Straftatbestände des Sexualstrafrechts:
- **Vergewaltigung (§ 201 StGB)**: Zwang zum Geschlechtsverkehr durch Gewalt, Freiheitsentziehung oder Drohung. Auch der Versuch ist strafbar.
- **Geschlechtliche Nötigung (§ 202 StGB)**: Zwang zu sexuellen Handlungen gegen den Willen des Opfers, Drohung umfasst auch Ehre und Lebensbereich.
- **Sexueller Missbrauch einer wehrlosen Person (§ 205 StGB)**: Tatopfer sind Personen, die sich nicht wehren können, z.B. unter Einfluss von Alkohol oder Drogen.
- **Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (§ 205a StGB)**: Unfreiwilliger Sexualkontakt ohne Gewalt oder Drohung ist strafbar.
- **Sexuelle Belästigung (§ 218 StGB)**: Unerwünschte sexuelle Handlungen, die Ärgernis auslösen, sind strafbar.
- Weitere Sexualdelikte:
- (Schwerer) sexueller Missbrauch von Unmündigen (§§ 206, 207 StGB)
- Pornografische Darstellungen Minderjähriger (§ 207a StGB)
- Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 207b StGB)
- Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen (§ 208a StGB)
- Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB)
- Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen (§ 214 StGB)
- Prostitutionsdelikte (§§ 215, 216, 217 StGB)
- Gemeinsamkeit aller Straftatbestände: Gegenwehr des Opfers ist nicht notwendig, auch der Versuch ist strafbar.
- **Strafbarkeit und Verjährung**: Verjährungsfristen hängen von der Straftat und dem Alter des Opfers ab. Bei Sexualstraftaten an Minderjährigen beginnt die Verjährungsfrist mit dem 28. Geburtstag des Opfers.
- **Ablauf eines Strafverfahrens**:
- Beginnt mit Anzeige bei der Polizei.
- Ermittlungsverfahren zur Beweissicherung.
- Staatsanwaltschaft entscheidet über Anklage oder Verfahrenseinstellung.
- Hauptverfahren mit Hauptverhandlung und Urteil.
- **Opferrechte**:
- Vertretungsrecht, psychosoziale und juristische Prozessbegleitung.
- Akteneinsicht und Übersetzungshilfe.
- Informations- und Verständigungsrechte.
- Recht auf Fortführungsantrag bei Verfahrenseinstellung.
- Teilnahme- und Fragerechte in Verhandlungen.
- Anschluss als Privatbeteiligte zur Geltendmachung von Schadenersatz.
- **Besonderheiten in Sexualstrafverfahren**:
- Aussagebefreiungsrecht für Opfer.
- Kontradiktorische Einvernahme zur Vermeidung direkter Konfrontation mit dem Beschuldigten.
- **Prozessbegleitung**:
- Recht auf Unterstützung durch qualifizierte Opferschutzeinrichtungen.
- Beratung und Begleitung während des Verfahrens.
- Kosten für Prozessbegleitung trägt das Bundesministerium für Justiz.

Source 3 (https://www.anwaltklammer.com/sexualstrafrecht-in-%C3%B6sterreich--strafrahmen--tatbest%C3%A4nde-und-rechtliche-folgen):
- Strafen für Sexualstraftaten in Österreich variieren je nach Tatbestand und Umständen.
- Vergewaltigung:
- Definition: Zwang zu sexuellen Handlungen gegen den Willen der Person.
- Freiheitsstrafe: 2 bis 10 Jahre, in besonders schweren Fällen bis zu 15 Jahre.

- Sexuelle Nötigung:
- Definition: Zwang oder Drohungen zu sexuellen Handlungen, keine vollständige Penetration erforderlich.
- Freiheitsstrafe: 1 bis 10 Jahre.

- Sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren:
- Definition: Straftat unabhängig von Widerspruch oder Ablehnung des Kindes.
- Freiheitsstrafe: 1 bis 10 Jahre.

- Sexuelle Handlungen mit Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren:
- Definition: Gegen den Willen des Opfers oder durch Ausnutzung der Unerfahrenheit.
- Freiheitsstrafe: bis zu 5 Jahren.

- Sexuelle Belästigung:
- Definition: Unerwünschte Annäherungen, Kommentare oder Berührungen.
- Strafe: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten.

- Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person:
- Definition: Sexuelle Handlungen ohne Gewaltanwendung, wenn die Person sich nicht wehren kann.
- Freiheitsstrafe: 1 bis 10 Jahre.

- Herstellung, Verbreitung oder Besitz pornografischer Darstellungen von Minderjährigen:
- Freiheitsstrafe: bis zu 3 Jahre, bei gewerblichem Vertrieb bis zu 5 Jahre.

- Missbrauch einer Stellung (z.B. Lehrer, Arzt) zur Erzwingung sexueller Handlungen:
- Freiheitsstrafe: bis zu 3 Jahre.

- Illegaler Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung:
- Freiheitsstrafe: 1 bis 10 Jahre, bei erschwerenden Umständen bis zu 15 Jahren.

- Grundsatz: Schwere der Tat oder deren Folgen beeinflusst die Höhe der Strafe.
- Besondere Umstände (z.B. Waffen, mehrere Täter, schwere Schädigung des Opfers) erhöhen die Strafe.
- Versuch vieler Delikte ist ebenfalls strafbar.
- Weitere Konsequenzen: Untersuchungshaft, berufliche Einschränkungen, langfristige Eintragungen im Strafregister.
- Empfehlung: Erfahrene Rechtsbeistände zur strategischen Unterstützung.

Ursprung:

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Erstellt am: 2025-06-03 13:51:07

Autor:

Kleine Zeitung