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Heute ist der 1.06.2025

Datum: 1.06.2025 - Source 1 (https://www.5min.at/5202505292043/servicetechniker-loest-vertrag-auf-bekommt-ploetzlich-weniger-geld/):
- Datum der Veröffentlichung: 29. Mai 2025
- Ort: Bezirk Freistadt, Oberösterreich
- Ein Servicetechniker stimmte einer einvernehmlichen Vertragsauflösung zu.
- Er erhielt plötzlich 188 Euro weniger Gehalt als ihm zustand.
- Der Techniker ließ die Endabrechnung von der Arbeiterkammer (AK) überprüfen.
- Die Überprüfung ergab, dass die Abrechnung mit dem gekürzten Entgelt fehlerhaft war.
- Der Arbeitnehmer erhielt nach Intervention der AK eine Nachzahlung von 536 Euro.

Source 2 (https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/beendigung/Einvernehmliche_Aufloesung.html):
- Einvernehmliche Auflösung: Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in einigen sich auf Beendigung des Dienstverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt.
- Keine Fristen oder Termine müssen eingehalten werden; Zustimmung ist freiwillig.
- Es gibt keine Formvorschriften für die einvernehmliche Auflösung; sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
- Schriftliche Vereinbarung wird aus Beweisgründen empfohlen, mit Unterschrift beider Parteien.
- Schutzvorschriften gelten für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmer:innen (z.B. Schwangere, Präsenz- und Zivildiener, Lehrlinge).
- Unklarheit über Anspruch auf Freizeit während der Kündigungsfrist, wenn die einvernehmliche Auflösung auf Betreiben des Arbeitgebers erfolgt; schriftliche Vereinbarungen empfohlen.
- Kein Anspruch auf Freizeit während der Kündigungsfrist, wenn die einvernehmliche Lösung auf Betreiben des Arbeitnehmers erfolgt.
- Kollektivverträge können günstigere Regelungen enthalten.
- Abfertigung nach altem Recht: Anspruch bei Arbeitgeberkündigung und einvernehmlicher Auflösung; kein Anspruch bei Arbeitnehmerkündigung.
- Bei Anwendung des BUAG zählen Zeiten eines Arbeitsverhältnisses nicht für die Abfertigung bei einvernehmlicher Lösung.
- Im neuen Abfertigungsrecht (BMSVG) besteht Auszahlungsanspruch bei einvernehmlicher Auflösung und Arbeitgeberkündigung; keine Auszahlung bei Arbeitnehmerkündigung (außer Ausnahmen).
- Abfertigung bei Arbeitnehmerkündigung bleibt in der betrieblichen Vorsorgekasse und kann später abgerufen werden.
- Anspruch auf Arbeitslosengeld bei einvernehmlicher Auflösung, sofern Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Source 3 (https://www.wko.at/arbeitsrecht/einvernehmliche-aufloesung):
- Einvernehmliche Auflösung: mündliche oder schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Keine Einhaltung von Fristen und Terminen erforderlich; Zeitpunkt der Beendigung kann frei gewählt werden.
- Inhalt und Form: Keine besonderen Vorschriften, aber Wille beider Parteien zur Beendigung muss erkennbar sein.
- Schriftform wird aus Beweisgründen empfohlen.
- Mitwirkung des Betriebsrates: In Betrieben mit gewähltem Betriebsrat kann eine Beratung verlangt werden; einvernehmliche Auflösung ist erst nach zwei Arbeitstagen gültig.
- Frist von zwei Arbeitstagen beginnt am Tag der Beratungsanfrage; endet um 24 Uhr des zweiten Tages.
- Ungültige Vereinbarungen innerhalb der 2-Tagesfrist müssen schriftlich innerhalb einer Woche und bei Gericht innerhalb von 3 Monaten geltend gemacht werden.
- Geschützte Personen (werdende Mütter, Arbeitnehmer:innen in Mütter- und Väterkarenz): Einvernehmliche Auflösung muss schriftlich erfolgen und Rechtsbelehrung über Kündigungsschutz ist erforderlich.
- Präsenz- und Zivildiener sowie Ausbildungsdienerinnen: Einvernehmliche Auflösung muss schriftlich erfolgen und Rechtsbelehrung ist erforderlich.
- Lehrlinge: Einvernehmliche Auflösung muss schriftlich erfolgen, Rechtsbelehrung und Zustimmung der Eltern (bei Minderjährigen) sind erforderlich.
- Einvernehmliche Auflösungen ohne Einhaltung der Formvorschriften sind rechtsunwirksam.
- Begünstigte behinderte Arbeitnehmer:innen und Betriebsratsmitglieder: Einvernehmliche Auflösung kann jederzeit gültig vereinbart werden, keine weiteren Voraussetzungen erforderlich.
- Schriftlichkeit wird auch hier empfohlen.
- Ansprüche bei Beendigung: Endabrechnung umfasst Gehalt bis zum Ende, anteilige Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung und Abfertigung (alt).
- Stand der Informationen: 01.01.2025.

Ursprung:

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Erstellt am: 2025-05-29 20:49:05

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