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Heute ist der 6.06.2025

Datum: 6.06.2025 - Source 1 (https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20250601_OTS0004/tiroler-gastronom-hinterzog-ueber-onlineplattform-230000-euro-steuern):
- Verpflichtende Übermittlung von Umsatzdaten durch Online-Plattformen an die Finanzverwaltung seit 1. Januar 2020.
- Plattformbetreiber müssen detaillierte Informationen zu Umsätzen aufzeichnen und melden, einschließlich:
- Identität des Verkäufers
- Bankverbindung
- Höhe der Umsätze
- Beschreibung der gehandelten Waren
- Diese Daten werden zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Versteuerung an das Finanzamt Österreich übermittelt.
- Ein Tiroler Gastronomiebetreiber (40 Jahre) gab Umsätze aus Online-Bestellungen nicht an.
- Finanzamt identifizierte Unregelmäßigkeiten durch übermittelte Plattformdaten und veranlasste eine Betriebsprüfung.
- Unternehmer erstattete vor Prüfungsbeginn Selbstanzeige.
- Abgleich der Plattformdaten mit Steuererklärungen ergab eine Steuerhinterziehung von 230.000 Euro.
- Finanzminister Markus Marterbauer betont die Bedeutung der Steuerehrlichkeit und die Auswirkungen von Steuerbetrug auf die Gesellschaft.
- Aufgrund finanzstrafrechtlicher Bestimmungen wurden die hinterzogenen Steuern um 20 % erhöht.
- Unternehmer muss rund 286.000 Euro nachzahlen, inklusive Säumniszuschläge und Zinsen.

Source 2 (https://de.ecovis.com/aktuelles/verkauf-ueber-online-plattformen-achtung-vor-steuerhinterziehung/):
- Online-Plattformen wie Amazon, Kleinanzeigen und Airbnb müssen für 2023 die Umsätze ihrer Nutzer an die Finanzbehörde melden.
- Hintergrund: Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) setzt EU-Richtlinie DAC7 (2021/514) in nationales Recht um.
- Ziel: Aufdeckung von Scheinprivatverkäufen.
- Meldepflicht gilt nur für Betreiber digitaler Plattformen, nicht für die Besteuerung der Einkünfte der Nutzer.
- Finanzbehörde kann überprüfen, ob Steuerpflichtige ihre Internetverkäufe korrekt erklärt haben.
- Meldung erfolgt ab 30 Verkäufen oder bei einer Vergütung von 2.000 Euro und mehr (Paragraph 4 (5) S. 1 Nr 4 PStTG).
- Meldefrist für Verkäufe im Jahr 2023 endete am 31. Januar 2024; verspätete Meldung bis 31. März 2024 bleibt unbeanstandet.
- Einige Plattformen informieren Nutzer über Überschreitung der Meldegrenze und übermittelte Daten an das Bundeszentralamt für Steuern.
- Steuerliche Beurteilung bleibt unverändert; Finanzverwaltung kann jedoch die ordnungsgemäße Behandlung der Verkäufe prüfen.
- Beispiel: Verkauf einer Maschine aus Betriebsvermögen führt zu Betriebseinnahmen und Umsatzsteuerpflicht.
- Einzelfallbetrachtung notwendig für die Einstufung von Verkäufen als privates Veräußerungsgeschäft oder gewerbliche Tätigkeit.
- Umsatz- und ertragsteuerliche Folgen auch bei kurzfristiger Vermietung von Wohnungen über Plattformen.
- Selbstanzeige bei unversteuerten Verkäufen kann strafbefreiend wirken, wenn Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt wurde.
- Empfehlung, externen Rat einzuholen, wenn Unsicherheiten bezüglich steuerpflichtiger Tatbestände bestehen.

Source 3 (https://www.ey.com/de_de/insights/tax-law-magazine/neue-meldepflichten-auf-online-plattformen):
- Alle Betreiber digitaler Plattformen sind betroffen, die Verkäufern ermöglichen, mit potenziellen Käufern in Kontakt zu treten.
- Betroffene Tätigkeiten: Vermietung von Immobilien, Vermietung von Verkehrsmitteln (z. B. Ridesharing), persönliche Dienstleistungen, Verkauf von Waren.
- Online-Portale, die nur Zahlungen abwickeln, Nutzer listen oder Werbung einstellen, sind nicht meldepflichtig.
- Meldepflichtige Informationen: Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer des Verkäufers, unter bestimmten Bedingungen auch Inhaber und Finanzkonto-Kennung.
- Plattformbetreiber müssen pro Kalendervierteljahr Umsätze und Tätigkeiten jedes Verkäufers melden.
- Gebühren, Provisionen oder Steuern, die vom Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet werden, müssen gesondert angegeben werden.
- Plattformbetreiber müssen gesammelte Informationen regelmäßig auf Richtigkeit und Plausibilität überprüfen.
- Bei Verdacht auf falsche Informationen muss der Anbieter zur Berichtigung aufgefordert werden.
- Bei verspäteter Datenlieferung muss der Plattformbetreiber das Nutzerkonto des Anbieters sperren oder schließen.
- Vergütungszahlungen an den Anbieter müssen in diesem Fall einbehalten werden.
- Erste Meldung muss bis zum 31. Januar 2024 eingereicht werden.
- Zu meldende Transaktionen: ab dem 1. Januar 2023.
- Plattformbetreiber sollten sich umgehend mit den neuen Vorschriften auseinandersetzen.
- Eine Betroffenheitsanalyse sollte durchgeführt werden, um zu prüfen, ob das Geschäftsmodell unter DAC7 oder nationales PStTG fällt.
- Notwendigkeit, Prozesse zur rechtskonformen Sammlung, Verifizierung und Archivierung der meldepflichtigen Daten zu implementieren.
- Datenschutz stellt eine besondere Herausforderung dar.

Ursprung:

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Link: https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20250601_OTS0004/tiroler-gastronom-hinterzog-ueber-onlineplattform-230000-euro-steuern

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https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20250601_OTS0004/tiroler-gastronom-hinterzog-ueber-onlineplattform-230000-euro-steuern

Erstellt am: 2025-06-01 08:08:17

Autor:

OTS