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Heute ist der 7.06.2025

Datum: 7.06.2025 - Source 1 (https://www.vol.at/so-viel-bekommt-eine-13-koepfige-familie-in-vorarlberg/9432434):
- Eine syrische Großfamilie in Wien erhält monatlich 9.000 Euro an Sozialleistungen.
- Die Familie besteht aus zwei Elternteilen und elf Kindern (13 Personen insgesamt).
- In Wien erhält eine 13-köpfige Familie rund 6.000 Euro Sozialhilfe und 3.000 Euro Familienbeihilfe.
- In Wien beträgt die Mindestsicherung 326,43 Euro pro Kind, unabhängig von der Anzahl der Kinder.
- In anderen Bundesländern sind die Beträge unterschiedlich:
- Burgenland: 278,07 Euro pro Kind
- Kärnten: 253,89 Euro pro Kind
- In anderen Bundesländern ist die Mindestsicherung nach der Anzahl der Kinder gestaffelt.
- Die Familienbeihilfe in Österreich ist bundesweit geregelt:
- Ab Geburt: 138,40 Euro
- Ab 3 Jahren: 148 Euro
- Ab 10 Jahren: 171,80 Euro
- Ab 19 Jahren: 200,40 Euro
- Geschwisterstaffelung:
- Bei zwei Kindern: zusätzlich 8,60 Euro pro Kind
- Bei sieben oder mehr Kindern: 63,10 Euro pro Kind
- Beispielrechnung für eine fünfköpfige Familie in Vorarlberg:
- Gesamt: 3.333,45 Euro
- Aufschlüsselung:
- Sozialhilfe Kinder: 696,39 Euro
- Sozialhilfe Erwachsene: 1.015,56 Euro
- Deckung des Wohnbedarfs: 1.100 Euro
- Familienbeihilfe: 458,20 Euro
- Geschwisterstaffelung: 63,30 Euro
- Beispielrechnung für eine fünfköpfige Familie in Innsbruck:
- Gesamt: 4.155,15 Euro
- Aufschlüsselung:
- Sozialhilfe Kinder: 873,51 Euro
- Sozialhilfe Eltern: 1.360,14 Euro
- Deckung des Wohnbedarfs: 1.400 Euro
- Familienbeihilfe: 458,20 Euro
- Geschwisterstaffelung: 63,30 Euro
- Für die 13-köpfige Familie in Vorarlberg:
- Sozialhilfe Kinder: 1.791,76 Euro
- Sozialhilfe Eltern: 1.015,56 Euro
- Deckung des Wohnbedarfs: 1.240 Euro
- Familienbeihilfe: 3.000 Euro
- Gesamt: 7.047,32 Euro
- Die genaue Zusammensetzung der Familienbeihilfe kann nicht nachvollzogen werden, da das Alter der Kinder nicht bekannt ist.

Source 2 (https://www.sozialministerium.gv.at/Themen/Soziales/Sozialhilfe-und-Mindestsicherung/Leistungen.html):
- Einführung eines neuen Leistungsrechts durch das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das Höchstsätze (Maximalbeträge) anstelle von Mindeststandards vorsieht.
- Unterschiedliche Systematik für die Bemessung der Leistungen für Paare in den neuen Sozialhilfe-Gesetzen der Länder.
- In Tirol, wo noch kein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wurde, beträgt die Mindestsicherung für Paare rund 1.814 Euro, während es in anderen Ländern rund 1.693 Euro Sozialhilfe beträgt.
- Maximalhöhe der Sozialhilfe für Alleinlebende und Alleinerziehende im Jahr 2025: rund 1.209 Euro.
- Maximalbetrag für Paare: rund 1.693 Euro, Zahlungen erfolgen 12x jährlich.
- Aufhebung der degressiv gestaffelten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den Verfassungsgerichtshof am 12. Dezember 2019; Bundesländer können Leistungshöhen frei bestimmen.
- Bundesländer können für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren: zwischen rund 145 Euro (1. Kind) und rund 36 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind.
- Verpflichtender Zuschlag für Menschen mit Behinderung im Jahr 2025: rund 218 Euro, sofern keine gleichwertigen Leistungen vorgesehen sind.
- Deckelungsbestimmung im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz: Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft darf 175% des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten (2025: rund 2.116 Euro).
- Mindestbetrag von bis zu 20% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person (2025: bis zu 242 Euro).
- Besondere Personengruppen, wie Menschen mit Behinderung, können von der Begrenzung ausgenommen werden.
- Zusätzliche Leistungen zur Deckung der Wohnkosten in einigen Bundesländern (z.B. Wien, Vorarlberg, Tirol, Salzburg).
- Möglichkeit zur Erhöhung der Sozialhilfeleistung um 30% zur Abgeltung von Wohnkosten.
- Beispiel: Basisleistung für Alleinlebende 2025: rund 1.209 Euro, mit Wohnkostenpauschale bis zu rund 1.572 Euro.
- Härtefallklausel ermöglicht den Bundesländern, im Einzelfall weitere Sachleistungen zuzuerkennen.
- Verfassungsgerichtshof hat Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG als verfassungswidrig aufgehoben; höhere Wohnleistungen können als Geldleistung ausgezahlt werden.
- Bezieher von Sozialhilfe ohne Krankenversicherungsschutz werden von Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet.
- Keine Vorgaben im neuen Sozialhilfe-Grundsatzgesetz bezüglich Kostenersatz; Länder sind frei im Umgang damit.
- Keine Verpflichtung zum Kostenersatz für bestimmte Personengruppen (z.B. ehemalige Leistungsempfänger, Eltern für volljährige Kinder).
- Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.
- Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2025.

