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Heute ist der 1.06.2025

Datum: 1.06.2025 - Source 1 (https://www.5min.at/5202505282007/christi-himmelfahrt-diese-geschaefte-haben-am-feiertag-geoeffnet/):
- Datum der Veröffentlichung: 28. Mai 2025
- Christi Himmelfahrt: gesetzlicher Feiertag am 29. Mai 2025
- Neue Gesetzesentwurf: Geschäfte in touristisch geprägten Gemeinden dürfen an Sonn- und Feiertagen für zwei Stunden öffnen (10 bis 18 Uhr)
- Maximal zwei Stunden pro Tag erlaubt
- Spezielle Öffnungsregelungen für Tourismusgemeinden an Feiertagen
- Erlaubte Öffnungszeiten: zwei bis vier Stunden, meist während Sommer- und Wintersaison
- Verkauf beschränkt auf bestimmte Warengruppen (z.B. Produkte des täglichen Bedarfs, Sport- und Fotoartikel)
- Zeiten und Bedingungen variieren je nach Ort und Saison
- Verkaufsstellen an Bahnhöfen, Flughäfen und Schiffsanlegestellen dürfen öffnen
- Erlaubte Produkte: Lebensmittel, Reiseartikel, Toilettenartikel, Zeitungen, Blumen, Souvenirs
- Verkaufsfläche darf 80 Quadratmeter nicht überschreiten
- Regelung gilt nur für reiserelevante Produkte
- Kioske dürfen an Feiertagen von 10 bis 18 Uhr geöffnet sein
- Sortiment: Obst, Gebäck, Getränke, Ansichtskarten, Raucherbedarf, Reiseführer, kleine Souvenirs
- Angebot muss auf sofort konsumierbare oder touristische Artikel beschränkt sein
- Tankstellen dürfen an Feiertagen mehr als nur Treibstoff verkaufen
- Erlaubte Produkte: Ersatzteile, Pflegeprodukte für Autos, Grillkohle, Heizöl, Straßenkarten, Tierfutter, fertige Lebensmittel, alkoholfreie Getränke in Kleinmengen
- Verkaufsfläche darf 80 Quadratmeter nicht überschreiten
- Verleih von Sportgeräten an Feiertagen ganztägig erlaubt
- Keine zeitliche Begrenzung, jedoch nur für Sportgeräteverleih
- Verkauf bei Veranstaltungen und in Freizeiteinrichtungen erlaubt
- Betroffene Orte: Museen, Bäder, Kinos, Theater, Campingplätze, Konzerte
- Verkauf dient der Versorgung der Besucher
- Devotionalienläden in Wallfahrtsorten, Trafiken mit Sonderregelung und Süßwarenstände dürfen ebenfalls öffnen

Source 2 (https://feiertag.info/info/oeffnungszeiten-an-feiertagen/):
- In Deutschland und Österreich sind Geschäfte an Feiertagen geschlossen, mit wenigen Ausnahmen.
- Bei regionalen Feiertagen gilt die Einschränkung der Öffnungszeiten nur für die jeweilige Region.
- Ausnahmeregelung für Geschäfte mit "Reisebedarf" an Feiertagen:
- Tankstellen-Shops, Läden in Flughäfen und Bahnhöfen dürfen geöffnet sein.
- In größeren Städten gibt es Supermärkte in Flughafen- und Bahnhofsgebäuden, die teilweise rund um die Uhr geöffnet sind.
- Ladenschlussgesetze in Deutschland erlauben den Verkauf von Reisebedarf an Reisende an Sonn- und Feiertagen.
- In Österreich dürfen kleinere Geschäfte auf Bahnhofsarealen an Feiertagen geöffnet sein.
- Viele Supermarktketten (Edeka, Rewe, SPAR, ALDI, LIDL) und Drogerieketten (Rossmann, dm, Müller) nutzen diese Sonderregelung und mieten Ladenflächen in Bahnhöfen.
- Deutsche Bahn bewirbt Einkaufsmöglichkeiten an Sonn- und Feiertagen unter dem Namen "Einkaufsbahnhof".
- Einschränkungen je nach Bundesland:
- In Bayern darf an Sonntagen und Feiertagen nur Reisebedarf an Reisende verkauft werden.
- Restaurants, Fast-Food-Ketten und andere Gastronomiebetriebe dürfen an Feiertagen geöffnet sein.
- Betreiber entscheiden über die Öffnungszeiten; es gibt keine Öffnungspflicht.

Source 3 (https://www.wko.at/vlbg/handel/ladenoeffnung-an-sonn-und-feiertagen):
- Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.
- Ausnahmen:
1. **Verkaufstätigkeiten in Fremdenverkehrsgemeinden**:
- 72 Stunden Öffnungszeit pro Woche dürfen nicht überschritten werden.
- Gemeinden mit speziellen Regelungen: Alberschwende, Andelsbuch, Bildstein, Egg, Eichenberg, Hittisau, Krumbach, Langenegg, Lingenau, Riefensberg, Schwarzenberg.
- Öffnungszeiten: wahlweise 10:00-12:00 oder 16:00-18:30, vom 15. November bis 1. Sonntag nach Ostern und vom 15. Mai bis 30. September, max. 2 Stunden.
- Beschränkung auf Waren des täglichen Bedarfs sowie Sport- und Fotoartikel.
2. **Sonn- und Feiertags-Öffnungszeitenverordnung**:
- 72 Stunden Öffnungszeit pro Woche dürfen nicht überschritten werden.
- Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs an Sonn- und Feiertagen zwischen 7:00 und 12:00 Uhr, max. 2 Stunden, ohne Beschäftigung von Angestellten.
- Verordnung tritt am 13.11.2024 außer Kraft.
3. **Verkaufsstellen in Bahnhöfen**:
- Verkauf von Lebensmitteln, Reiseandenken und notwendigem Reisebedarf.
- Verkaufsfläche darf 80 m² nicht übersteigen.
4. **Kioske**:
- Sortiment: Obst, Erfrischungen, Gebäck, Raucherutensilien, Ansichtskarten, Reiseandenken.
- Öffnungszeiten: 10:00 bis 18:00 Uhr.
5. **Tankstellen**:
- Verkauf von Betriebsstoffen, Kraftfahrzeugersatzteilen, Zubehör, Heizöl, Grillkohle, vorverpackten Lebensmitteln.
- Verkaufsfläche darf 80 m² nicht übersteigen.
6. **Sportgeräteverleih**:
- Erlaubt an Sonn- und Feiertagen ohne zeitliche Beschränkung.
7. **Sonstige Ausnahmen**:
- Verkauf in Theatern, Lichtspieltheatern, Konzerten, Museen, Freibädern, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Heil- und Pflegeanstalten, bei Seilbahnen und Schleppliften, in Wallfahrtsorten, Andenkenläden, Trafiken.
- Stand: 16.09.2024.

Ursprung:

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Erstellt am: 2025-05-28 20:08:21

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