Heute ist der 7.06.2025
Datum: 7.06.2025 - Source 1 (https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20250530_OTS0004/keine-ueberhastete-aenderungen-im-erwachsenenschutzrecht):
- Das Budgetbegleitgesetz 2025 sieht Änderungen im Erwachsenenschutzrecht vor.
- Der Österreichische Behindertenrat spricht sich gegen diese Änderungen aus.
- Geplante Änderungen:
- Verlängerung der Frist für die Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung von drei auf fünf Jahre.
- Streichung des verpflichtenden Clearings im Erneuerungsverfahren.
- Anwält*innen und Notar*innen sollen als Erwachsenenvertreter*innen verpflichtet werden können.
- Der Behindertenrat betont die Notwendigkeit, Menschenrechte zu gewährleisten.
- Kürzungen in Bereichen, die Menschenrechte betreffen, werden als inakzeptabel angesehen.
- Die Änderungen würden Fortschritte des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes gefährden, das Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderungen sicherstellt.
- Eine Arbeitsgruppe im Justizministerium arbeitet seit Sommer 2024 an der Evaluierung des Erwachsenenschutzgesetzes.
- Die geplante Novelle widerspricht den Ergebnissen dieser Arbeitsgruppe.
- Bei der letzten Staatenprüfung durch den UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen im August 2023 wurde Österreich in vielen Bereichen gerügt, das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz wurde jedoch positiv hervorgehoben.
- Der Behindertenrat fordert Justizministerin Dr. Anna Sporrer auf, zwei Punkte aus dem Entwurf zu streichen:
- Art 16 Z 1 betr. § 246 ABGB (Verlängerung der Frist).
- Art 17 Z 1 betr. § 128 AußStrG (Streichung des verpflichtenden Clearings).
- Klaus Widl, Präsident des Österreichischen Behindertenrats, betont die Notwendigkeit, überhastete Änderungen im Erwachsenenschutzrecht zu vermeiden.
Source 2 (https://www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Politik-fuer-Menschen-mit-Behinderungen/Behindertenrechtskonvention-der-Vereinten-Nationen/behindertenrechtskonvention-der-vereinten-nationen.html):
- Ziel des Übereinkommens über den Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) und des Fakultativprotokolls: Förderung, Schutz und Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für Menschen mit Behinderungen.
- UN-BRK verschafft rund 1 Milliarde Menschen mit Behinderungen weltweit Zugang zu verbrieften Rechten.
- Schätzung der Vereinten Nationen: Nur etwa 40 Staaten, meist Industrienationen, haben nationale behindertenpolitische Gesetzgebungen.
- Zwei Drittel der Menschen mit Behinderungen leben in Entwicklungsländern.
- UN-BRK konkretisiert Rechte wie Zugang zu Bildung, Arbeitswelt und kulturellem Leben.
- Der Begriff der Teilhabe wird in den Artikeln auf spezifische Lebensbereiche heruntergebrochen, mit konkreten Maßnahmen und Zielen zur Chancengleichheit.
- Ein "Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen" wurde zur Überwachung der UN-BRK bei den Vereinten Nationen in Genf gebildet.
- Vertragsstaaten müssen dem Ausschuss regelmäßig Berichte über den Stand der Umsetzung vorlegen.
- Fakultativprotokoll erweitert die Kompetenzen des Ausschusses um Individualbeschwerde- und Untersuchungsverfahren.
- UN-BRK und Fakultativprotokoll wurden am 13. Dezember 2006 von der UN-Generalversammlung angenommen.
- Deutschland hat das Übereinkommen und das Protokoll am 30. März 2007 unterzeichnet.
- Ratifikationsgesetz wurde im Dezember 2008 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet, in Kraft getreten am 1. Januar 2009.
- Ratifikationsurkunde wurde am 24. Februar 2009 in New York hinterlegt; seit dem 26. März 2009 verbindlich für Deutschland.
- Deutsches Institut für Menschenrechte (DIMR) wurde zur innerstaatlichen Überwachung der UN-BRK benannt.
- DIMR gibt Empfehlungen und berät die Bundesregierung und andere Organisationen zu Fragen der UN-BRK.
- Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik Deutschlands wird durch die UN-BRK international unterstützt.
- Bundesregierung hat einen Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-BRK erarbeitet, um gleichberechtigte Teilhabe und Chancengleichheit zu fördern.
- Staatenprüfungsverfahren zur Überprüfung der Einhaltung der UN-BRK in Deutschland durch den UN-Fachausschuss.
- Erster deutscher Staatenbericht wurde am 26. und 27. März 2015 in Genf geprüft; abschließende Bemerkungen am 17. April 2015 veröffentlicht.
- Zweite Prüfung der Umsetzung der UN-BRK in Deutschland seit 2018; konstruktiver Dialog fand am 29. und 30. August 2023 in Genf statt.
Source 3 (https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/das-institut/monitoring-stelle-un-brk/die-un-brk):
- UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) wurde am 13. Dezember 2006 von der UN-Generalversammlung verabschiedet.
- International trat die Konvention am 3. Mai 2008 in Kraft, nachdem sie von 20 Staaten ratifiziert wurde.
- Deutschland ratifizierte die UN-BRK am 24. Februar 2009.
- In Deutschland trat die Konvention am 26. März 2009 in Kraft und ist seitdem geltendes Recht.
- Alle staatlichen Stellen in Deutschland sind verpflichtet, die UN-BRK umzusetzen.
- Die UN-BRK konkretisiert allgemeine Menschenrechte auf die Situation von Menschen mit Behinderungen.
- Hintergrund: Menschen mit Behinderungen waren weltweit unzureichend vor Diskriminierung und Ausgrenzung geschützt.
- Paradigmenwechsel: Von einem medizinisch-defizitären Verständnis zu einem menschenrechtlichen Ansatz.
- Menschen mit Behinderungen werden als Träger*innen von Menschenrechten anerkannt.
- Der Staat hat die Pflicht, die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu achten, zu gewährleisten und zu schützen.
- Behinderung wird als Bereicherung der menschlichen Vielfalt angesehen.
- Die Konvention enthält Prinzipien wie Nicht-Diskriminierung, Chancengleichheit, Selbstbestimmung und Inklusion.
- Verpflichtungen umfassen Partizipation, Bewusstseinsbildung und Zugänglichkeit.
- Einzelrechte umfassen bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.
- Ziel der Konvention: voller und gleichberechtigter Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für Menschen mit Behinderungen.
- Die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte setzt sich für die Umsetzung der Ziele ein.