Heute ist der 5.06.2025
Datum: 5.06.2025 - Source 1 (https://www.vienna.at/harte-debatten-bei-den-wiener-kongressen-der-festwochen/9445934):
- Der erste Teil der "Wiener Kongresse" zu Kulturkriegen und "Cancel Culture" fand am Sonntagabend statt, inszeniert von Festwochen-Chef Milo Rau.
- Die Veranstaltung dauerte über 11 Stunden und beinhaltete Expertendiskussionen zu Themen wie dem Krieg im Gaza-Streifen und politisch motivierten Entlassungen.
- Eine Jury konnte sich bei der Frage, ob das Vorgehen der israelischen Streitkräfte in Gaza als Genozid bezeichnet werden kann, nicht auf ein Urteil einigen (2 gegen 2 Stimmen).
- Mehrheitlich wurde festgestellt, dass der Begriff "Genozid" propagandistisch, aber nicht antisemitisch sei.
- Die Jury konstatierte eine grundrechtswidrige Einschränkung der Meinungsfreiheit zu Israel und Gaza und forderte besondere Wachsamkeit in Österreich und Deutschland.
- In Bezug auf die Kündigung der Politikwissenschafterin Ulrike Guérot durch die Universität Bonn sprach sich die Jury gegen politisch motivierte Kündigungen aus, erkannte jedoch die inhaltlichen Vorwürfe gegen Guérot als erwiesen an.
- Die Jury sah Eingriffe in die Kunstfreiheit in der Slowakei und Ungarn und erklärte Umbesetzungen von Führungsposten im Kulturbetrieb nach Machtwechsel als verständlich, aber nicht legitim.
- Der "Rat der Republik" der Festwochen votierte mehrheitlich für maximale Meinungsfreiheit bei den Diskursformaten des Festivals.
- Experten aus der Slowakei berichteten, dass die Zerstörung von Kulturinstitutionen mehr mit der aktuellen Situation als mit "Cancel Culture" zu tun habe.
- Der entlassene Direktor des Slowakischen Nationaltheaters, Matej Drlička, kritisierte die Kulturministerin Martina Šimkovičová.
- Ein slowakischer Journalist, Jaroslav Daniška, sagte seine Teilnahme ab, weil er gegen ein Plakat mit zwei kuschelnden Männern war.
- In Ungarn sind Manifestationen unterschiedlicher Geschlechteridentitäten im öffentlichen Raum verboten.
- Boris Kálnoky, Leiter der Medienschule am Mathias-Corvinus-Collegium in Budapest, verteidigte die Entscheidungen der ungarischen Regierung.
- Valerie Divine, eine Budapester Dragqueen, berichtete, dass sie trotz der gesetzlichen Lage keine Probleme habe, in ihrer Rolle zu performen.
- Ulrike Guérot diskutierte ihre Entlassung, die als politisch motiviert angesehen wurde.
- Inna Schewtschenko, eine ukrainische Kunstaktivistin, kritisierte die Darstellung von Cancel Culture.
- Milo Rau entschuldigte sich für einen Eröffnungsredner, der einen umstrittenen Vergleich mit Hitler zog.
- Amnesty International Österreich-Geschäftsführerin Shoura Zehetner-Hashemi äußerte sich zur Charakterisierung von Hamas und deren rechtlicher Einstufung.
- Hamza Howidy, ein im Exil lebender Palästinenser, kritisierte die Darstellung von Hamas.
- Volker Beck, Präsident der Deutsch-israelischen Gesellschaft, warf Zehetner-Hashemi vor, Terror zu verharmlosen.
- Die Rolle sozialer Medien in der Cancel Culture wurde mehrfach thematisiert.
- Harry Lehmann, Philosoph an der Universität Luxemburg, erklärte, dass seit 2013 eine neue Medienkultur zu extremen Positionen in Institutionen führe.
- Der slowakische Autor Michal Hvorecký kritisierte die Verbreitung von Verschwörungstheorien und extremistischen Haltungen im Internet.
Source 2 (https://www.anwalt.de/rechtstipps/cancel-culture-hetze-und-meinungsfreiheit-strafrechtliche-bewertung-von-aeusserungen-auf-social-media-244668.html):
- Soziale Medien sind zentral für gesellschaftliche Debatten geworden.
- Diskussionen sind oft hitzig, emotional und anonym.
- Anonymität erleichtert das Veröffentlichen von Posts, die zwischen Meinungsfreiheit und strafbarer Äußerung liegen.
- Phänomene wie „Cancel Culture“, Hasskommentare und Doxing werfen Fragen nach strafrechtlicher Relevanz auf.
- Meinungsfreiheit ist in Art. 5 des Grundgesetzes geschützt.
- Unpopuläre, zugespitzte oder polemische Aussagen genießen Schutz, solange sie nicht strafbar sind.
- Relevante strafrechtliche Vorschriften:
- § 185 StGB: Beleidigung
- § 186/187 StGB: Üble Nachrede/Verleumdung
- § 130 StGB: Volksverhetzung
- § 241 StGB: Bedrohung
- Abgrenzung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung ist zentral.
- Tatsachenbehauptungen sind nachprüfbar, Meinungsäußerungen müssen die Grenze zur Schmähkritik beachten.
- „Cancel Culture“ beschreibt das öffentliche Anprangern von Personen wegen anstößiger Äußerungen.
- Doxing ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten und kann strafrechtlich relevant sein.
- Drohungen sind keine geschützten Meinungsäußerungen und stellen Bedrohungen nach § 241 StGB dar.
- Verfahren gegen Täter sind oft schwierig, da sie anonym agieren.
- Rechtsprechung ist uneinheitlich und basiert auf Einzelfallentscheidungen.
- Bundesverfassungsgericht schützt drastische Kritik, solange keine Schmähung oder Ehrverletzung vorliegt (Beschluss vom 19.05.2020).
- OLG Dresden entschied, dass die Bezeichnung einer Impfskeptikerin als „rechtsradikal“ keine Schmähkritik darstellt (Beschluss vom 17.11.2021).
- OLG Karlsruhe entschied, dass die Sperrung eines Facebook-Profils rechtmäßig war, nachdem abwertende Aussagen über Muslime veröffentlicht wurden (Beschluss vom 25.06.2018).
- Strafrechtliche Bewertung digitaler Äußerungen bleibt komplex und oft in einer Grauzone.
- Gesetzgeber steht unter Druck, digitale Straftatbestände effektiver zu fassen.
Source 3 (https://www.bundestag.de/presse/hib/838938-838938):
- Thema: Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion zur „Cancel Culture“.
- Dokumentenreferenzen: Antwort der Bundesregierung (19/28966), Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/28342).
- Definition von „Cancel Culture“: Begriff ist weder klar abgrenzbar noch unumstritten.
- Bundesregierung macht sich den Begriff nicht zu eigen und nimmt dazu keine verallgemeinernde Stellung.
- Keine Erkenntnisse zur Häufigkeit von Account-Löschungen auf Social-Media-Kanälen in Deutschland.
- Keine Daten zu Nutzerbeschwerden über Cancel Culture auf großen Social-Media-Plattformen in den letzten fünf Jahren.
- Bundesregierung betont, dass das geltende Recht, insbesondere die Grundrechte, den Raum für freien öffentlichen Diskurs sichert.
- Meinungsfreiheit wird als wertsetzende Bedeutung für die freiheitlich-demokratische Staatsordnung hervorgehoben.