Heute ist der 6.06.2025
Datum: 6.06.2025 - Source 1 (https://www.fireworld.at/2025/05/30/ooe-lkw-mit-bierverlust-auf-der-b-127-bei-walding/):
- Datum des Vorfalls: 30. Mai 2025
- Uhrzeit: ca. 05:00 Uhr
- Ort: B127 Rohrbacher Straße, Kilometer 16, Gemeinde Walding, Oberösterreich
- Vorfall: Lastkraftwagen verlor aufgrund eines Gebrechens an der Ladungssicherung einen Teil seiner Fracht (mehrere Bierkisten)
- Unübersichtliche Kurve führte zu rascher Absicherung und Räumung des Einsatzortes
- Alarmierung der Feuerwehren Walding und Rottenegg zur Aufnahme und Sicherung des Einsatzortes
- Einsatzkräfte übernahmen Bergung des Ladeguts und Reinigung der Fahrbahn
- B127 in diesem Abschnitt wechselseitig gesperrt während der Aufräumarbeiten
- Lokale Verkehrsregelung führte zu kurzzeitigen Verkehrsbehinderungen
Source 2 (https://www.bg-verkehr.de/arbeitssicherheit-gesundheit/branchen/gueterkraftverkehr/laden-und-sichern/lastverteilung-und-ladungssicherung):
- Falsche Lastverteilung kann Fahrverhalten beeinträchtigen (z. B. Wanken, eingeschränkte Lenkfähigkeit).
- Einseitige Beladung vermeiden; Ladungsschwerpunkt soll auf Längsmittellinie des Fahrzeugs liegen und möglichst niedrig sein.
- Schweres Gut unten, leichtes Gut oben beladen.
- Zulässige Werte für Gesamtgewicht, Achslasten und Stützlast einhalten.
- Fahrzeuge können mit Manometern oder Anzeigen zur Achslast ausgestattet sein.
- Einige Betriebe markieren den Bereich für den Schwerpunkt der Last am Fahrzeug.
- Lastverteilungsplan (LVP) zeigt Zuordnung der Nutzlasten zum Abstand von der Stirnwand zum Ladungsschwerpunkt; kann beim Fahrzeughersteller bezogen werden.
- Bei Geschwindigkeits- und Richtungsänderungen treten Kräfte auf, die Ladung verrutschen oder umfallen lassen können.
- Grundregeln für Ladungssicherung:
- Geeignetes Fahrzeug wählen, das Kräfte sicher aufnehmen kann.
- Ladung formschlüssig stauen, d.h. an Laderaumbegrenzungen oder anderen Ladegütern anliegend.
- Freiräume auf der Ladefläche mit Hilfsmitteln (z. B. Luftsäcke, Schaumstoffpolster) schließen.
- Bei fehlender formschlüssiger Sicherung geeignete Ladungssicherungsmittel (z. B. Zurrgurte) verwenden.
- Informationen zu Betonfertigteilen in DGUV Information 214-088 "Sicherer Betrieb von Innenlader-Paletten".
- Ladungssicherungsmittel: Zurrmittel (Zurrgurte, Zurrketten), Trennnetze, Festlegehölzer, Polster, Luftsäcke, rutschhemmende Materialien.
- Ordentliche Anwendung der Ladungssicherungsmittel erfordert Schulung; Herstelleranweisungen beachten.
- Zurrmittel vor jedem Einsatz kontrollieren und mindestens einmal jährlich durch Sachkundige prüfen; Prüfung dokumentieren.
Source 3 (https://www.wko.at/oe/transport-verkehr/ladungssicherheit):
- **Kraftfahrgesetz 1967 (KFG)**:
- § 101: Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern nur zulässig, wenn:
- Höchstgewicht, Achslasten und Breite nicht überschritten werden.
- Höchstgrenze für Fahrzeughöhe nicht überschritten wird.
- Fahrzeuglänge um max. 25% überschritten wird.
- Auflagen aus Bewilligungen eingehalten werden.
- Ladung sicher verwahrt und gesichert ist.
- § 101a: Anordnungsbefugter muss Gewichtsangaben bei Containertransporten sicherstellen.
- § 102: Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers:
- Fahrzeug und Beladung müssen den Vorschriften entsprechen.
- Berufskraftfahrer müssen Zulassungsbesitzer informieren, wenn Vorschriften nicht eingehalten werden.
- § 103: Pflichten des Zulassungsbesitzers:
- Sicherstellen, dass Fahrzeug und Beladung den Vorschriften entsprechen.
- Bereitstellung von Sicherheitsausrüstung (z.B. Verbandzeug, Warneinrichtungen).
- Vermietung nur an berechtigte Personen.
- § 103a: Mieter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern hat Pflichten des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.
- § 134: Strafbestimmungen für Verstöße gegen das KFG und andere relevante Verordnungen.
- **Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)**:
- § 61: Ladung muss sicher verwahrt werden, um Gefahren zu vermeiden.
- Vorschriften zur Kennzeichnung überragender Ladungen und zur Vermeidung von Verunreinigungen.
- **Führerscheingesetz**:
- § 30a: Vormerksystem für Risikolenker, Eintragung bei bestimmten Delikten.
- **Arbeitsmittelverordnung 2000 (AM-VO)**:
- § 23: Sicherheitsmaßnahmen für den innerbetrieblichen Verkehr mit selbstfahrenden Arbeitsmitteln.
- **ADR (Gefahrguttransport)**:
- § 7.5.7: Vorschriften zur Handhabung und Sicherung von gefährlichen Gütern während des Transports.
- **Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)**:
- § 5: Fahrlässigkeit genügt zur Strafbarkeit bei Verwaltungsübertretungen.
- **Risikoeinstufungssystem**:
- Unternehmen, die Fahrzeuge einsetzen, unterliegen einem Risikoeinstufungssystem basierend auf Verstößen und deren Schwere.
- **Strafbestimmungen**:
- Verstöße gegen das KFG und andere relevante Verordnungen können mit Geldstrafen bis zu 5.000 Euro oder Freiheitsstrafen geahndet werden.