Heute ist der 6.06.2025
Datum: 6.06.2025 - Source 1 (https://www.5min.at/5202505291642/experten-trauen-ihren-augen-kaum-als-mutter-den-mietvertrag-herzeigt/):
- Datum der Veröffentlichung: 29. Mai 2025
- Fall betrifft eine alleinerziehende Mutter aus Saalfelden, Pinzgau, Salzburg.
- Arbeiterkammer (AK) Salzburg identifiziert 41 unzulässige Klauseln im Mietvertrag der Mutter.
- Mutter wollte nach Auszug lediglich ihre zu Unrecht einbehaltene Kaution zurück.
- Unzulässige Klauseln beinhalten:
- Unklare Regelung zur Abrechnung der Energiekosten.
- Verpflichtung, die Wohnung ohne sachlichen Grund auszumalen.
- Verpflichtung, Einkommensverschlechterungen zu melden.
- AK-Juristin Anna-Maria Riegel-Kilzer bezeichnet die Einkommensmeldung als "reine Privatsache".
- AK unterstützt die Mieterin und setzt eine Unterlassungserklärung durch.
- Vermieter darf die unzulässigen Klauseln künftig nicht mehr verwenden.
- Über 50 Mieter der betroffenen Wohnhäuser profitieren von dieser Entscheidung.
- Aktuell läuft ein Gerichtsverfahren zur Rückforderung der Kaution sowie zu viel verrechneter Betriebs- und Heizkosten.
Source 2 (https://www.arbeiterkammer.at/beratung/konsument/bauenundwohnen/miete/Kautionsstreitigkeiten.html):
- Mieter:innen sollten bei Auszug aus einer Mietwohnung in der Regel ihre Kaution zurückbekommen.
- Vermieter:innen können die Rückzahlung der Kaution verweigern, wenn sie Schäden oder starke Abnutzung der Wohnung geltend machen.
- Normale Abnutzung durch Mietnutzung ist nicht grundlegend für die Einbehaltung der Kaution.
- OGH-Urteile bestätigen, dass Gebrauchsspuren wie abgenutzte Wandfarbe oder Kratzer im Parkett als normale Abnutzung gelten.
- Bohr- und Dübellöcher sind ebenfalls kein Grund, die Kaution einzubehalten.
- Bei tatsächlichen Schäden müssen Mieter:innen Ersatz leisten, jedoch nicht den vollen Preis des beschädigten Gegenstands.
- Mieter:innen zahlen nur den Wert, den der beschädigte Gegenstand zum Zeitpunkt des Schadens noch hatte.
- Beispiel 1: Bei einem 10 Jahre alten Waschbecken mit einer angenommenen Nutzungsdauer von 30 Jahren müssen Mieter:innen nur zwei Drittel der Kosten für ein neues Waschbecken übernehmen.
- Beispiel 2: Bei einer Innentür, die 30 Jahre oder älter ist, müssen Mieter:innen nichts für eine neue Tür zahlen, da die alte Tür keinen Wert mehr hatte.
Source 3 (https://www.anwalt.de/rechtstipps/vermieter-rueckt-die-mietkaution-nicht-heraus-diese-rechte-habe-ich-als-mieter-243586.html):
- Mieter haben Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution nach Auszug.
- Auszahlung der Kaution verzögert sich häufig oder wird ganz/teilweise einbehalten.
- Vermieter hat nach Ende des Mietverhältnisses eine Prüfungsfrist von drei bis sechs Monaten (BGH-Urteil 2006).
- Während der Prüfungsfrist kann der Vermieter Forderungen wie Mietrückstände oder Schäden prüfen.
- Nach Klärung aller Forderungen ist der Vermieter verpflichtet, die Kaution zurückzuzahlen.
- Ein unbegründeter Einbehalt der Kaution ist rechtlich unzulässig.
- Vermieter darf Kaution nur einbehalten bei berechtigten Ansprüchen (z.B. ausstehende Nebenkosten, offene Mietzahlungen, Schäden über normale Abnutzung hinaus).
- Bei nicht vorliegenden Betriebskostenabrechnungen darf ein angemessener Teil der Kaution einbehalten werden.
- Nach Ablauf der Prüfungsfrist sollten Mieter schriftlich eine letzte Frist (z.B. zwei Wochen) zur Rückzahlung setzen.
- Möglichkeiten bei ausbleibender Rückzahlung:
- Außergerichtliche Einigung über Anwalt, Mieterverein oder Schlichtungsstelle.
- Mahnbescheid beim Amtsgericht beantragen.
- Klage auf Rückzahlung der Mietkaution.
- Anwaltliches Schreiben kann oft zur Zahlung bewegen.
- Mietkaution muss laut § 551 BGB verzinst bei einer Bank als Spareinlage angelegt werden, außer bei besonderen Mietformen (z.B. Studentenapartments).
- Mieter haben Anspruch auf Zinserträge bei längeren Mietverhältnissen.