Heute ist der 7.06.2025
Datum: 7.06.2025 - Source 1 (https://www.vienna.at/essenslieferant-in-wien-landstrasse-mit-schreckschusspistole-bedroht/9444635):
- Am Samstagabend, 1. Juni 2025, in Wien-Landstraße.
- Ein 21-jähriger österreichischer Staatsbürger bedrohte einen 18-jährigen Essenslieferanten.
- Bedrohung erfolgte zunächst vom Balkon aus mit einer Schreckschusswaffe.
- Anschließend wurde der Essenslieferant auf der Straße mit einem Stock bedroht.
- Grund für die Drohung: Der Essenslieferant hatte sein Elektromoped im Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses abgestellt.
- Der 21-Jährige forderte den Essenslieferanten auf, dies zukünftig zu unterlassen.
- Der 18-Jährige flüchtete und informierte die Polizei.
- Beamte der Polizeiinspektion Fiakerplatz durchsuchten mit Unterstützung der WEGA die Wohnung des Verdächtigen.
- Die Schreckschusspistole wurde im Wohnzimmer gefunden und beschlagnahmt.
- Der 21-Jährige wurde vorläufig festgenommen.
- Alkoholtest ergab einen Wert von etwa 2,3 Promille.
- Der Mann gestand bei der Befragung.
- Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien wurde er auf freiem Fuß angezeigt.
Source 2 (https://www.krone.at/3631182):
- Ein 30-Jähriger wurde wegen gefährlicher Drohung vor Gericht gestellt.
- Der Mann hatte einen Essenslieferanten mit einer Gasdruckpistole bedroht.
- Er hatte zuvor online Essen mit dem Vermerk „kontaktlose Zustellung“ bestellt.
- Nachdem die Lieferung verspätet war, stornierte er die Bestellung.
- Der Lieferant kontaktierte ihn daraufhin mehrfach per Telefon und klopfte an die Tür.
- Der 30-Jährige fühlte sich durch die Kontaktaufnahme bedroht und holte seine Waffe.
- Der Lieferant floh in Todesangst.
- Der 30-Jährige bezeichnete seine Reaktion als „dumme Kurzschlussreaktion“ und bereut sein Verhalten.
- Er erhielt eine Geldbuße für seine Handlung.
Source 3 (https://www.bmi.gv.at/magazin/2022_03_04/Waffenrecht.aspx):
- Für die Ausstellung von Waffenpässen muss ein Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachgewiesen werden.
- Anforderungen an den Nachweis sind hoch; bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wird ein Bedarf im Privatbereich angenommen.
- Nach § 21 Abs. 2 WaffG müssen verlässliche EWR-Bürger, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, einen Bedarf nachweisen, um einen Waffenpass zu erhalten.
- Ein Bedarf wird angenommen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen mit Waffengewalt begegnet werden kann.
- Die Bedarfsprüfung obliegt dem Waffenpasswerber, der die besondere Gefahrenlage konkret darlegen muss.
- Bloße Vermutungen oder Befürchtungen reichen nicht aus, um eine Gefährdung zu belegen.
- Der Antragsteller muss nachweisen, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine bedarfsbegründende Situation kommt.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass Geldtransporte nicht automatisch eine Gefährdung darstellen.
- Sicherheitsbehörden sind für die Abwehr allgemeiner Gefahren zuständig; der Antragsteller sollte diese kontaktieren, anstatt sich in Gefahrensituationen zu begeben.
- Vorgaben eines Dienstgebers allein begründen keinen waffenrechtlichen Bedarf.
- Die Beistandspflicht als Ehegatte begründet keine Verpflichtung, die Ehefrau vor Gefahren in ihrer beruflichen Tätigkeit zu schützen.
- Berufsgruppen wie Ärzte, Notärzte oder Rechtsanwälte sind nicht per se als gefährdet anzusehen, um einen Bedarf zu rechtfertigen.
- Bedrohungen müssen konkret und substantiell sein, um einen Bedarf zu begründen.
- Die Ausstellung eines Waffenpasses liegt im Ermessen der Behörde, die private Interessen nur insoweit berücksichtigt, als dies das öffentliche Interesse nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.
- Die Ermessensübung der Behörde muss im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erfolgen und kann nicht willkürlich sein.