Heute ist der 7.06.2025
Datum: 7.06.2025 - Source 1 (https://www.kleinezeitung.at/service/newsticker/chronik/19752296/prozess-um-schwer-verletztes-baby-in-korneuburg):
- Die Mutter wird wegen schwerer Körperverletzung angeklagt.
- Der Ehepartner wird wegen Quälens oder Vernachlässigens unmündiger Personen angeklagt.
- Der Säugling erlitt im Juni 2023 Blutungen zwischen harter Hirnhaut und Gehirn sowie Serienrippenbrüche.
- Weitere Verletzungen des Säuglings: Netzhautblutungen, Blutunterlaufungen am Körper, Brüche beider Ober- und Unterschenkel.
- Zwischen Dezember 2023 und Februar 2024 soll die Mutter den Sohn erneut grob angegriffen und geschüttelt haben.
- Im Februar 2023 soll sie dem Kind den Oberarm so verdreht haben, dass dieser brach.
- Der Vater soll gewusst haben, dass die Mutter überfordert war, aber den Jugendwohlfahrtsträger oder Verwandte nicht informiert haben.
- Die Mutter äußerte, sie würde niemals einem Kind wehtun und habe sich stets bemüht, ihrem Kind alles zu geben.
- Beide Angeklagten bekannten sich nicht schuldig.
- Der Vater gab an, seine Partnerin nie überfordert gesehen zu haben und Misshandlungen nicht mitbekommen zu haben.
- Verletzungen des Säuglings sollen laut den Angeklagten im Krankenhaus entstanden sein.
- Der Säugling wurde einen Monat zu früh geboren und hatte bei der Geburt Komplikationen.
- Der Bub wurde bei einer Pflegefamilie untergebracht und entwickelt sich gut, ohne bleibende Schäden.
Source 2 (https://www.bpb.de/kurz-knapp/zahlen-und-fakten/sozialbericht-2024/553083/kinderschutz-und-kindeswohl/):
- In Deutschland haben Kinder seit 2000 ein Recht auf gewaltfreie Erziehung (Paragraf 1631 Absatz 2 BGB).
- Körperliche Bestrafungen und seelische Verletzungen sind verboten und verstoßen gegen die UN-Kinderrechtskonvention.
- Artikel 6 des Grundgesetzes regelt das natürliche Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder.
- Der Staat ist verpflichtet, Kinder bei Kindeswohlgefährdung zu schützen (Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 GG).
- Hilfs- und Unterstützungsangebote stehen im Vordergrund, aber Kinderschutz kann auch gegen den Willen der Eltern durchgesetzt werden.
- Der Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe wurde 2012 konkretisiert (Paragraf 8a SGB VIII).
- Jugendämter müssen bei Anhaltspunkten für Kindeswohlgefährdung das Risiko einschätzen, auch durch Hausbesuche.
- 2022 wurden deutschlandweit rund 62.300 Kindeswohlgefährdungen festgestellt, der höchste Stand seit 2012.
- Im Vergleich zu 2012 stiegen die Fälle um rund 24.000 (63 %).
- In 68.900 Fällen wurde erzieherischer Hilfebedarf festgestellt, ohne dass eine Kindeswohlgefährdung vorlag.
- Jugendämter prüften über 203.700 Verdachtsmeldungen.
- 59 % der 62.300 Fälle wiesen Anzeichen von Vernachlässigung auf.
- 35 % der Fälle betrafen psychische Misshandlungen.
- 27 % der Fälle beinhalteten körperliche Misshandlungen, 5 % sexuelle Gewalt.
- 22 % der Fälle betrafen Kinder, die mehrere Gefährdungsarten erlitten hatten.
- Besonders betroffen sind Säuglinge und Kleinkinder unter drei Jahren: 11.300 waren 2022 betroffen.
- Bei Kleinkindern waren 68 % Vernachlässigungen und 32 % psychische Misshandlungen.
- 19 % der Kleinkinder erlitten körperliche Misshandlungen, 1,9 % sexuelle Gewalt (218 Fälle).
- 19 % der Kindeswohlgefährdungen führten zur Anrufung des Familiengerichts.
- Bei dringender Gefahr kann das Jugendamt Kinder vorübergehend in Obhut nehmen.
- 2022 wurden rund 66.400 vorläufige Schutzmaßnahmen durchgeführt.
- 12 % der Inobhutnahmen erfolgten auf eigenen Wunsch der Kinder.
- 22.600 der in Obhut genommenen Kinder waren jünger als 14 Jahre.
- Hauptgründe für Inobhutnahmen bei unter 14-Jährigen: Überforderung der Eltern (48 %), Schutz vor Vernachlässigung (26 %).
- Bei 14- bis 17-Jährigen war unbegleitete Einreise aus dem Ausland der häufigste Grund (59 %).
- Fast jede zweite Inobhutnahme dauerte maximal zwei Wochen, 33 % maximal sechs Tage.
- 11 % der Inobhutnahmen dauerten drei Monate oder länger.
- Nach Beendigung der Maßnahme kehrten 37 % der Kinder und Jugendlichen an ihren bisherigen Lebensmittelpunkt zurück.
Source 3 (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Soziales/Kinderschutz/_inhalt.html):
- Statistik unterscheidet vier Arten der Kindeswohlgefährdung:
- Vernachlässigung
- Körperliche Misshandlung
- Psychische Misshandlung
- Sexuelle Gewalt
- Ergebnisse zu Gefährdungsarten in Übersichtstabelle des Statistischen Berichts.
- Zahl der festgestellten Gefährdungsarten pro Kind in Zeilen 83 bis 86.
- Zeitreihe "Kindeswohlgefährdungen nach Art der Kindeswohlgefährdung" über GENESIS-Online abrufbar.
- Kinder/Jugendliche können von mehreren Gefährdungsarten gleichzeitig betroffen sein (Mehrfachnennungen möglich).
- Definition akute Kindeswohlgefährdung: erhebliche Schädigung des Wohls des Kindes/Jugendlichen, die nicht abgewendet werden kann.
- Latente Kindeswohlgefährdung: gewichtige Hinweise auf Gefährdung, aber keine eindeutige Beantwortung der Gefahr.
- Beispiele für latente Gefährdung: ärztlich festgestellte Verletzungen, die von Eltern verharmlost werden.
- Ergebnisse zu akuten und latenten Kindeswohlgefährdungen in GENESIS-Tabellen 22518-0001, 22518-0005 (nach Alter und Geschlecht), 22518-0010 (nach Bundesländern).
- Qualitätsbericht enthält weiterführende Definitionen und Abgrenzungen.
- Statistik zu Inobhutnahmen von Minderjährigen nach unbegleiteter Einreise, genaue Anzahl nicht ermittelbar.
- Erfassung der Inobhutnahmen von unbegleitet eingereisten Minderjährigen innerhalb eines Kalenderjahres.
- Unterscheidung zwischen vorläufigen Inobhutnahmen (§ 42a SGB VIII) und regulären Inobhutnahmen (§ 42 Absatz 1 Nummer 3 SGB VIII) seit 2017.
- Informationen zur Erfassung vorläufiger und regulärer Inobhutnahmen im Merkblatt "Vorläufige Inobhutnahmen".
- Detaillierte Ergebnisse zur Entwicklung der Inobhutnahmen in Tabellen zu vorläufigen Schutzmaßnahmen nach Anlass, Altersgruppen und Migrationshintergrund.
- Doppelzählungen von unbegleitet eingereisten Minderjährigen möglich, wenn sie vorläufig und später regulär in Obhut genommen werden.