Kosmo

Heute ist der 7.06.2025

Datum: 7.06.2025 - Source 1 (https://www.kosmo.at/55-000-euro-am-koerper-versteckt-schmuggler-an-serbischer-grenze-gefasst/):
- Datum der Kontrolle: 27. Mai 2025
- Ort: Grenzübergang Batrovci (serbisch-kroatischer Grenzübergang)
- Sicherstellung von nicht deklarierten Devisen und Gold im Gesamtwert von rund 55.000 Euro
- Erster Reisender:
- Entdeckung von fast 27.000 Euro
- Großteil des Geldes in einer am Körper getragenen Socke versteckt
- Fünf große Golddukaten mit einem Gesamtgewicht von über 155 Gramm gefunden
- Zweiter Reisender:
- Bereits deklarierte 12.500 Euro
- Weitere 20.000 Euro nicht angegeben, in einer Weste versteckt
- Trug ein Armband aus 18 kleineren Dukaten
- Insgesamt beschlagnahmte Wertgegenstände: fast 37.000 Euro und nicht deklariertes Gold
- Wertgegenstände bleiben bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens in behördlicher Verwahrung

Source 2 (https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Aussenwirtschaft-Bargeldverkehr/Barmittelverkehr/Anzeigepflicht-EU-Mitgliedstaaten/anzeigepflicht-eu-mitgliedstaaten_node.html):
- Bei Einreise nach Deutschland aus der EU und Ausreise aus Deutschland in die EU müssen Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel ab einem Gesamtwert von 10.000 Euro auf Anfrage mündlich angezeigt werden.
- Barmittel umfassen:
- Bargeld (gültige Banknoten und Münzen)
- Ungültige Banknoten und Münzen, die noch umgetauscht werden können (z.B. Deutsche Mark, Österreichische Schilling)
- Goldmünzen mit einem Goldgehalt von mindestens 90%
- Ungemünztes Gold (Barren, Nuggets, Klumpen) mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5%
- Gleichgestellte Zahlungsmittel umfassen:
- Sparbücher
- Edelsteine (roh oder geschliffen)
- Goldmünzen mit einem Goldgehalt von unter 90%
- Ungemünztes Gold mit einem Goldgehalt von unter 99,5%
- Andere Edelmetalle (z.B. Platin, Silber)
- Schmuck und Waren aus Edelmetallen oder Edelsteinen müssen nicht angezeigt werden.
- Ausländische Währungen sind zum Sortenkurs am Tag der Ein- bzw. Ausreise in Euro umzurechnen.
- Der Wert von Sammler- und Anlagemünzen wird nicht nach dem Nominalwert, sondern nach dem tatsächlichen Marktwert berechnet.
- Kontrolleinheiten des Zolls und Bundespolizei überwachen den Verkehr mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln.
- Bei Aufforderung durch Zollbedienstete müssen Art, Wert, Herkunft, wirtschaftlich Berechtigter und Verwendungszweck der Barmittel angegeben werden, auch wenn die 10.000 Euro-Grenze nicht überschritten wird.
- Ausnahmen von der Anzeigepflicht gelten für Beauftragte von inländischen Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten, wenn der Transport ausschließlich zwischen diesen Instituten erfolgt.
- Bei Verletzung der Anzeigepflicht kann eine Geldbuße bis zu einer Million Euro verhängt werden.
- Personen ohne festen Wohnsitz in Deutschland müssen einen Geldbetrag als Sicherheit für das Bußgeldverfahren hinterlegen.
- Die deutsche Zollverwaltung bietet Informationen zu den Bestimmungen für Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel bei Ein- und Ausreise.

Source 3 (https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Rueckkehr-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Einschraenkungen/Barmittel/barmittel_node.html):
- Reisende, die mit Barmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr nach Deutschland einreisen, müssen diesen Betrag beim Zoll anmelden.
- Gleichgestellte Zahlungsmittel müssen auf Befragung der Zollbediensteten mündlich angezeigt werden.
- Anmeldepflicht gilt auch bei Ein- oder Ausreise aus bzw. in Nicht-EU-Mitgliedstaaten.
- Barmittel umfassen:
- Ausländische Währungen, umgerechnet zum Sortenkurs am Tag der Einreise in Euro.
- Sammler- und Anlagemünzen werden nach ihrem tatsächlichen Wert, nicht nach dem Nominalwert, bewertet.
- Beispiel: Silbermünze "Wiener Philharmoniker" hat einen Nominalwert von 1,50 Euro, tatsächlicher Wert ist der Kaufpreis am Tag der Einreise.
- Antrag auf Barmittelanmeldung kann online im Zollportal über das Formular 040000_1 gestellt werden.
- Nach Registrierung im Zoll-Portal können Anträge digital gestellt und bearbeitet werden.
- Identifizierungscode wird nach Antragstellung mitgeteilt.
- Antrag kann auch schriftlich mittels Formular "Anmeldung von Barmitteln" gestellt werden (Formulare 040000 und 040001).
- Barmittelanmeldeerklärung muss unaufgefordert abgegeben werden, auch ohne Nachfrage durch Zollbedienstete.
- Bei Flugreisen ist die Erklärung im roten Ausgang abzugeben.
- Anmeldepflicht gilt auch für Transitflüge aus einem Drittland über einen EU-Mitgliedstaat.
- Zoll kontrolliert die Einhaltung der Anmeldepflicht an Grenzen und im Landesinneren.
- Gleichgestellte Zahlungsmittel sind:
- Sparbücher
- Edelsteine (roh oder geschliffen)
- Goldmünzen mit Goldgehalt unter 90%
- Ungemünztes Gold mit Goldgehalt unter 99,5%
- Andere Edelmetalle (z.B. Platin, Silber)
- Schmuck und Waren aus Edelmetallen sind nicht gleichgestellte Zahlungsmittel und müssen im Rahmen einer Zollanmeldung angemeldet werden.
- Mündliche Anzeigepflicht für gleichgestellte Zahlungsmittel bei Befragung durch Zoll.
- Pflicht zur Angabe von Herkunft, wirtschaftlich Berechtigten und Verwendungszweck, auch wenn Wertgrenze nicht überschritten wird.
- Verletzung der Anmelde- bzw. Anzeigepflicht kann mit Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.
- Personen ohne festen Wohnsitz in Deutschland müssen einen Geldbetrag als Sicherheit für das Bußgeldverfahren leisten.
- Informationen zu Ausreisebestimmungen und Einreisebestimmungen anderer Länder sind bei diplomatischen Vertretungen oder dem Auswärtigen Amt erhältlich.

Ursprung:

Kosmo

Link: https://www.kosmo.at/55-000-euro-am-koerper-versteckt-schmuggler-an-serbischer-grenze-gefasst/

URL ohne Link:

https://www.kosmo.at/55-000-euro-am-koerper-versteckt-schmuggler-an-serbischer-grenze-gefasst/

Erstellt am: 2025-05-28 17:16:14

Autor:

Kosmo