Heute ist der 8.06.2025
Datum: 8.06.2025 - Source 1 (https://www.oe24.at/welt/deutschland/rueckschlag-fuer-sahra-wagenknecht-ihre-klagen-scheitern/635924986):
- Das Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) ist mit Klagen zum deutschen Bundestagswahlrecht vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert.
- Das Gericht erklärte die zwei Organklagen der Partei als unzulässig.
- BSW konnte nicht ausreichend darlegen, wie ihr Recht auf Chancengleichheit verletzt wurde.
- Die Partei forderte einen Rechtsbehelf für eine Neuauszählung der Stimmen bei knappen Ergebnissen unter der Fünf-Prozent-Hürde.
- BSW wollte auch eine andere Reihenfolge der Parteien auf dem Stimmzettel im Bundeswahlgesetz.
- Bei der Bundestagswahl im Februar erhielt BSW 4,981 Prozent der Stimmen und scheiterte knapp an der Fünf-Prozent-Hürde.
- BSW zweifelte das Wahlergebnis an und argumentierte, dass Stimmen falsch zugeordnet oder als ungültig gewertet wurden.
- Im März wurden mehrere Eilanträge der Partei abgelehnt, die eine Neuauszählung vor dem amtlichen Endergebnis erreichen wollten.
- Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verwies auf das übliche Wahlprüfungsverfahren im Bundestag.
- Eine der abgelehnten Klagen betraf die Reihenfolge der Parteien auf dem Stimmzettel, die BSW als ungerecht empfand.
- Das Bundesverfassungsgericht wies die Argumentation des BSW zurück und stellte fest, dass die Partei nicht eine Gleichbehandlung mit anderen Parteien forderte, sondern eine bessere Stellung gegenüber bestimmten Kleinparteien.
Source 2 (https://de.m.wikipedia.org/wiki/F%C3%BCnf-Prozent-H%C3%BCrde_in_Deutschland):
- Bei der Wahl zum Deutschen Bundestag gilt die Fünf-Prozent-Klausel: Parteien müssen mindestens fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen erhalten, um Sitze zu erhalten.
- Andernfalls verfallen die Zweitstimmen für diese Partei.
- Die Grundmandatsklausel, die es Parteien mit mindestens drei Direktmandaten erlaubte, in den Bundestag einzuziehen, wurde 2023 abgeschafft.
- Das Bundesverfassungsgericht erklärte am 30. Juli 2024 die Fünf-Prozent-Sperrklausel ohne Ausnahmen für verfassungswidrig.
- Die Entscheidung stellte die Unvereinbarkeit dieser Klausel mit dem Grundgesetz fest.
- Das Gericht ordnete die Fortgeltung der Sperrklausel an und erließ eine Regelung entsprechend der früheren Grundmandatsklausel bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber.
- Direktmandate verbleiben nur für Einzelkandidaten, nicht für Kandidaten einer Partei, die an der Sperrklausel scheitert.
- Parteien nationaler Minderheiten, wie der SSW, sind von der Sperrklausel befreit.
- Seit der Europawahl 2014 gibt es keine Sperrklauselregelung mehr für Europawahlen.
- Die Fünf-Prozent-Hürde galt bis zur Wahl 2009 bei Europawahlen.
- Das Bundesverfassungsgericht erklärte 2011 die Fünf-Prozent-Hürde bei Europawahlen für nichtig.
- Der Deutsche Bundestag beschloss 2013 eine Drei-Prozent-Sperrklausel für Europawahlen, die später ebenfalls für verfassungswidrig erklärt wurde.
- Bei der Europawahl 2014 zogen sieben Abgeordnete kleiner Parteien in das Europaparlament ein.
- Am 6. Juni 2018 einigten sich EU-Staaten auf eine Sperrklausel von mindestens 2 % für große Länder/EP-Wahlkreise.
- Eine Gesetzesinitiative 2023 zur Einführung einer Sperrklausel für die Europawahl wurde vom Bundesverfassungsgericht als unzulässig verworfen.
- Für die Europawahl 2024 hat dieser Beschluss noch keine Auswirkungen, aber für 2029 wird eine Hürde von mindestens 2 % kommen.
