Kleine Zeitung

Heute ist der 2.06.2025

Datum: 2.06.2025 - Source 1 (https://www.kleinezeitung.at/service/newsticker/chronik/19742828/haertere-strafen-gegen-tierquaelerei-in-italien):
- Geldstrafen für Aussetzen und unzureichende Haltung von Tieren:
- Mindestens 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro.
- Bei erschwerenden Umständen (z.B. kurze Ketten, enge Zwinger) bis zu 10.000 Euro.

- Geldstrafen für Organisatoren von Veranstaltungen mit Tiergewalt:
- Erhöhung von 15.000 Euro auf 30.000 Euro.

- Strafen für Tierkämpfe:
- Haftstrafen für Organisatoren steigen von zwei auf vier Jahre.
- Strafen für Teilnehmer können bis zu 30.000 Euro betragen.

- Strafe für Tötung eines Tieres:
- Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis vier Jahren.
- Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro.

- Kritik am Gesetz:
- Sondergesetze regeln weiterhin Aufzucht, Transport, Schlachtung, Zirkusse, Zoos, Jagd und historisch-kulturelle Veranstaltungen.
- Betreffen rund 80 Prozent der Tiere.
- Senatorin Julia Unterberger (SVP) kritisiert das Gesetz als unzulänglich.

- Praktiken ohne Betäubung bleiben erlaubt:
- Schreddern und Entschnabeln von Küken.
- Enthornen von hörnertragenden Tieren.
- Kastrieren von Ferkeln.
- Kürzen der Krallen bei Puten.

- Keine Regelungen gegen genetische Manipulationen:
- Betreffen sowohl Produktionsmerkmale bei Nutztieren als auch ästhetische Merkmale bei Haustieren.

Source 2 (https://www.tierschutzbund.de/tiere-themen/tiernotfaelle/tierschutzgesetz/):
- Das Tierschutzgesetz gilt für alle Tiere, einschließlich wirbelloser Tiere (z.B. Insekten, Krebse, Quallen, Tintenfische).
- Der Gesetzestext schützt Tiere verschiedener Gruppen unterschiedlich stark.
- Die meisten Einzelbestimmungen beziehen sich auf Wirbeltiere (z.B. Hunde, Katzen, Affen).
- Tiere sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 90 a BGB) als Mitgeschöpfe definiert, die Schmerzen und Leiden empfinden.
- Das Tierschutzgesetz verbietet das Zufügen von vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden ohne vernünftigen Grund (§ 1 Satz 2 TierSchG).
- Tiere können in bestimmten Fällen als Sachen bewertet werden (z.B. Sachbeschädigung nach § 303 StGB).
- Der Kauf und Verkauf von Tieren ist zulässig.
- Unerlaubtes Mitnehmen eines Tieres wird als Diebstahl und nicht als Entführung geahndet.
- Bei Verdacht auf Tierquälerei sollten Beweise gesichert (z.B. Fotos, Aussagen) und die Vorfälle gemeldet werden.
- Tierschützer*innen berichten von schlechten Haltungsbedingungen und grundlegenden Verstößen gegen den Tierschutz, insbesondere in der Landwirtschaft.
- Tierschutzverstöße können bei Veterinärbehörden oder der Polizei gemeldet werden, jedoch können Tierschützer nicht selbst im Namen der Tiere klagen.
- Es gibt Mängel im Tierschutzgesetz, das unvollständig und unklar formuliert ist, was zu unterschiedlichen Auslegungen durch Gerichte führt.
- Forderung nach einem Verbandsklagerecht im Tierschutz, um Tierschutzverbänden das Recht zu geben, den Schutz der Tiere vor Gericht einzuklagen.

Source 3 (https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/tierschutz-tierquaelerei-nutztiere-strafrecht-tierschutzgesetz-sanktionen-verfolgung):
- Eine unveröffentlichte Studie zeigt, dass Quälereien an Schweinen, Rindern und Hühnern in Deutschland kaum sanktioniert werden.
- Das deutsche Tierschutzstrafrecht gilt für Haustiere und Nutztiere gleichermaßen.
- Nach § 17 Nr. 1 TierSchutzgesetz (TierSchG) ist das Töten eines Tieres ohne vernünftigen Grund strafbar.
- Auch die Zufügung von erheblichen Schmerzen oder Leiden ist strafbar (§ 17 Nr. 2 TierSchG).
- Berichte und Videos dokumentieren grausamen Umgang mit Tieren, z.B. unbetäubte Schlachtung von Schweinen und Misshandlungen von Rindern und Hühnern.
- Jährlich werden in Deutschland 700 Millionen Tiere geschlachtet.
- Im Jahr 2020 wurden nur 1.027 Personen wegen Tierschutzdelikten verurteilt, 95% erhielten Geldstrafen.
- Die Statistik differenziert nicht zwischen privaten und gewerblichen Tierhaltern.
- Die empirische Untersuchung von Johanna Hahn und Prof. Dr. Elisa Hoven zeigt, dass viele Straftaten an Nutztieren nicht abgeurteilt werden.
- Anklagen und Verurteilungen wegen Tierschutzkriminalität in der Landwirtschaft sind äußerst selten.
- In nur einem von rund 150 untersuchten Verfahren wurde eine Freiheitsstrafe verhängt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
- Viele tierquälerische Sachverhalte erreichen die Staatsanwaltschaft nicht.
- Tierhalter rechnen im Durchschnitt nur alle 17 Jahre mit einer Routinekontrolle.
- Amtstierärzte leiten häufig strafbare Sachverhalte nicht an Staatsanwaltschaften weiter.
- Die meisten Verfahren werden von Staatsanwaltschaften eingestellt.
- Es gibt selten Kommunikation zwischen Staatsanwaltschaft und Veterinärbehörden.
- Bei Heimtieren werden andere Maßstäbe angelegt als bei Nutztieren.
- Die Anwendung des Tierschutzstrafrechts ist zurückhaltend und die Vorschrift selbst ist weit gefasst.
- Die Anforderungen an den Nachweis von Schmerzen oder Leiden sind hoch.
- Politische Einflussnahme und Verflechtungen behindern die konsequente Anwendung des Tierschutzstrafrechts.
- Eine grundlegende Reform des Tierschutzstrafrechts wird gefordert, um die Vorschriften effektiver zu gestalten.
- Die Studie von Johanna Hahn und Prof. Dr. Elisa Hoven wird demnächst im Nomos Verlag veröffentlicht.

Ursprung:

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Erstellt am: 2025-05-30 11:49:08

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Kleine Zeitung