Kleine Zeitung

Heute ist der 2.06.2025

Datum: 2.06.2025 - Source 1 (https://www.kleinezeitung.at/service/newsticker/chronik/19742411/vermisster-kaiseradler-und-vergiftete-rohrweihen-in-noe):
- Suche nach dem Kaiseradler in Loipersdorf (Gemeinde Gerersdorf), Pummersdorf und Hafing (Ortschaften von St. Pölten).
- Toxikologische Untersuchung von drei Greifvögeln und Eiern ergab das verbotene Gift Carbofuran.
- Abgetrennter GPS-Sender des Kaiseradlers wurde in Ragelsdorf gefunden, möglicherweise dorthin transportiert.
- Spuren am GPS-Sender werden ausgewertet.
- Einsatz von Kadaver- und Giftspürhunden sowie Polizeidrohnen bei der Suche.
- Ermittlungen wegen vorsätzlicher Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes.
- Kaiseradler und Rohrweihen sind geschützte Vogelarten.
- Hinweise zum Verbleib des Kaiseradlers und den vergifteten Eiern an das Landeskriminalamt erbeten (Tel.: 059133-30-3333).
- Polizei warnt vor weiteren vergifteten Eiern.
- Carbofuran ist gesundheitsschädlich für Menschen und Tiere.

Source 2 (https://www.meinbezirk.at/st-poelten/c-lokales/tiere-vergiftet-kaiseradler-vermisst-warnung-an-bevoelkerung_a7350896):
- Im Bezirk St. Pölten/Land wird ein Fall mutmaßlicher Naturkriminalität untersucht.
- Sechs Rohrweihen wurden vergiftet, und ein Kaiseradler könnte vorsätzlich getötet worden sein.
- Das Landeskriminalamt Niederösterreich ermittelt wegen vorsätzlicher Schädigung des Tierbestandes.
- Der Kaiseradler war mit einem GPS-Sender ausgestattet und sendete zuletzt am 19. Mai 2025 Signale.
- Nach diesem Datum verlor sich die Spur des Adlers; der Sender wurde später in Ragelsdorf gefunden.
- Der Sender wurde offenbar gezielt entfernt und an einen anderen Ort gebracht.
- Bei der Suche nach dem Adler wurden sechs tote Rohrweihen auf Feldern gefunden.
- In der Nähe der toten Vögel wurden mehrere vergiftete Hühnereier entdeckt.
- Toxikologische Analysen ergaben, dass in drei der toten Rohrweihen und in mehreren Eiern das Gift Carbofuran nachgewiesen wurde.
- Carbofuran ist in der EU seit Jahren verboten und hochgiftig für Tiere und Menschen.
- Die Polizei setzte Spürhunde und Drohnentechnologie ein, um den Verbleib des Adlers zu klären.
- Es wird vermutet, dass der Kaiseradler gezielt getötet wurde, was einen Verstoß gegen Naturschutz- und Tierschutzrecht darstellt.
- Die Polizei warnt die Bevölkerung vor möglichen vergifteten Ködern in der Umgebung, insbesondere für Spaziergänger mit Hunden.
- Hinweise zum Verbleib des Kaiseradlers oder zur Ausbringung der vergifteten Eier werden erbeten; die Bevölkerung kann sich vertraulich beim Landeskriminalamt melden.

Source 3 (http://www.greifvogelverfolgung.de/de/gesetze/gesetzliche-grundlagen/):
- Alle in Deutschland heimischen Greifvogel- und Eulenarten sind durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geschützt.
- Tötung, Fang oder Verfolgung dieser Arten ist verboten.
- Greifvögel sind streng geschützte Vogelarten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13-14 BNatSchG und Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
- Es bestehen gesetzliche Fang-, Tötungs-, Stör-, Besitz- und Vermarktungsverbote für wildlebende Exemplare.
- Nachstellung und Tötung von streng geschützten Arten stellen Straftaten dar, die mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden können (§ 71 Abs. 1 BNatSchG).
- Wichtige Paragraphen des BNatSchG:
- § 44 Abs. 1 Nr. 1: Verbot der Nachstellung, Fang, Verletzung oder Tötung wildlebender Tiere besonders geschützter Arten.
- § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Verbot des Besitzes oder der Verarbeitung von Tieren und Pflanzen besonders geschützter Arten.
- § 69 Abs. 2: Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen § 44.
- § 71 Abs. 3: Strafen für gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Taten.
- § 71a Abs. 2: Strafen für Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97.
- Greifvögel unterliegen auch dem Jagdrecht gemäß § 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG).
- Sie haben eine ganzjährige Schonzeit, was Jagdwilderei gemäß § 292 StGB und Jagdfrevel gemäß § 38 BJagdG zur Folge haben kann.
- Wichtige Paragraphen des StGB:
- § 292 Abs. 1: Strafen für Verstöße gegen Jagdrechte.
- § 292 Abs. 2: Strafen in besonders schweren Fällen.
- Tötung eines Greifvogels oder einer Eule erfüllt den Straftatbestand des Tierschutzgesetzes (§ 17 Nr. 1).
- Vermarktungsverbote sind in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 festgelegt.
- Verbote gelten für lebende Exemplare sowie für Präparate, Federn und daraus hergestellte Produkte.
- Für den Verkauf von legal in Gefangenschaft gezüchteten Vögeln kann eine Befreiung vom Vermarktungsverbot erteilt werden.
- Zuchtvögel müssen mit geschlossenen Artenschutzringen markiert werden (Kennzeichnungspflicht).
- Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 verbietet den Kauf, Verkauf und die kommerzielle Verwendung von Exemplaren der Arten des Anhangs A.

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Erstellt am: 2025-05-30 10:30:07

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