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Heute ist der 7.06.2025

Datum: 7.06.2025 - Source 1 (https://www.vienna.at/mieterinnen-und-mieter-sollen-weiter-entlastet-werden/9447923):
- Vizekanzler und Wohnbauminister Andreas Babler kündigt eine neue Mietpreisbremse für die kommenden Jahre an.
- Die aktuelle Mietpreisbremse im Regierungsprogramm von ÖVP, SPÖ und NEOS profitiert rund 2,7 Millionen Menschen in Österreich.
- Mieterhöhungen im regulierten Bereich wurden abgefangen, die ab 1. April über 1 Million Wohnungen betroffen hätten.
- Mindestbefristungen der Mieten sollen von 3 auf 5 Jahre verlängert werden, jedoch nicht vor dem Sommer 2025.
- Erste Maßnahme der Mietpreisbremse brachte 69 Prozent der Mieterinnen und Mieter eine Erleichterung.
- Es wird an einer Vereinheitlichung des Mietrechts und der Ausweitung der Mietpreisbremse auf weitere Bereiche, einschließlich Geschäftsraummieten, gearbeitet.
- Mietpreisbremse gilt derzeit nur für den regulierten Wohnungsmarkt, nicht für den unregulierten, freien Markt.
- Für 2025 wurden Richtwert- und Kategoriemieten eingefroren, betroffen sind rund 516.000 Wohnungen.
- Indexgebundene Entgelte von Genossenschaftswohnungen (ca. 698.000 Wohnungen) und Gemeindewohnungen sind ebenfalls betroffen.
- Mieten dürfen 2026 maximal um 1 Prozent und 2027 um maximal 2 Prozent steigen; ab 2028 gilt eine Begrenzung auf maximal 3 Prozent im gesamten Wohnbereich.
- Ohne Mietpreisstopp wären die Mieten im April 2025 im Schnitt um 3,16 Prozent gestiegen.
- Betroffene Mieterinnen und Mieter sparen 2025 etwa 138 Millionen Euro durch die Maßnahmen.
- Mietervereinigung startet kostenlose Beratungsaktion vom 10. bis 13. Juni in Wien, um Betroffenen zu helfen.
- Ein Mustermietvertrag soll in Zukunft zur Verfügung stehen, um Sicherheit für Mieter und Vermieter zu bieten.

Source 2 (https://www.mietrecht.com/mietpreisbremse/):
- Die Mietpreisbremse kann von Landesregierungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt verordnet werden.
- Obergrenze für neue Mieten: maximal 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete.
- Gilt auch für Mieterhöhungen in Staffelmietverträgen, jedoch nicht für Indexmieten (nur für Ausgangsmiete).
- Gesetzliche Grundlage: Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG), § 556d Abs. 2 BGB, Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Beschluss vom 18.07.2019.
- Anlaufstellen zur Senkung der Miete: Anwälte oder Mieterportal CONNY.
- Anwaltskosten: Erstberatung bis zu 190 Euro, Erfolgshonorar bei CONNY 5x der Ersparnis.
- Mietpreisbremse trat am 1. Juni 2015 in Kraft.
- Mietpreisbremse gilt in bestimmten Gebieten, die von Landesregierungen verordnet werden können, maximal 5 Jahre.
- Kriterien für die Verordnung: steigende Mieten, hohe Mietbelastung, Bevölkerungswachstum ohne Neubauten, geringer Leerstand.
- Verlängerung der Regelungen bis 2025 beschlossen, weitere Verlängerung bis 2029 im April 2024.
- Mietpreisbremse gilt in verschiedenen Bundesländern und Städten, z.B. Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Thüringen.
- Ausnahmen von der Mietpreisbremse: Erstvermietung von Neubauten, umfassende Modernisierungen, bereits bestehende Miethöhen über der Obergrenze.
- Bei Verstoß gegen die Mietpreisbremse ist der Mieter nur zur Zahlung der zulässigen Miete verpflichtet, Rückerstattung überhöhter Beträge nur nach schriftlicher Rüge möglich.
- Mietspiegel bestimmt die ortsübliche Vergleichsmiete, die für die Mietpreisbremse relevant ist.
- In Gebieten ohne Mietspiegel können Gutachten zur ortsüblichen Miete erforderlich sein, Kosten ab 1.000 Euro.
- Bei Staffelmieten gilt die Mietpreisbremse nur für die letzte Mieterhöhung, die die 10%-Grenze überschreitet.
- Bei Indexmieten gilt die Mietpreisbremse nur für die Ausgangsmiete, nicht für Mieterhöhungen.

Source 3 (https://www.bmj.de/DE/themen/kaufen_reisen_wohnen/mietpreisbremse/mietpreisbremse_node.html):
- Mietpreisbremse: gesetzliche Regelungen zur Miethöhe zur Verlangsamung des Anstiegs der Wohnraummieten in Ballungsräumen.
- Einführung der Mietpreisbremse: 2015.
- Regelung: Bei Neuvermietung darf die Miete höchstens 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
- Vormiete: Wenn diese bereits über dem Betrag liegt, ist sie für die Mietpreisbremse maßgeblich.
- Ortsübliche Vergleichsmiete: Durchschnittsmiete für vergleichbare Wohnungen, ermittelt anhand der Marktlage, oft durch Mietspiegel.
- Dr. Stefanie Hubig, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, spricht sich für die Verlängerung der Mietpreisbremse aus.
- Aussage: „Wohnen darf kein Luxusgut werden“; die Verlängerung ist der erste Gesetzentwurf, der vorgelegt wird.
- Frist: Geltende Mietpreisbremse läuft Ende des Jahres aus.
- Ziel: Schutz für Mieterinnen und Mieter; betont als Frage der Gerechtigkeit.
- Hinweis: Verlängerung der Mietpreisbremse ist nur ein erster Schritt.
- Datum der Aussage: 28. Mai 2025.

Ursprung:

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Link: https://www.vienna.at/mieterinnen-und-mieter-sollen-weiter-entlastet-werden/9447923

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https://www.vienna.at/mieterinnen-und-mieter-sollen-weiter-entlastet-werden/9447923

Erstellt am: 2025-06-02 14:49:10

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