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Heute ist der 4.06.2025

Datum: 4.06.2025 - Source 1 (https://www.kosmo.at/9-000-euro-sozialhilfe-so-wohnt-wiens-umstrittene-syrer-familie-wirklich/):
- Debatte um staatliche Zuwendungen für syrische Großfamilie in Wien.
- Monatliche Unterstützung der Familie beträgt 9.000 Euro.
- In Wien gibt es insgesamt vier Familien mit elf Kindern, die Sozialhilfe beziehen.
- 234 Wiener Familien haben mehr als sieben Kinder.
- 57% der über 20.000 Sozialhilfe-Haushalte in Wien haben nur ein oder zwei Kinder.
- Die betreffende Familie lebt auf weniger als 100 Quadratmetern (ca. 7 m² pro Familienmitglied).
- Familienvater war nach Flucht aus Syrien erwerbstätig, ist derzeit arbeitslos und erhält ca. 900 Euro Arbeitslosengeld.
- Finanzielle Unterstützung setzt sich zusammen aus:
- 1.700 Euro Sozialhilfe (Paarsatz).
- 3.600 Euro für elf Kinder (326 Euro pro Kind).
- 3.000 Euro Familienbeihilfe für elf Kinder.
- 1.600 Euro Mietzuschuss (Wohnung gilt als überbelegt).
- Wien nutzt gesetzlichen Spielraum zur Erhöhung der Sozialhilfe um bis zu 30% aufgrund hoher Mietkosten.
- Andere Bundesländer wie Salzburg und Vorarlberg haben ähnliche Regelungen für andere Zwecke.
- Bundesministerin Korinna Schumann äußert Verständnis für Unmut über solche Fälle und betont, dass Arbeit besser entlohnt werden sollte als Sozialleistungen.

Source 2 (https://exxpress.at/politik/wien-favoriten-syrische-familie-bekommt-9-000-euro-asyl-sozialparadies/):
- Ein syrisches Flüchtlingspaar mit elf Kindern lebt seit 2012 in Österreich.
- Das Paar erhält monatlich rund 9.000 Euro an staatlicher Unterstützung.
- Die Unterstützung setzt sich zusammen aus:
- Über 6.000 Euro Mindestsicherung inklusive Mietzuschuss.
- Mehr als 2.000 Euro Familienbeihilfe dank Geschwisterstaffelung.
- Über 1.000 Euro Kinderabsetzbeträge.
- Die Stadt Wien bestätigt die Zahlungen und verweist auf die geltende Gesetzeslage.
- Der Vater der Familie ist berufstätig, hat aber weiterhin Anspruch auf volle Sozialhilfe.
- FPÖ-Klubobmann Dominik Nepp kritisiert die Zahlungen als „Skandal“.
- Nepp wirft Bürgermeister Michael Ludwig vor, „Wien zum Asylanten-Sozialparadies“ zu machen.
- Politiker von ÖVP und FPÖ fordern seit April 2025 eine Obergrenze bei der Mindestsicherung.
- Wiener FPÖ-Stadtrat Maximilian Krauss bezeichnet die Situation als „sozialpolitischen Wahnsinn“.
- Der Fall löst Debatten über die Notwendigkeit von Reformen im Sozialsystem aus.
- Die Stadt Wien verteidigt die Zahlungen als Ausnahme, die bei Großfamilien in bestimmten Lebenslagen möglich ist.
- Es gibt Bedenken hinsichtlich der finanziellen Belastung für Österreich und die Überforderung des Bildungssystems.
- Neue Asylstatistiken werfen Fragen zur sozialen Absicherung und zur Fairness gegenüber Steuerzahlern auf.

Source 3 (https://www.sozialministerium.gv.at/Themen/Soziales/Sozialhilfe-und-Mindestsicherung/Anspruchsvoraussetzungen.html):
- In Österreich haben bestimmte Personen Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
- EU- und EWR-Bürger haben Anspruch, wenn sie:
- als Arbeitnehmer in Österreich sind oder
- länger als fünf Jahre in Österreich wohnen.
- Drittstaatsangehörige haben Anspruch, wenn sie mehr als fünf Jahre rechtmäßig in Österreich leben.
- Asylberechtigte erhalten ab Zuerkennung des Schutzstatus Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
- Asylwerber haben keinen Anspruch auf diese Leistungen.
- Subsidiär Schutzberechtigte erhalten nur Kernleistungen, die das Niveau der Grundversorgung nicht übersteigen.
- Eigene Einkünfte müssen grundsätzlich eingesetzt werden, folgende Einkünfte werden nicht angerechnet:
- Freiwillige Geldleistungen der Wohlfahrtspflege oder von Dritten (außer bei längerfristigen Zahlungen).
- Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Absetzbeträge nach § 33 Abs. 4 EStG.
- Pflegegeld und ähnliche Leistungen.
- Krisenzuwendungen des Bundes.
- Schmerzengelder, Versehrtenrenten und bestimmte Leistungen der Unfallversicherung.
- Kinderzuschlag nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdiener.
- Bundesländer können Sonderzahlungen und Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung ausnehmen, sind dazu aber nicht verpflichtet.
- Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35% des monatlichen Nettoeinkommens für bis zu 12 Monate bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während des Sozialhilfebezugs.
- Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung ist an die Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme gekoppelt.
- Leistungen können gekürzt oder gestrichen werden, wenn zumutbare Arbeit verweigert wird oder an Integrationsmaßnahmen nicht teilgenommen wird.
- Bestimmte Personengruppen sind von der Arbeitsverpflichtung ausgenommen:
- Personen im Regelpensionsalter (Männer 65 Jahre, Frauen 60 Jahre).
- Personen mit Betreuungspflichten für Kleinkinder ohne geeignete Betreuungsmöglichkeit.
- Pflegepersonen für Angehörige mit Pflegegeld mindestens der Stufe drei.
- Personen in Sterbebegleitung oder mit schwerstkranken Kindern.
- Personen in einer bereits vor dem 18. Geburtstag begonnenen Ausbildung.
- Personen mit Invalidität.
- Vorhandenes Vermögen muss verwertet werden, bestimmte Vermögenswerte sind ausgenommen:
- Gegenstände zur Erwerbsausübung oder für geistig-kulturelle Bedürfnisse.
- Kraftfahrzeuge aus besonderen Gründen.
- Angemessener Hausrat.
- Vermögensfreibeträge: ca. 6.045 Euro im Jahr 2025, angehoben auf ca. 7.254 Euro durch das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz.
- Verwertung von unbeweglichem Vermögen wird unter bestimmten Bedingungen ausgesetzt.
- Grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen erst nach drei Jahren Leistungsbezug.
- Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern seit 1. Jänner 2025 in Kraft, Wien hat das Gesetz teilweise umgesetzt.
- Alte Mindestsicherungsgesetze gelten bis zur Umsetzung in Tirol.

Ursprung:

Kosmo

Link: https://www.kosmo.at/9-000-euro-sozialhilfe-so-wohnt-wiens-umstrittene-syrer-familie-wirklich/

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Erstellt am: 2025-05-29 16:16:15

Autor:

Kosmo