- In den meisten Bundesländern gilt die Fünf-Prozent-Hürde für Landtagswahlen.
- In Bayern gilt eine Regel, dass nur Direktkandidaten der Parteien, die mindestens fünf Prozent der gültigen Stimmen erhalten, in den Landtag einziehen können.
- In Berlin hat die Fünf-Prozent-Hürde Verfassungsrang.
- In Schleswig-Holstein ist der SSW von der Fünf-Prozent-Hürde ausgenommen.
- Bei Kommunalwahlen wird die Fünf-Prozent-Hürde in den meisten Bundesländern nicht mehr angewandt.
- In Berlin gibt es eine Drei-Prozent-Hürde für Bezirksverordnetenversammlungen.
- Der Koalitionsvertrag von CDU und SPD für 2024 bis 2029 sieht eine Evaluierung der Sperrklausel vor.
- Die Fünf-Prozent-Hürde wurde in Nordrhein-Westfalen und anderen Bundesländern für unzulässig erklärt.
- Ziel der Sperrklausel ist es, stabile Mehrheiten zu fördern und eine Zersplitterung der Volksvertretungen zu vermeiden.
- Die Fünf-Prozent-Hürde gilt als umstritten und wird von verschiedenen Experten als Einschränkung der Gleichheit der Wahl kritisiert.
- Bei der Bundestagswahl 2013 gab es 6,8 Millionen verfallene Stimmen, was zu Forderungen nach einer Absenkung der Sperrklausel führte.
Source 3 (https://www.bundestag.de/parlament/wahlen/wahlrecht-inhalt-975000):
- Im Juni 2023 trat ein neues Wahlrecht in Kraft (Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 147).
- Das neue Wahlrecht behält den Grundcharakter der Verhältniswahl bei.
- Ziel der Reform: Verkleinerung des Deutschen Bundestages und Vorhersehbarkeit seiner Größe.
- Gesetzliche Regelgröße des Bundestages wurde auf 630 Abgeordnete beschränkt (zuvor 598, tatsächlich 736 nach der Wahl 2021).
- Anzahl der Wahlkreise bleibt bei 299.
- Wähler können weiterhin zwei Stimmen abgeben: Erststimme für einen Wahlkreisbewerber und Zweitstimme für die Landesliste einer Partei.
- Die proportionale Zusammensetzung des Bundestages basiert ausschließlich auf den Zweitstimmen.
- Überhang- und Ausgleichsmandate entfallen.
- Oberverteilung: Bestimmung der Sitze einer Partei bundesweit nach Zweitstimmenanteil.
- Unterverteilung: Verteilung der Sitze auf die Landeslisten der Parteien basierend auf den Zweitstimmen.
- Sitze werden zunächst an Wahlkreisbewerber mit relativer Mehrheit der Erststimmen vergeben.
- Wahlkreisgewinner erhalten nur einen Sitz, wenn auch ausreichende Zweitstimmen für die Landesliste vorliegen.
- Parteiunabhängige Wahlkreisbewerber erhalten einen Sitz direkt durch relative Mehrheit der Erststimmen.
- Fünf-Prozent-Hürde: Nur Parteien mit mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen nehmen an der Sitzverteilung teil.
- Für nationale Minderheiten gilt die Sperrklausel nicht.
- Grundmandatsklausel wurde mit der Reform 2023 abgeschafft.
- BVerfG-Urteil vom 30. Juli 2024: Wahlrechtsreform im Wesentlichen gebilligt, aber Fünf-Prozent-Sperrklausel als verfassungswidrig erklärt.
- BVerfG sieht die Notwendigkeit, kooperierende Parteien bei der Sitzverteilung zu berücksichtigen.
- Gesetzgeber muss Verfassungsverstoß beseitigen, hat verschiedene Abhilfemöglichkeiten.
- Vorläufige Weitergeltung der Sperrklausel bis zur nächsten Bundestagswahl, mit Modifikation: Parteien mit weniger als fünf Prozent werden nur ausgeschlossen, wenn sie in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen erhalten.