Heute ist der 7.06.2025
Datum: 7.06.2025 - Source 1 (https://www.kosmo.at/gastro-zoff-eskaliert-warum-das-trinkgeld-jetzt-zum-problem-fuer-kellner-wird/):
- Debatte um Abgabenbefreiung von Trinkgeldern in Österreich nimmt zu.
- Trinkgelder sind steuerfrei, unterliegen jedoch der Sozialversicherungspflicht.
- Bargeldloses Bezahlen führt zu vermehrter Erfassung von Trinkgeldern in Registrierkassen.
- Österreichische Gesundheitskasse fordert verstärkt Nachzahlungen aufgrund erfasster Trinkgelder.
- Politische Stimmen fordern vollständige Abgabenbefreiung für Trinkgelder.
- Unterstützung für diese Forderung kommt von Landeshauptleuten und der Wirtschaftskammer.
- Regierungsprogramm sieht Evaluierung der Regelungen für Trinkgelder und TRONC-Systeme vor.
- Finanzminister Markus Marterbauer (SPÖ) und der Österreichische Gewerkschaftsbund mahnen zur Vorsicht.
- Emanuel Straka von der Gewerkschaft vida betont Auswirkungen der Sozialversicherungsbeiträge auf Pensions- und Arbeitslosenzahlungen.
- Kontroverse entstand durch Medienberichte über Nachforderungen der ÖGK.
- Elektronische Zahlungen hinterlassen eindeutige Spuren, was die Überprüfbarkeit erhöht.
- Gewerkschaft spricht sich gegen vollständige Abgabenbefreiung aus und verweist auf Vorteile für Altersversorgung.
Source 2 (https://www.sozialversicherung.gv.at/cdscontent/?contentid=10007.821100):
- Trinkgelder gelten als Entgelt Dritter und unterliegen der Beitragspflicht.
- Die Höhe des Trinkgeldes wird festgestellt durch:
- Aufzeichnungen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers
- Erhebungen bzw. Schätzungen des Krankenversicherungsträgers
- Pauschalierung
- Trinkgeldpauschalierungen existieren für:
- Kosmetikerinnen und Kosmetiker
- Fußpflegerinnen und Fußpfleger
- Masseurinnen und Masseure (in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien)
- Friseurinnen und Friseure (in allen Bundesländern)
- Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe (in allen Bundesländern)
- Lohnfuhrwerkgewerbe (Lenken von Taxis, Mietwägen, Auto- und Omnibussen in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Wien)
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in Heilbadeanstalten, Kuranstalten, Heilquellenbetrieben und Bädern (im Bundesland Wien)
- Pauschalierungsfestsetzungen sind in amtlichen Verlautbarungen abrufbar.
- Trinkgeldpauschalen für Kärnten stehen als PDF zum Download zur Verfügung.
Source 3 (https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.894666):
- Personal im Hotel- und Gastgewerbe erhält regelmäßig freiwillige Geldzuwendungen (Trinkgeld) von Dritten.
- Trinkgeld gilt als Entgelt und unterliegt der Beitragspflicht, was die allgemeine Beitragsgrundlage erhöht.
- Trinkgeldpauschalen wurden eingeführt, um die Ermittlung der tatsächlich bezogenen Trinkgelder zu vereinfachen.
- Dienstgeber sind nicht verpflichtet, Trinkgeldaufzeichnungen zu führen, wenn Pauschalierungen angewendet werden.
- Trinkgeldpauschalen variieren je nach Branche und Bundesland; es gibt unterschiedliche Regelungen für erfasste Berufsgruppen und Tätigkeiten.
- Bei der Festlegung der Pauschalbeträge werden durchschnittliche Trinkgeldhöhen, Betriebsstandorte und Tätigkeitsarten berücksichtigt.
- Abwesenheitszeiten und Teilzeitarbeit werden in den Trinkgeldpauschalen berücksichtigt.
- Wenn keine Trinkgeldpauschale anwendbar ist, müssen entsprechende Aufzeichnungen über Trinkgelder geführt werden.
- Ein "Servicezuschlag", der automatisch auf Rechnungen aufgeschlagen wird, ist kein Trinkgeld und unterliegt der Beitragspflicht.
- Servicezuschläge sind beitragspflichtiges Entgelt, wenn sie an Dienstnehmer ausgezahlt werden.
- Freiwilliges Trinkgeld ist beitragspflichtig, wenn der Gast entscheiden kann, ob und in welcher Höhe es auf die Rechnung aufgeschlagen wird.
- Bei Anwendung der Trinkgeldpauschale sind die pauschalierten Beträge beitragspflichtig abzurechnen; andernfalls ist der tatsächlich ausgezahlte Betrag relevant.