Source 3 (https://www.oesterreich.gv.at/lebenslagen/Ich-ben%C3%B6tige-finanzielle-Unterst%C3%BCtzung/finanzielle-unterst%C3%BCtzung-sozialhilfe-bzw-mindestsicherung.html):
- Eigene Mittel müssen grundsätzlich eingesetzt werden, um Sozialhilfe/Mindestsicherung zu erhalten.
- Bestimmte Einkünfte werden nicht in die Berechnung einbezogen, z.B.:
- Familienbeihilfe
- Kinderabsetzbetrag
- Pflegegeld
- Krisenzuwendungen des Bundes
- Seltene Hilfe von Bekannten
- Einige Bundesländer haben zusätzliche Ausnahmen.
- Sonderzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) können je nach Bundesland unterschiedlich behandelt werden.
- Arbeitsfähige Personen müssen bereit sein, zu arbeiten; andernfalls kann die Sozialhilfe/Mindestsicherung gekürzt oder gestrichen werden.
- Ausnahmen für Personen im Pensionsalter, mit Betreuungspflichten, Pflegeaufgaben, in Ausbildung oder bei Invalidität variieren je nach Bundesland.
- Sozialhilfe/Mindestsicherung wird nur gewährt, wenn eigenes Vermögen verbraucht ist; es gibt jedoch Ausnahmen, z.B.:
- Gegenstände für Erwerbszwecke
- Notwendige Kraftfahrzeuge
- Angemessener Hausrat
- Jeder bezugsberechtigten Person steht ein Schonbetrag von 6.935 Euro zu.
- Anspruch auf Sozialhilfe/Mindestsicherung für:
- Österreichische Staatsbürger
- EU-/EWR-Staatsangehörige, wenn sie in Österreich arbeiten oder seit mehr als fünf Jahren wohnen.
- Drittstaatsangehörige nach mehr als fünfjährigem legalen Aufenthalt.
- Asylberechtigte ab Anerkennung als Flüchtling; Asylwerbende erhalten keine Leistungen.
- Subsidiär Schutzberechtigte erhalten nur Kernleistungen, die das Ausmaß der Grundversorgung nicht übersteigen.
- Bundesländer können eine Härtefallklausel einführen für Menschen mit nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, die bisher ausgeschlossen waren.
- Bezieher ohne Krankenversicherungsschutz werden von Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet; Zugang zu medizinischen Leistungen ist gesichert.
- Antrag auf Sozialhilfe/Mindestsicherung kann bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden (Gemeindeamt, Bezirkshauptmannschaft, Magistrat in Wien, Sozialzentrum/Sozialreferat der MA 40).
- Unterschiedliche Regelungen zur Sozialhilfe/Mindestsicherung in den einzelnen Bundesländern.
- Letzte Aktualisierung: 7. August 2024.
- Verantwortlich für den Inhalt: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Ursprung:

VOL AT

Link: https://www.vol.at/so-viel-bekommt-eine-13-koepfige-familie-in-vorarlberg/9432434

URL ohne Link:

https://www.vol.at/so-viel-bekommt-eine-13-koepfige-familie-in-vorarlberg/9432434

Erstellt am: 2025-05-30 09:58:40

Autor:

VOL AT